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   LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2010 - L 19 AS 66/09   

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https://dejure.org/2010,9294
LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2010 - L 19 AS 66/09 (https://dejure.org/2010,9294)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.01.2010 - L 19 AS 66/09 (https://dejure.org/2010,9294)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. Januar 2010 - L 19 AS 66/09 (https://dejure.org/2010,9294)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige bei Absolvierung eines dem Grunde nach förderungsfähigen Studiums nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Auswirkung eines Ausschlusses von Leistungen nach BAföG aufgrund der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - L 6 AS 327/12

    Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach SGB II als Zuschuss an Studierende

    Darunter ist das Lehramtsstudium der Klägerin auch in der als Zweithörerin betriebenen Form zu subsummieren (so auch LSG NRW Urteil vom 18.01.2010 - L 19 AS 66/09 - juris RdNr 17 f).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2018 - L 9 AS 505/15
    Die abstrakte Förderfähigkeit des Studiums endet daher nicht dadurch, dass der Studierende, ohne dies durch eine Exmatrikulation zu objektivieren, sein Studium ab- bzw. unterbricht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.2010 - L 19 AS 66/09 -, Juris) oder sich vorübergehend nicht am Studienort aufhält.
  • LSG Baden-Württemberg, 09.12.2015 - L 3 AS 516/15
    Da die abstrakte Förderfähigkeit des Studiums nicht dadurch endet, dass der Studierende, ohne dies durch eine Exmatrikulation zu objektivieren, sein Studium ab- bzw. unterbricht (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.1.2010 - L 19 AS 66/09 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 18), ist auch der Vortrag des Klägers, er habe das Studium an der Universität E. ohne Abschluss am 30.6.2010 krankheitsbedingt abgebrochen, vor dem Hintergrund, dass seitens der Universität E. im Schreiben vom 12.11.2010 mitgeteilt worden ist, dass der Kläger jedenfalls bis zum 30.11.2010 ordnungsgemäß an der Universität eingeschrieben war, unbeachtlich.
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