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   LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2021 - L 9 SO 271/19   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2021 - L 9 SO 271/19 (https://dejure.org/2021,33046)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19 (https://dejure.org/2021,33046)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17. Mai 2021 - L 9 SO 271/19 (https://dejure.org/2021,33046)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nach dem SGB XII Anforderungen an die Übernahme der Kosten für eine Petö-Therapie als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Abgrenzung zu Leistungen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Petö-Therapie als SGB XII-Leistung übernahmefähig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Petö-Therapie als SGB XII-Leistung?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Petö-Therapie als Leistung der Eingliederungshilfe

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Petö-Therapie im Rahmen der Eingliederungshilfe kostenübernahmefähig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Petö-Therapie ist Leistung sozialer Teilhabe

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2021 - L 9 SO 271/19
    Aus dem Urteil des BSG vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R folge eine grundsätzliche Übernahmefähigkeit dieser Therapie, die aber unter Zugrundelegung des rechtlichen Ansatzes des Sozialgerichts bei grundsätzlicher Untrennbarkeit der motorischen Verbesserungen von den sozialen Fähigkeiten im Ergebnis immer ausscheide.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG richtet sich die Abgrenzung von Leistungen zur sozialen Teilhabe zu Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht nach den in Betracht kommenden Leistungsgegenständen, entscheidend ist vielmehr der Leistungszweck (BSG Urteile vom 28.08.2018 - B 8 SO 5/17 R BSG und vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R).

    Die Petö-Therapie als medizinisch-therapeutische, psychologische und pädagogische Ganzheitsmethode zur Behandlung einer Zerebralparese ist als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie als Heilmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnet werden darf (BSG Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R; Urteil des Senats vom 10.02.2011 - L 9 SO 11/08).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2019 - L 9 SO 317/17
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2021 - L 9 SO 271/19
    Eine Maßnahme kann ausgehend von einer am Einzelfall orientierten, individuellen Beurteilung vielmehr auch mehrere unterschiedliche Zwecke haben, sodass sich die Leistungszwecke des SGB V bzw. der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Teilhabe überschneiden und (bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen) die Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers für soziale Teilhabe begründen können, wenn die Leistung nicht als Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbracht wird (BSG Urteil vom 28.08.2018 - B 8 SO 5/17 R; Urteile des Senats vom 04.06.2020 - L 9 SO 259/18, vom 25.07.2019 - L 9 SO 317/17 und vom 06.12.2018 - L 9 SO 224/16).

    Den grundsätzlich heilpädagogischen Ansatz der Petö-Therapie hat der Senat auch in seiner bisherigen Rechtsprechung anerkannt (vgl. nur Urteile vom 04.06.2020 - L 9 SO 259/18, vom 25.07.2019 - L 9 SO 317/17, vom 06.12.2018 - L 9 SO 224/16 und vom 10.02.2011 - L 9 SO 11/08).

    Der Kläger aus dem Verfahren L 9 SO 317/17 (Urteil vom 25.07.2019) besuchte bei erheblichen motorischen Einschränkungen aber ohne geistige Behinderung die Realschule mit gut durchschnittlichem Erfolg.

  • BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 5/17 R

    Erstattung von Kosten für eine Petö-Block-Therapie

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2021 - L 9 SO 271/19
    Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation, die mangels Anerkennung als Heilmittel iSd § 138 SGB V auch nicht als Leistung der Eingliederungshilfe erbracht werden könnte (hierzu BSG Urteil vom 28.08.2018 - B 8 SO 5/17 R).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG richtet sich die Abgrenzung von Leistungen zur sozialen Teilhabe zu Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht nach den in Betracht kommenden Leistungsgegenständen, entscheidend ist vielmehr der Leistungszweck (BSG Urteile vom 28.08.2018 - B 8 SO 5/17 R BSG und vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R).

