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   LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2020 - L 21 AS 1447/19   

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https://dejure.org/2020,15549
LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2020 - L 21 AS 1447/19 (https://dejure.org/2020,15549)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.01.2020 - L 21 AS 1447/19 (https://dejure.org/2020,15549)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17. Januar 2020 - L 21 AS 1447/19 (https://dejure.org/2020,15549)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 22.02.2017 - B 1 KR 19/16 S

    Sozialgerichtliches Verfahren - elektronischer Rechtsverkehr beim BSG -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2020 - L 21 AS 1447/19
    Hierzu verwendet der Gesetzentwurf das Begriffspaar "schriftlich oder elektronisch" (BT-Drucks. 14/9000, S. 27)." Wegen der Änderung des Gesetzeswortlauts durch das 3. VwVfÄndG kann ab dem 1.2.2003 eine einfache Mail nur noch dort genügen, wo das Gesetz ausdrücklich das Begriffspaar "schriftlich oder elektronisch" verwendet, was bei § 84 SGG nicht der Fall ist oder war (so wohl auch BSG, 4.7.2018 - B 8 SO 44/18 B -, Rn. 5, juris: "Der erkennende Senat kann vom Formerfordernis einer qeS [qualifizierten elektronischen Signatur] sowie eines sicheren Übermittlungswegs auch nicht ausnahmsweise absehen, selbst wenn sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt"; so auch BSG, 22.2.2017 - B 1 KR 19/16 S -, Rn. 4; LSG NRW, 26.6.2017 - L 20 SO 239/17 -, Rn. 20, wobei dort für die Berufungseinlegung offen gelassen wird, ob bei fehlender Signatur eine eingescannte Unterschrift ausreichend wäre; LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2015 - L 25 AS 1511/15 -, Rn. 27: Jedenfalls eine "‚isoliert"‘ eingescannte Unterschrift genüge nicht; alles juris).
  • BSG, 04.07.2018 - B 8 SO 44/18 B

    Beschwerde gegen Gerichtsbescheid mit einfacher E-Mail

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2020 - L 21 AS 1447/19
    Hierzu verwendet der Gesetzentwurf das Begriffspaar "schriftlich oder elektronisch" (BT-Drucks. 14/9000, S. 27)." Wegen der Änderung des Gesetzeswortlauts durch das 3. VwVfÄndG kann ab dem 1.2.2003 eine einfache Mail nur noch dort genügen, wo das Gesetz ausdrücklich das Begriffspaar "schriftlich oder elektronisch" verwendet, was bei § 84 SGG nicht der Fall ist oder war (so wohl auch BSG, 4.7.2018 - B 8 SO 44/18 B -, Rn. 5, juris: "Der erkennende Senat kann vom Formerfordernis einer qeS [qualifizierten elektronischen Signatur] sowie eines sicheren Übermittlungswegs auch nicht ausnahmsweise absehen, selbst wenn sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt"; so auch BSG, 22.2.2017 - B 1 KR 19/16 S -, Rn. 4; LSG NRW, 26.6.2017 - L 20 SO 239/17 -, Rn. 20, wobei dort für die Berufungseinlegung offen gelassen wird, ob bei fehlender Signatur eine eingescannte Unterschrift ausreichend wäre; LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2015 - L 25 AS 1511/15 -, Rn. 27: Jedenfalls eine "‚isoliert"‘ eingescannte Unterschrift genüge nicht; alles juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2015 - L 25 AS 1511/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungseinlegung in elektronischer Form -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2020 - L 21 AS 1447/19
    Hierzu verwendet der Gesetzentwurf das Begriffspaar "schriftlich oder elektronisch" (BT-Drucks. 14/9000, S. 27)." Wegen der Änderung des Gesetzeswortlauts durch das 3. VwVfÄndG kann ab dem 1.2.2003 eine einfache Mail nur noch dort genügen, wo das Gesetz ausdrücklich das Begriffspaar "schriftlich oder elektronisch" verwendet, was bei § 84 SGG nicht der Fall ist oder war (so wohl auch BSG, 4.7.2018 - B 8 SO 44/18 B -, Rn. 5, juris: "Der erkennende Senat kann vom Formerfordernis einer qeS [qualifizierten elektronischen Signatur] sowie eines sicheren Übermittlungswegs auch nicht ausnahmsweise absehen, selbst wenn sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt"; so auch BSG, 22.2.2017 - B 1 KR 19/16 S -, Rn. 4; LSG NRW, 26.6.2017 - L 20 SO 239/17 -, Rn. 20, wobei dort für die Berufungseinlegung offen gelassen wird, ob bei fehlender Signatur eine eingescannte Unterschrift ausreichend wäre; LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2015 - L 25 AS 1511/15 -, Rn. 27: Jedenfalls eine "‚isoliert"‘ eingescannte Unterschrift genüge nicht; alles juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2017 - L 20 SO 239/17

    SGB-XII -Leistungen; Verwerfung der Berufung als unzulässig; Berufung per

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2020 - L 21 AS 1447/19
    Hierzu verwendet der Gesetzentwurf das Begriffspaar "schriftlich oder elektronisch" (BT-Drucks. 14/9000, S. 27)." Wegen der Änderung des Gesetzeswortlauts durch das 3. VwVfÄndG kann ab dem 1.2.2003 eine einfache Mail nur noch dort genügen, wo das Gesetz ausdrücklich das Begriffspaar "schriftlich oder elektronisch" verwendet, was bei § 84 SGG nicht der Fall ist oder war (so wohl auch BSG, 4.7.2018 - B 8 SO 44/18 B -, Rn. 5, juris: "Der erkennende Senat kann vom Formerfordernis einer qeS [qualifizierten elektronischen Signatur] sowie eines sicheren Übermittlungswegs auch nicht ausnahmsweise absehen, selbst wenn sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt"; so auch BSG, 22.2.2017 - B 1 KR 19/16 S -, Rn. 4; LSG NRW, 26.6.2017 - L 20 SO 239/17 -, Rn. 20, wobei dort für die Berufungseinlegung offen gelassen wird, ob bei fehlender Signatur eine eingescannte Unterschrift ausreichend wäre; LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2015 - L 25 AS 1511/15 -, Rn. 27: Jedenfalls eine "‚isoliert"‘ eingescannte Unterschrift genüge nicht; alles juris).
  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2020 - L 21 AS 1447/19
    Entscheidend für das Merkmal der Schriftlichkeit im Prozessrecht sei, welcher Grad von Formstrenge nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern sei (BSG, a.a.O., unter Verweis auf BVerfGE 15, 288, 292).
  • BSG, 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R

    Schriftliche Einlegung der Berufung im Sinne von § 151 Abs. 1 SGG im

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2020 - L 21 AS 1447/19
    Diese Vorschrift, die zunächst nur für das bürgerliche Recht gelte, könne wegen der Eigenständigkeit des Prozessrechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozesshandlungen angewendet werden (BSG, 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R -, Rn. 16, juris mit zahlr. Nachw.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2023 - L 6 AS 444/21
    Durch eine schlichte E-Mail kann ein Widerspruch nicht formwirksam eingelegt werden (B. Schmidt in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 13. Auflage 2020, § 84 Rn. 3; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.01.2020, L 21 AS 1447/19, juris Rn. 22 m. w. N.), weil der mit dem Schriftformerfordernis vorgesehene Zweck nicht erfüllt werden kann (Gall, a. a. O., § 84 Rn. 15).
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