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LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2004 - L 17 U 19/02 |
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Unfallversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftung für "Altlasten" bei Wechsel des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung; Aufhebung der Anordnung einer Aufsichtsbehörde (sogenannte Aufsichtsklage); Umfang / Überschreitung des Aufsichtsrechts; Voraussetzungen des Erlasses einer Aufsichtsanordnung; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Düsseldorf, 30.10.2001 - S 6 U 154/97
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2004 - L 17 U 19/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BSG, 14.12.1995 - 2 RU 40/94
Anspruch auf Rückerstattung einer geleisteten und zurückgezahlten Erstattung - …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2004 - L 17 U 19/02
Soweit Rückerstattungsansprüche nach § 112 SGB X Gegenstand der Rechtsstreite waren, wurden diese Ansprüche im Hinblick auf das von der Beigeladenen beim Bundessozialgericht (BSG) angestrengte Revisionsverfahren - L 15 (5) U 127/93 LSG NRW/2 RU 40/94 BSG - zurückgestellt, die Rechtsstreite jedoch für erledigt erklärt (Vergleich vom 21.11.1994 zum Az. L 15 U 101/93 und Vergleich vom 14.02.1995 zum Az. L 15 (5) U 128/93).In dem mit der Revision angefochtenen Urteil i.Sa. "Dr. D" entschied das BSG mit Urteil vom 14.12.1995 - 2 RU 40/94 -, dass der Kläger seine Zuständigkeit als Träger der gesetzlichen UV zwar verloren habe, dass damit jedoch kein Übergang der Altlasten auf den neuen UV-Träger verbunden sei.
Kein Streitgegenstand in den sog. Präzedenzfällen sei daher die Zuständigkeit für die Versicherungsfälle gewesen, so dass insoweit auch keine vergleichsweise Einigung oder die Abgabe eines Anerkenntnisses vorgelegen haben könne, aus der sich entgegen der nun vorliegenden Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 05.10.1995 - 2 RU 34/94 - und vom 14.12.1995 - 2 RU 40/94 -) die Leistungspflicht der Beigeladenen herleiten könnte.
Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, dass das BSG mit seinen Urteilen vom 05.10.1995 - 2 RU 34/94 - und vom 14.12.1995 - 2 RU 40/94 - entschieden habe, dass trotz der unfallversicherungsrechtlichen Funktionsnachfolge des Landes NRW (hier: AfU) hiermit nicht auch ein Übergang vom zum Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels bereits bestehenden Unfalllasten verbunden gewesen und somit die Zuständigkeit des Klägers für die Leistungserbringung in den genannten Fällen entgegen der von diesem im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Rechtsauffassung fortlaufend bestehen geblieben sei, was zur Folge habe, dass die Leistungsgewährung unverzüglich wieder vom Kläger zu übernehmen sei, die mit Schreiben vom 06.02.1996 angemeldeten Erstattungsansprüchen nach § 105 SGB X für die von der Ausführungsbehörde erbrachten Leistungen zu erfüllen sowie die von dieser im Mai 1995 zu Unrecht "geleisteten Erstattungsansprüche" gemäß § 112 SGB X zurückzuerstatten seien.