    Eine Maßnahme kann ausgehend von einer am Einzelfall orientierten, individuellen Beurteilung vielmehr auch mehrere unterschiedliche Zwecke haben, sodass sich die Leistungszwecke des SGB V bzw. der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Teilhabe überschneiden und (bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen) die Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers für soziale Teilhabe begründen können, wenn die Leistung nicht als Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbracht wird (BSG Urteil vom 28.08.2018 - B 8 SO 5/17 R; Urteile des Senats vom 04.06.2020 - L 9 SO 259/18, vom 25.07.2019 - L 9 SO 317/17 und vom 06.12.2018 - L 9 SO 224/16).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2020 - L 9 SO 259/18

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe als Hilfen zu einer angemessenen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2021 - L 9 SO 271/19
    Eine Maßnahme kann ausgehend von einer am Einzelfall orientierten, individuellen Beurteilung vielmehr auch mehrere unterschiedliche Zwecke haben, sodass sich die Leistungszwecke des SGB V bzw. der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Teilhabe überschneiden und (bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen) die Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers für soziale Teilhabe begründen können, wenn die Leistung nicht als Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbracht wird (BSG Urteil vom 28.08.2018 - B 8 SO 5/17 R; Urteile des Senats vom 04.06.2020 - L 9 SO 259/18, vom 25.07.2019 - L 9 SO 317/17 und vom 06.12.2018 - L 9 SO 224/16).

    Den grundsätzlich heilpädagogischen Ansatz der Petö-Therapie hat der Senat auch in seiner bisherigen Rechtsprechung anerkannt (vgl. nur Urteile vom 04.06.2020 - L 9 SO 259/18, vom 25.07.2019 - L 9 SO 317/17, vom 06.12.2018 - L 9 SO 224/16 und vom 10.02.2011 - L 9 SO 11/08).

    Dem Urteil vom 04.06.2020 - L 9 SO 259/18 lag umgekehrt eine Fallgestaltung zugrunde, in der aufgrund einer schwersten geistigen Behinderung der Klägerin kognitiven Defiziten auch durch die Petö-Therapie kaum begegnet werden konnte.

  • OVG Niedersachsen, 22.01.2003 - 4 LB 316/02

    Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Petö-Therapie für ein behindertes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2021 - L 9 SO 271/19
    Sie leidet unter einer deutlichen geistigen Behinderung, die neben den körperlichen Defiziten einer Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft entgegenstehen, ist aber andererseits in der Lage, durchaus mit Gewinn am Schulunterricht teilzunehmen (vgl. zB das Zeugnis der K Schule über das Schuljahr 2017/2018) und mit der Konduktorin zusammenzuarbeiten (zu diesem Aspekt OVG Lüneburg Urteil vom 22.01.2003 - 4 LB 316/02).

    Die Eignung der Therapie zur Erreichung eines Eingliederungserfolges (bei dieser Feststellung handelt es sich nicht um eine medizinische Frage, dazu BVerwG Urteil vom 30.05.2002 - 5 C 36/01; OVG Lüneburg Urteil vom 22.01.2003 - 4 LB 316/02) wird insbesondere durch den Bericht der K Schule vom 27.04.2017 dokumentiert, in dem die "Verbesserungen durch die Petö-Therapie" im Sinne einer größeren Selbständigkeit und Eigenmotivation der Klägerin beschreiben werden.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2011 - L 9 SO 11/08

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2021 - L 9 SO 271/19
    Den grundsätzlich heilpädagogischen Ansatz der Petö-Therapie hat der Senat auch in seiner bisherigen Rechtsprechung anerkannt (vgl. nur Urteile vom 04.06.2020 - L 9 SO 259/18, vom 25.07.2019 - L 9 SO 317/17, vom 06.12.2018 - L 9 SO 224/16 und vom 10.02.2011 - L 9 SO 11/08).

    Die Petö-Therapie als medizinisch-therapeutische, psychologische und pädagogische Ganzheitsmethode zur Behandlung einer Zerebralparese ist als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie als Heilmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnet werden darf (BSG Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R; Urteil des Senats vom 10.02.2011 - L 9 SO 11/08).

  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 20/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2021 - L 9 SO 271/19
    Streitgegenstand des Verfahrens ist - ungeachtet des Umstands, dass der Beklagte durch einstweilige Anordnung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.03.2018 im Verfahren S 22 SO 87/18 ER zur einstweiligen Kostenübernahme verpflichtet worden ist - weiterhin der Schuldbeitritt zu dem zivilrechtlichen Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen (hierzu BSG Urteil vom 20.04.2016 - B 8 SO 20/14 R) unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 26.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2018.

