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   LSG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2019 - L 20 AL 188/18 B ER   

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https://dejure.org/2019,4245
LSG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2019 - L 20 AL 188/18 B ER (https://dejure.org/2019,4245)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19.02.2019 - L 20 AL 188/18 B ER (https://dejure.org/2019,4245)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. Februar 2019 - L 20 AL 188/18 B ER (https://dejure.org/2019,4245)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Verlängerung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern; Anforderungen an die erforde...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Verlängerung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 140/90

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2019 - L 20 AL 188/18
    Wann die Voraussetzungen des Versagungsgrundes der Unzuverlässigkeit, der einen gerichtlich nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff darstellt (BSG, Urteil vom 6. Februar 1992 - 7 RAr 140/90 Rn. 26), verwirklicht sind, ergibt sich nicht abschließend aus dem AÜG.

    Unter Berücksichtigung der Beispielsfälle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG und des Schutzzweckes des AÜG muss ein Antragsteller als unzuverlässig angesehen werden, wenn in seiner Person Tatsachen vorliegen, denen zufolge zu besorgen ist, dass er sein Gewerbe nicht in Einklang mit den bestehenden rechtlichen Vorschriften ausüben wird (BSG, Urteil vom 6. Februar 1992 - 7 RAr 140/90 Rn. 26).

    Maßgebend ist hierbei eine Prognose für die Zukunft, d.h. ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen der Vergangenheit und der Gegenwart gezogener Schluss auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten der Antragstellerin, für die - vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren - der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgebend sein dürfte (so jedenfalls BSG, Urteil vom 6. Februar 1992 - 7 RAr 140/90 Rn. 26; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juni 2018 - L 7 AL 22/18 B ER Rn. 21).

    Führt die Prognose zu keinem klaren Ergebnis, geht dies zu Lasten der Erlaubnisbehörde (BSG, Urteil vom 06. Februar 1992 - 7 RAr 140/90 a.a.O.).

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2019 - L 20 AL 188/18
    Die grundrechtlichen Belange des Antragstellers sind in die Abwägung einzustellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).

    Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 Rn. 24f.).

    Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 Rn. 26).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 10.11.2017 - L 2 AL 75/17

    Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit (AL)

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2019 - L 20 AL 188/18
    Einer nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG im Wege der einstweiligen Anordnung zu erreichenden Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer neuen Erlaubnis bedürfte es ggf. zur Fortführung der Geschäftstätigkeit nicht (so z.B. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.11.2017 - L 2 AL 75/17 B ER Rn. 44; a.A. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage 2017, § 86a Rn. 31, der bei Verlängerung der Erlaubnis nur eine einstweilige Anordnung für möglich hält).

    Zum Kernbereich zählen die Vergütung, Ansprüche auf Erholungsurlaub und sonstige Ansprüche auf geldwerte Leistungen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. November 2017 - L 2 AL 75/17 B ER).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 19.12.2002 - L 1 AL 4/01
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2019 - L 20 AL 188/18
    Die Zuverlässigkeit i.S.v. § 3 Abs. 1 AÜG ist nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht nur bei der Neuerteilung, sondern auch bei jeder Verlängerung der Erlaubnis zu prüfen (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2012 - L 1 AL 4/01 Rn. 50).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.06.2018 - L 7 AL 22/18

    Summierung von kleinen Verstößen; Unzuverlässigkeit des Arbeitgebers; Widerruf

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2019 - L 20 AL 188/18
    Maßgebend ist hierbei eine Prognose für die Zukunft, d.h. ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen der Vergangenheit und der Gegenwart gezogener Schluss auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten der Antragstellerin, für die - vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren - der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgebend sein dürfte (so jedenfalls BSG, Urteil vom 6. Februar 1992 - 7 RAr 140/90 Rn. 26; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juni 2018 - L 7 AL 22/18 B ER Rn. 21).
  • LSG Sachsen, 27.08.2019 - L 3 AL 70/19

    Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

    Abweichend vom zuvor geführten Verfahren (Az. S 19 AL 207/18 ER) und den veröffentlichten Entscheidungen der Gerichte (unter anderem: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. November 2017 - L 2 AL 75/17 B ER - NJ 2018, 74 ff. = juris Rdnr. 44; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Februar 2019 - L 20 AL 188/18 B ER - juris Rdnr. 32), wo es regelmäßig um die Ablehnung der Verlängerung der erteilten und kraft Gesetzes befristeten (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 AÜG) Erlaubnis ging, welche sind nach § 2 Abs. 4 Satz 3 AÜG um ein weiteres Jahr verlängert, wenn die Erlaubnisbehörde die Verlängerung nicht vor Ablauf des Jahres ablehnt, hat die Antragstellerin eine derartige Rechtsposition nicht inne, so dass vorliegend einstweiliger Rechtsschutz allein durch eine einstweilige Anordnung zu erlangen ist (wobei Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG [12. Aufl., 2017], § 86a Rdnr. 31 auch bei der Ablehnung der Verlängerung der Erlaubnis nur eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG für möglich hält).
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