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   LSG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2012 - L 20 SO 581/11   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2012 - L 20 SO 581/11 (https://dejure.org/2012,10126)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16.04.2012 - L 20 SO 581/11 (https://dejure.org/2012,10126)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16. April 2012 - L 20 SO 581/11 (https://dejure.org/2012,10126)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 10/06 R

    Sozialhilfe - Wegfall des zusätzlichen Barbetrags gem § 21 Abs 3 S 4 BSHG -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2012 - L 20 SO 581/11
    Hinsichtlich des (gesamten) weiteren notwendigen Lebensunterhalts ist eine Abtrennung des Streitgegenstandes möglich, nicht allerdings eine darüber hinausgehende Abtrennung allein hinsichtlich des Zusatzbarbetrages (vgl. hierzu eingehend BSG, Urteil vom 26.08.2008 - B 8/9 B SO 10/06 R zu Rn. 12 ff.).

    Vielmehr kann für einen Anspruch nach § 133a SGB XII auch angesichts der vom BSG (Urteil vom 26.08.2008, a.a.O.) eingehend und zutreffend beschriebenen gesetzlichen Zielrichtung auf einen Fortbestand der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit seit dem gesetzlichen Stichtag nicht verzichtet werden (H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 133a Rn. 5).

  • BSG - B 8 SO 11/11 R (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Sozialhilferecht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2012 - L 20 SO 581/11
    Der Gesetzeswortlaut ("weiter erbracht") steht einer solchen Auslegung jedenfalls nicht entgegen (vgl. hierzu die Ansicht im Urteil des LSG NRW vom 31.03.2011 - L 9 SO 45/09 zu Rn. 32, Revision anhängig unter B 8 SO 11/11 R, wo dem Gesetzeswortlaut - sogar im entgegengesetzten Sinne - entnommen wird, der Anspruch auf den zusätzlichen Barbetrag verlange den ununterbrochenen Fortbestand des Anspruchs dem Grunde nach; vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 18.02.2010 - L 9 SO 33/08 zu Rn. 26 ff.; dem folgend etwa Armborst in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 133a Rn. 3; a.A. etwa Sächs. LSG, Urteil vom 15.06.2009 - L 7 SO 15/08 zu Rn. 17; Becker in juris-PK, § 133a Rn. 18); ihm lässt sich nicht zwingend entnehmen, das auf Fälle eines Sozialhilfebezugs im Übergangszeitpunkt von BSHG zum SGB XII zielende Übergangsrecht des § 133a SGB XII entfalte auch in Fällen einer erst späteren, neuerlichen Sozialhilfebedürftigkeit Wirkung (die Unklarheit des Gesetzeswortlauts mit Blick auf ein Ende des Anspruchs hebt Rabe in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 4. Aufl. 2009, § 133a Rn. 3, hervor).

    Der im bereits anhängigen Revisionsverfahren B 8 SO 11/11 R zur Prüfung anstehende Sachverhalt unterscheidet sich im Übrigen von dem vorliegenden dadurch, dass dort der stationäre Hilfebedarf selbst - im Sinne einer gleichbleibenden Lebenssituation, welche im Dezember 2004 zu einem Zusatzbarbetrag berechtigt hatte - zeitweise unterbrochen war, während im vorliegenden Fall bei Fortbestehen der hilfefordernden Lebenssituation und des stationären Aufenthalts lediglich die wirtschaftliche Bedürftigkeit zeitweise entfallen war.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2010 - L 9 SO 33/08

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2012 - L 20 SO 581/11
    Der Gesetzeswortlaut ("weiter erbracht") steht einer solchen Auslegung jedenfalls nicht entgegen (vgl. hierzu die Ansicht im Urteil des LSG NRW vom 31.03.2011 - L 9 SO 45/09 zu Rn. 32, Revision anhängig unter B 8 SO 11/11 R, wo dem Gesetzeswortlaut - sogar im entgegengesetzten Sinne - entnommen wird, der Anspruch auf den zusätzlichen Barbetrag verlange den ununterbrochenen Fortbestand des Anspruchs dem Grunde nach; vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 18.02.2010 - L 9 SO 33/08 zu Rn. 26 ff.; dem folgend etwa Armborst in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 133a Rn. 3; a.A. etwa Sächs. LSG, Urteil vom 15.06.2009 - L 7 SO 15/08 zu Rn. 17; Becker in juris-PK, § 133a Rn. 18); ihm lässt sich nicht zwingend entnehmen, das auf Fälle eines Sozialhilfebezugs im Übergangszeitpunkt von BSHG zum SGB XII zielende Übergangsrecht des § 133a SGB XII entfalte auch in Fällen einer erst späteren, neuerlichen Sozialhilfebedürftigkeit Wirkung (die Unklarheit des Gesetzeswortlauts mit Blick auf ein Ende des Anspruchs hebt Rabe in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 4. Aufl. 2009, § 133a Rn. 3, hervor).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2011 - L 9 SO 45/09

