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   LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2015 - L 7 AS 1729/15 B ER   

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https://dejure.org/2015,34712
LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2015 - L 7 AS 1729/15 B ER (https://dejure.org/2015,34712)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16.11.2015 - L 7 AS 1729/15 B ER (https://dejure.org/2015,34712)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16. November 2015 - L 7 AS 1729/15 B ER (https://dejure.org/2015,34712)
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Wird zitiert von ... (8)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2017 - L 7 AS 228/17

    Leistungen SGB II ; Nicht EU-Ausländer; Verpflichtung zur Wohnsitznahme;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (grundlegend Beschluss vom 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER mit zustimmender Anmerkung Siebold, ASR 2015, 109; vgl. auch Beschlüsse vom 16.11.2015 - L 7 AS 1729/15 B ER, vom 04.03.2016 - L 7 AS 2143/15 B ER und vom 13.04.2016 - L 7 AS 507/16 B ER) ist für den Anordnungsgrund nicht erst ein akut drohender Verlust der Wohnung erforderlich.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2016 - L 7 AS 1045/16

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (grundlegend Beschluss vom 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER mit zustimmender Anmerkung Siebold, ASR 2015, 109; vergl. auch Beschlüsse vom 16.11.2015 - L 7 AS 1729/15 B ER, vom 04.03.2016 - L 7 AS 2143/15 B ER und vom 13.04.2016 - L 7 AS 507/16 B ER) ist der Antragsgegner zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft zu verpflichten.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2017 - L 7 AS 2132/17

    SGB-II -Leistungen; Kosten der Unterkunft und Heizung; Einstweiliger

    Ausnahmen von dem Grundsatz, dass es für die Annahme eines Anordnungsgrundes weder einer Räumungsklage noch einer "Kündigungslage" bedarf, sind zudem auch nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER und vom 16.11.2015 - L 7 AS 1729/15 B ER) möglich, wenn nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfungsdichte belastbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vertraglichen Pflichten des Antragstellers jedenfalls während der Nichtzahlung von Leistungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfs gestundet sind, etwa weil es sich um ein Mietverhältnis unter Verwandten handelt oder eine sonstige Nähebeziehung zwischen dem Vermieter und dem Anspruchsteller besteht.
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