    Der Ausführungsbescheid vom 28.03.2018 ist nicht Gegenstand des Verfahrens geworden (BSG Urteil vom 20.04.2016 - B 8 SO 20/14 R).

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2021 - L 9 SO 271/19
    Für letzteres spricht viel (zum Erfordernis eines spezifischen Schulbezugs vergl. BSG Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R), aber eine Kostenbeteiligung scheidet ohnehin aus, da die Klägerin und Ihre Mutter hilfebedürftig iSd § 9 SGB II sind und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehen (zur Nichtberücksichtigung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Einkommen iSd § 82 SGB XII vergl. Schmidt in JurisPK SGB XII § 82 Rn. 41).
  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - behindertes Kind - Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2021 - L 9 SO 271/19
    Sie ist zu bejahen, wenn eine grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist, die gem. § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darin liegen, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (vgl. BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R).
  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2021 - L 9 SO 271/19
    Der Umstand, dass der Beklagte mit dem Leistungserbringer keine Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung iSd § 75 Abs. 3 SGB XII in der bis zum 25.04.2019 gF abgeschlossen hat, steht einem Anspruch der Klägerin bei der hier gegeben rechtswidrigen Ablehnung des Anspruchs bereits dem Grunde nach nicht entgegen (hierzu BSG Urteile vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R und vom 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R).
  • BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 36.01

    Eingliederungshilfe, heilpädagogische Maßnahmen als Teil der - im

  • BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenerstattung - gemeinsam eingenommenes

  • LSG Baden-Württemberg, 27.11.2019 - L 7 SO 3873/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines

  • BSG, 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B

    Übernahme von Kosten für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2020 - L 8 SO 84/20

    Vorläufige Kostenübernahme für einen Hausgebärdensprachkurs; Auswahl einer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - L 9 SO 427/21

    Kostenübernahme für eine Petö-Therapie als Leistung zur sozialen Teilhabe nach

    Der Kläger hat sich zudem auf das Urteil des Senats vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19 bezogen.

    Der Kläger stützt sich weiterhin auf die Ausführungen von Dr. W., die nach wie vor zutreffend seien, und das Urteil des Senats vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19.

    Zutreffende Klageart für die noch nicht bezahlten Beträge (468 EUR) ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, gerichtet auf den Erlass eines Verwaltungsakts, mit dem der Beklagte erklären soll, der Schuld der Klägerin aus dem zivilrechtlichen Vertrag mit dem Beigeladenen beizutreten (Urteil des Senats vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19).

    Eine Maßnahme kann ausgehend von einer am Einzelfall orientierten, individuellen Beurteilung vielmehr auch mehrere unterschiedliche Zwecke haben, sodass sich die Leistungszwecke des SGB V bzw. der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Teilhabe überschneiden und (bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen) die Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers für soziale Teilhabe begründen können, wenn die Leistung nicht als Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbracht wird (BSG Urteil vom 28.08.2018 - B 8 SO 5/17 R; Urteile des Senats vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19, vom 04.06.2020 - L 9 SO 259/18, vom 25.07.2019 - L 9 SO 317/17 und vom 06.12.2018 - L 9 SO 224/16).

    Da den Beteiligten das Urteil des Senats vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19 bekannt ist, können diese Ausführungen auch im Rahmen dieser Entscheidung verwertet werden.

    Hierfür spricht auch, dass der seit kurzem bei der Evangelischen Hochschule Nürnberg angebotene Studiengang Heilpädagogik mit Studienschwerpunkt Konduktive Förderung und Inklusion zu einem heilpädagogischen Abschluss führt (auch hierzu bereits Urteil des Senats vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19).

    Den grundsätzlich heilpädagogischen Ansatz der Petö-Therapie hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung anerkannt (Urteile des Senats vom 17.11.2022 - L 9 SO 350/21, vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19, vom 04.06.2020 - L 9 SO 259/18, vom 25.07.2019 - L 9 SO 317/17, vom 06.12.2018 - L 9 SO 224/16 und vom 10.02.2011 - L 9 SO 11/08).