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2012 - L 20 SO 581/11
    Der Gesetzeswortlaut ("weiter erbracht") steht einer solchen Auslegung jedenfalls nicht entgegen (vgl. hierzu die Ansicht im Urteil des LSG NRW vom 31.03.2011 - L 9 SO 45/09 zu Rn. 32, Revision anhängig unter B 8 SO 11/11 R, wo dem Gesetzeswortlaut - sogar im entgegengesetzten Sinne - entnommen wird, der Anspruch auf den zusätzlichen Barbetrag verlange den ununterbrochenen Fortbestand des Anspruchs dem Grunde nach; vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 18.02.2010 - L 9 SO 33/08 zu Rn. 26 ff.; dem folgend etwa Armborst in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 133a Rn. 3; a.A. etwa Sächs. LSG, Urteil vom 15.06.2009 - L 7 SO 15/08 zu Rn. 17; Becker in juris-PK, § 133a Rn. 18); ihm lässt sich nicht zwingend entnehmen, das auf Fälle eines Sozialhilfebezugs im Übergangszeitpunkt von BSHG zum SGB XII zielende Übergangsrecht des § 133a SGB XII entfalte auch in Fällen einer erst späteren, neuerlichen Sozialhilfebedürftigkeit Wirkung (die Unklarheit des Gesetzeswortlauts mit Blick auf ein Ende des Anspruchs hebt Rabe in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 4. Aufl. 2009, § 133a Rn. 3, hervor).
  • LSG Sachsen, 15.06.2009 - L 7 SO 15/08

    Anforderungen an einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag bei

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2012 - L 20 SO 581/11
    Der Gesetzeswortlaut ("weiter erbracht") steht einer solchen Auslegung jedenfalls nicht entgegen (vgl. hierzu die Ansicht im Urteil des LSG NRW vom 31.03.2011 - L 9 SO 45/09 zu Rn. 32, Revision anhängig unter B 8 SO 11/11 R, wo dem Gesetzeswortlaut - sogar im entgegengesetzten Sinne - entnommen wird, der Anspruch auf den zusätzlichen Barbetrag verlange den ununterbrochenen Fortbestand des Anspruchs dem Grunde nach; vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 18.02.2010 - L 9 SO 33/08 zu Rn. 26 ff.; dem folgend etwa Armborst in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 133a Rn. 3; a.A. etwa Sächs. LSG, Urteil vom 15.06.2009 - L 7 SO 15/08 zu Rn. 17; Becker in juris-PK, § 133a Rn. 18); ihm lässt sich nicht zwingend entnehmen, das auf Fälle eines Sozialhilfebezugs im Übergangszeitpunkt von BSHG zum SGB XII zielende Übergangsrecht des § 133a SGB XII entfalte auch in Fällen einer erst späteren, neuerlichen Sozialhilfebedürftigkeit Wirkung (die Unklarheit des Gesetzeswortlauts mit Blick auf ein Ende des Anspruchs hebt Rabe in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 4. Aufl. 2009, § 133a Rn. 3, hervor).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2012 - L 8 SO 353/12
    Zu der entscheidungserheblichen, bislang nicht höchstrichterlich geklärten und in Literatur und Rechtsprechung uneinheitlich beantworteten Rechtsfrage, ob eine Unterbrechung des Leistungsfalls wegen fehlender Bedürftigkeit zum Wegfall des zusätzlichen Barbetrages nach § 133a SGB XII iVm § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG führt, sind derzeit beim Bundessozialgericht (BSG) zwei Revisionsverfahren anhängig (B 8 SO 11/11 R und B 8 SO 15/12 R - Unterbrechung des Leistungsfalles wegen fehlender Bedürftigkeit für die Dauer von mehreren Monaten bzw. mehreren Jahren; Quelle: www.bundessozialgericht.de, anhängige Rechtsfragen des 8. Senats, Stand 4. Oktober 2012; wegen weiterer Nachweise zum Streitstand vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 31. März 2011 und vom 16. April 2012 - L 9 SO 45/09 und L 20 SO 581/11 -, juris; Sächsisches LSG, Urteil vom 15. Juni 2009 7 SO 15/08 , www.sozialgerichtsbarkeit.de).
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