- BSG, 05.10.1995 - 2 RU 34/94
Übergang der Funktionsnachfolge bei Eigenunfallversicherungsträgern
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2004 - L 17 U 19/02
Kein Streitgegenstand in den sog. Präzedenzfällen sei daher die Zuständigkeit für die Versicherungsfälle gewesen, so dass insoweit auch keine vergleichsweise Einigung oder die Abgabe eines Anerkenntnisses vorgelegen haben könne, aus der sich entgegen der nun vorliegenden Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 05.10.1995 - 2 RU 34/94 - und vom 14.12.1995 - 2 RU 40/94 -) die Leistungspflicht der Beigeladenen herleiten könnte.Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, dass das BSG mit seinen Urteilen vom 05.10.1995 - 2 RU 34/94 - und vom 14.12.1995 - 2 RU 40/94 - entschieden habe, dass trotz der unfallversicherungsrechtlichen Funktionsnachfolge des Landes NRW (hier: AfU) hiermit nicht auch ein Übergang vom zum Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels bereits bestehenden Unfalllasten verbunden gewesen und somit die Zuständigkeit des Klägers für die Leistungserbringung in den genannten Fällen entgegen der von diesem im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Rechtsauffassung fortlaufend bestehen geblieben sei, was zur Folge habe, dass die Leistungsgewährung unverzüglich wieder vom Kläger zu übernehmen sei, die mit Schreiben vom 06.02.1996 angemeldeten Erstattungsansprüchen nach § 105 SGB X für die von der Ausführungsbehörde erbrachten Leistungen zu erfüllen sowie die von dieser im Mai 1995 zu Unrecht "geleisteten Erstattungsansprüche" gemäß § 112 SGB X zurückzuerstatten seien.
- OLG Hamm, 01.12.1997 - 6 U 152/97
Grundstücksrecht; Streupflicht am Geldautomaten
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2004 - L 17 U 19/02
Diesem Antrag gab das SG durch Beschluss vom 29.08.1997 - S 6 U 152/97 - statt.
- BSG, 20.06.1990 - 1 RR 4/89
Anforderungen an Inhalt und Umfang einer aufsichtsbehördlichen Beratung
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2004 - L 17 U 19/02
In ihrer Entscheidung hat die Aufsichtsbehörde nicht nur die Gründe darzulegen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, sondern auch die Ermessenserwägung, die für den Erlass der Aufsichtsanordnung maßgebend waren (vgl. Peters a.a.O., § 89 Rdnr. 17 mit Hinweise auf BSG SozR 3 - 2400 § 89 Nr. 1;… Hauck/Noftz/Graeff a.a.O., § 89 Rdnr. 5 b;… Wannagat/Stober/Schuler a.a.O., § 89 Rdnr. 13). - LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2001 - L 2 KN 106/98
Umfang der Entschädigungspflicht des Versicherungsträgers bei einer eingetragenen …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2004 - L 17 U 19/02
Dies gilt auch dann, wenn man mit der im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. Marschner/Pohl in ihrer Anmerkung zum Urteil des LSG NRW vom 29.11.2001 - L 2 KN 106/98 U = SGb 2003 S. 420 ff., 422) davon ausgeht, dass zum aufsichtsrechtlichen Einschreiten kein offenkundiger, eindeutiger Rechtsverstoß vorliegen muss. - BSG, 27.10.1966 - 3 RK 27/64
Maßnahmen der Aufsichtsbehörden im Krankenversicherungsrecht - Auszahlung von …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2004 - L 17 U 19/02
So fehlen etwa Erwägungen auch zu der - in Rechtsprechung und Literatur allerdings umstrittenen - Frage, ob ein Verpflichtungsbescheid der Aufsichtsbehörde auch dann ergehen kann, wenn wegen desselben Sachverhalts zwischen dem VT und einem Dritten, bei dem es sich auch um einen weiteren VT handeln kann, ein Rechtsstreit gerichtlich anhängig ist, wie dies hier jedenfalls zum Teil bereits der Fall war (vgl. zu dieser Problematik BSGE 25, 224, 226 und BSGE SozR 2200 § 30 RVO - a. F. - Nr. 3;… Hauck/Noftz/Graeff a.a.O., § 89 Rdnr. 5 a;… Wannagat/Stober/Schuler a.a.O., § 89 Rdnr. 14) und ob ein Einschreiten der Behörde bei einer außergerichtlich begonnenen Auseinandersetzung zwischen zwei gleichrangigen VTen auch dann opportun ist, wenn der bestimmte Forderungen geltend machende VT jederzeit gerichtlich gegen den anderen VT vorgehen kann.