    Die Annahme, bei der konkret durchgeführten streitgegenständlichen Maßnahme handele es sich ungeachtet dessen um eine medizinische Maßnahme, bedarf deshalb einer besonderen Begründung im Einzelfall dahingehend, dass der ganzheitliche heilpädagogische Ansatz nicht verfolgt worden ist, sondern eine rein medizinische Behandlung durchgeführt worden ist (Urteil des Senats vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19).

    Mit diesen Fallgestaltungen ist der Kläger - wie die Kläger aus dem Verfahren L 9 SO 271/19 und L 9 SO 350/21 - nicht zu vergleichen.

    Der Umstand, dass die Beklagte mit dem Beigeladenen keine Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung iSd § 75 Abs. 3 SGB XII in der bis zum 31.12.2019 gF abgeschlossen hat, steht einem Anspruch des Klägers bei der hier gegeben rechtswidrigen Ablehnung des Anspruchs bereits dem Grunde nach nicht entgegen (hierzu BSG Urteile vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R und vom 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R; Urteil des Senats vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2022 - L 9 SO 350/21

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ; Anforderungen

    Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen beruft die Klägerin sich auf das Urteil des Senats vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19.

    Zutreffende Klageart ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, gerichtet auf den Erlass eines Verwaltungsakts, mit dem der Beklagte erklären soll, der Schuld der Klägerin aus dem zivilrechtlichen Vertrag mit dem Beigeladenen beizutreten (Urteil des Senats vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19).

    Eine Maßnahme kann ausgehend von einer am Einzelfall orientierten, individuellen Beurteilung vielmehr auch mehrere unterschiedliche Zwecke haben, sodass sich die Leistungszwecke des SGB V bzw. der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Teilhabe überschneiden und (bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen) die Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers für soziale Teilhabe begründen können, wenn die Leistung nicht als Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbracht wird (BSG Urteil vom 28.08.2018 - B 8 SO 5/17 R; Urteile des Senats vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19, vom 04.06.2020 - L 9 SO 259/18, vom 25.07.2019 - L 9 SO 317/17 und vom 06.12.2018 - L 9 SO 224/16).

    Da den Beteiligten das Urteil des Senats vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19 bekannt ist und sie hierauf Bezug genommen haben, können diese Ausführungen auch im Rahmen dieser Entscheidung verwertet werden.

    Hierfür spricht auch, dass der seit kurzem bei der Evangelischen Hochschule Nürnberg angebotene Studiengang Heilpädagogik mit Studienschwerpunkt Konduktive Förderung und Inklusion zu einem heilpädagogischen Abschluss führt (auch hierzu bereits Urteil des Senats vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19).

    Den grundsätzlich heilpädagogischen Ansatz der Petö-Therapie hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung anerkannt (Urteile des Senats vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19, vom 04.06.2020 - L 9 SO 259/18, vom 25.07.2019 - L 9 SO 317/17, vom 06.12.2018 - L 9 SO 224/16 und vom 10.02.2011 - L 9 SO 11/08).

    Die Annahme, bei der konkret durchgeführten streitgegenständlichen Maßnahme handele es sich ungeachtet dessen um eine medizinische Maßnahme, bedarf deshalb einer besonderen Begründung im Einzelfall dahingehend, dass der ganzheitliche heilpädagogische Ansatz nicht verfolgt worden ist, sondern eine rein medizinische Behandlung durchgeführt worden ist (Urteil des Senats vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19).

    Mit diesen Fallgestaltungen ist die Klägerin - wie die Klägerin aus dem Verfahren L 9 SO 271/19 - nicht zu vergleichen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2021 - L 9 SO 116/20

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Anforderungen an

    Eine solche bei Rechtswidrigkeit der Ablehnung vor dem 01.01.2020 bestehende Verpflichtung des Beklagten wird durch die Neukonzipierung des Eingliederungshilferechts und eine damit evtl. einhergehende neue Trägerschaft ab Januar 2020 nicht berührt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 14.06.2021 - L 9 SO 27/19 und vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19).

