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   LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2017 - L 7 AS 228/17 B ER   

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https://dejure.org/2017,7380
LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2017 - L 7 AS 228/17 B ER (https://dejure.org/2017,7380)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.03.2017 - L 7 AS 228/17 B ER (https://dejure.org/2017,7380)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17. März 2017 - L 7 AS 228/17 B ER (https://dejure.org/2017,7380)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungen SGB II; Nicht EU-Ausländer; Verpflichtung zur Wohnsitznahme; Zuständiger Leistungsträger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungen SGB II ; Nicht EU-Ausländer; Verpflichtung zur Wohnsitznahme; Zuständiger Leistungsträger

  • rechtsportal.de

    SGB II § 36 Abs. 2 ; AufenthG § 12a Abs. 1
    Leistungen SGB II

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2017, 474
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.01.2021 - L 14 AS 1694/20

    Allgemeine gesetzliche Wohnsitzauflage - örtliche Zuständigkeit

    Die vom Sozialgericht vertretene Auffassung, die positive Zuständigkeitsregelung des § 36 Abs. 2 SGB II solle nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht greifen, wenn nicht eine konkret-individuelle Wohnsitzauflage nach § 12 a Abs. 2 und 3 AufenthG vorliege (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2017 - L 7 AS 228/17 B ER, juris Rn. 18, Beschluss vom 20. Januar 2017 - L 19 AS 2381/16 B ER -, juris Rn. 18, Beschluss vom 12. Dezember 2016 - L 7 AS 2184/16 B ER, L 7 AS 2185/16 B -, juris Rn. 12; Aubel, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 36 [Stand: 01.03.2020] Rn. 61; Hengelhaupt, in Hauck/Noftz, SGB II, 11/20, § 36 Rn. 297; Groth, in GK-SGB II, § 36 [Stand: April 2017] Rn. 56), ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

    Denn der Wortlaut des § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bestenfalls unklar (vgl. von Koppenfels-Spies, NZS 2017, 474 - Anm. zu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2017 - L 7 AS 228/17 B ER -), wenn er nicht sogar eindeutig für die hier vertretene Auffassung spricht; denn § 36 Abs. 2 Satz 1, SGB II nimmt auf § 12 a AufenthG insgesamt Bezug, ohne nach konkret-individueller und allgemeiner Wohnsitzauflage zu unterscheiden.

    Insofern verfängt auch das systematische Argument, § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB II sei eine rein verfahrensrechtliche Norm ohne anspruchsregelnde Funktion (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2017 - L 7 AS 228/17 B ER -, juris Rn. 15, Beschluss vom 20. Januar 2017 - L 19 AS 2381/16 B ER -, juris Rn. 20; Aubel, a.a.O., Rn. 52; Hengelhaupt, a.a.O., Rn. 302), nicht.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2017 - L 19 AS 466/17

    Grundsicherungsleistungen; Zuständiger Leistungsträger; Wohnortzuweisung

    Insbesondere ergibt sich die örtliche Unzuständigkeit des Antragsgegners nicht aus der Regelung des § 36 Abs. 2 SGB II. Denn diese Regelung findet dann keine Anwendung, wenn - wie hier - die leistungsberechtigte Person nicht nach § 12a Abs. 2 oder 3 AufenthG einem konkreten Wohnort zugewiesen worden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 20.01.2017 - L 19 AS 2381/16 B ER; LSG NRW, Beschlüsse vom 12.12.2016 - L 7 AS 2184/16 B ER vom 06.03.2017 - L 21 AS 229/17 B ER und vom 17.03.2017 - L 7 AS 228/17 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2018 - L 7 AS 779/18

    Geltendmachung von Leistungen nach dem SGB II im Eilverfahren

    Diese gesetzliche Pflicht wurde - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - durch die Erteilung einer konkret-individuellen Wohnsitzauflage iSd § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG umgesetzt, was - wie der Senat bereits ausgeführt hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12.12.2016 - L 7 AS 2184/16 B ER und vom 17.03.2017 - L 7 AS 228/17 B ER) - eine von § 36 Abs. 1 SGB II abweichende örtliche Zuständigkeit zur Folge hat.
  • OVG Schleswig-Holstein, 07.08.2020 - 4 MB 24/20

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Wirkungen einer

    Soweit in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung teilweise abweichend entschieden wurde (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2017 - L 7 AS 228/17 B ER -, juris Rn. 15), wird dort auf den - veralteten - Rechtsgedanken des § 22 Abs. 1a SGB II abgestellt.
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