Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2019 - L 21 AS 529/18 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Köln, 01.02.2018 - S 31 AS 3790/17
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2019 - L 21 AS 529/18
- BSG, 22.10.2020 - B 14 AS 75/20 B
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbstgenutztes …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2019 - L 21 AS 529/18
Diese Wohnflächengrenze ist bei einer Belegung mit weniger als vier Personen um jeweils 20 qm pro Person zu reduzieren, typisierend begrenzt auf eine Belegung mit bis zu zwei Personen (zum Gesamten BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R -, Rn. 28, juris, mit zahlreichen Nachweisen).Umstände, die ein Abweichen von der sich nach dem II. WoBauG ergebenden angemessenen Wohnfläche rechtfertigen, hat das BSG darüber hinaus angenommen beim Zusammenleben von Pflegeeltern mit Pflegekindern in einem Haus und bei Ausübung eines Berufs oder Gewerbes im selbst genutzten Haus (BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R -, Rn. 29, juris, mit zahlreichen Nachweisen).
Für die Bemessung der Wohnflächengrenze ist es ohne Bedeutung, ob bei der Erbauung oder dem Bezug des Hauses wegen der größeren Zahl der Bewohner höhere Wohnflächengrenze gegolten haben (BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R -, Rn. 35, juris).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2018 - L 12 AS 2101/15
SGB-II -Leistungen
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2019 - L 21 AS 529/18
d) Anlass für eine Umdeutung (siehe dazu auch LSG NRW, 21.3.2018 - L 12 AS 2101/15 - Rn. 31, juris) in eine endgültige Bewilligung mit einer Nullfestsetzung - wie vom Sozialgericht vorgenommen - besteht daher nicht. - BSG, 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R
Arbeitslosengeld II - Vermögensberücksichtigung - höhere Angemessenheitsgrenze …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2019 - L 21 AS 529/18
Wegen des Vorhandenseins solcher Flächen sind die Angemessenheitsgrenzen für ein Haus gegenüber solchen für eine Eigentumswohnung bereits typisierend um 10qm erhöht (BSG, 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R -, Rn. 27, juris).
- BSG, 12.10.2017 - B 4 AS 37/16 R
Arbeitslosengeld II - Regelbedarf - Höhe bei gemischter Bedarfsgemeinschaft mit …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2019 - L 21 AS 529/18
Für letzteres könnte sprechen, dass es sich bei Regelleistung und Kosten der Unterkunft und Heizung um abtrennbare Streitgegenstände handeln soll (siehe zuletzt etwa BSG, 12.2.2017 - B 4 AS 37/16 R -, Rn. 14, juris). - BSG, 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2019 - L 21 AS 529/18
Bei einem Hausgrundstück oder einer Eigentumswohnung komme eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag (so etwa zuletzt BSG, 30.8.2017 - B 14 AS 30/16 R -, Rn. 20, juris) erzielt werden könnte. - BSG, 07.05.2009 - B 14 AS 35/08 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensverwertung von privaten …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2019 - L 21 AS 529/18
Zur Bestimmung der "Rentennähe" stellt das BSG bei Lebensversicherungen darauf ab, inwieweit der Betroffene noch in der Lage ist, durch Erwerbstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt das seinerzeit erreichte Niveau einer Altersvorsorge zu erhalten oder zu verbessern (etwa BSG, 7.5.2009 - B 14 AS 35/08 R -, Rn. 23, juris).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2021 - L 6 AS 66/18
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II …
Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt; ob von einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, 2. Alt SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden; demnach setzt § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II voraus, dass die Umstände dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte; es sind nur besondere, bei anderen Leistungsberechtigten regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen (BSG, Urteil vom 30.08.2017, B 14 AS 30/16 R; Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.10.2019, L 21 AS 529/18; dass., Urteil vom 28.03.2019, L 19 AS 1096/17).