    3) Der Kläger erfüllt die grundsätzlichen Voraussetzungen für Eingliederungshilfe nach den für den streitigen Zeitraum maßgeblichen (zum Geltungszeitraumprinzip vergl. nur Urteil des Senats vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19 mwN) §§ 19 Abs. 3, 53, 54 SGB XII.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - L 12 SO 330/20

    Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII als Sachleistung für

    Eine solche Erledigung kommt nur für Fälle in Betracht, in denen ein Bescheid angefochten wird, der Bedarfe betrifft, die über den 31.12.2019 hinaus bestehen (vgl. BSG Urteil vom 28.01.2021, B 8 SO 9/19 R, Rn. 16 ff. juris; BSG Beschluss vom 24.06.2021, B 8 SO 19/20 B, Rn. 4 juris; vgl. auch LSG NRW Urteil vom 17.05.2021, L 9 SO 271/19, Rn. 24 juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2021 - L 9 SO 27/19

    Anspruch eines behinderten Menschen auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach

    Eine vor dem 01.01.2020 bestehende Verpflichtung des Sozialhilfeträgers wird durch die Neukonzipierung des Eingliederungshilferechts und eine damit evtl. einhergehende neue Trägerschaft ab Januar 2020 nicht berührt (ständige Rechtsprechung des Senats, vergl. Urteil vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2021 - L 9 SO 751/18

    Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form der Kostenübernahme für

    Eine vor dem 01.01.2020 bestehende Verpflichtung des Sozialhilfeträgers wird durch die Neukonzipierung des Eingliederungshilferechts und eine damit evtl. einhergehende neue Trägerschaft ab Januar 2020 nicht berührt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19 und vom 14.06.2021 - L 9 SO 27/19).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - L 9 SO 388/20

    Anspruch eines behinderten Menschen auf Versorgung mit einem Zusatzakku für ein

    Denn eine vor dem 01.01.2020 aufgrund eines abgeschlossenen Sachverhalts bereits bestehende Zahlungsverpflichtung des alten Eingliederungshilfeträgers geht durch die Neukonzipierung der Eingliederungshilfe nicht unter (Urteil des Senats vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2023 - L 9 SO 424/21
    Eine bei Rechtswidrigkeit der Ablehnung vor dem 01.01.2020 bestehende Verpflichtung des Beklagten wird durch die Neukonzipierung des Eingliederungshilferechts und eine damit evtl. einhergehende neue Trägerschaft ab Januar 2020 nicht berührt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 14.06.2021 - L 9 SO 27/19, vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19 und vom 12.08.2021 - L 9 SO 116/20).

    Eine Maßnahme kann ausgehend von einer am Einzelfall orientierten, individuellen Beurteilung vielmehr auch mehrere unterschiedliche Zwecke haben, sodass sich die Leistungszwecke der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation überschneiden und (bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen) die Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers für eine soziale Rehabilitation begründen können, wenn die Leistung nicht als Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbracht wird (BSG Urteil vom 28.08.2018 - B 8 SO 5/17 R; Urteil des Senats vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - L 9 SO 240/21
    Eine bei Rechtswidrigkeit der Ablehnung vor dem 01.01.2020 bestehende Verpflichtung des Sozialhilfeträgers wird durch die Neukonzipierung des Eingliederungshilferechts und eine damit evtl. einhergehende neue Trägerschaft ab Januar 2020 nicht berührt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 14.06.2021 - L 9 SO 27/19, vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19 und vom 12.08.2021 - L 9 SO 116/20).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2023 - L 9 SO 259/21
    Eine bei Rechtswidrigkeit der Ablehnung vor dem 01.01.2020 bestehende Verpflichtung des Leistungsträgers wird durch die Neukonzipierung des Eingliederungshilferechts und eine damit evtl. einhergehende neue Trägerschaft ab Januar 2020 nicht berührt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 12.08.2021 - L 9 SO 116/20, vom 14.06.2021 - L 9 SO 27/19 und vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19).
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