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   LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - L 13 R 12/05   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - L 13 R 12/05 (https://dejure.org/2010,4929)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19.03.2010 - L 13 R 12/05 (https://dejure.org/2010,4929)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. März 2010 - L 13 R 12/05 (https://dejure.org/2010,4929)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsanspruch gegen ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen wegen Übertragung von Versorgungsanwartschaften im Wege des sog. "Quasi-Splittings"; Möglichkeit der Begründung von Rentenanwartschaften durch eine Entscheidung des Familiengerichts; Verpflichtung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (24)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.02.2007 - L 1 RA 23/03

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs - Erstattung der Aufwendung auf Grund von

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - L 13 R 12/05
    Das spricht gegen einen Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 225 Abs. 1 SGB VI. Denn wenn der Gesetzgeber an den Wortlaut anderer Rechtsgrundlagen anknüpft (Hauck/Haines-Klattenhof, SGB VI, § 225 Rn. 13; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.02.2007 - L 1 RA 23/03), so spricht dies dafür, dass er auch nur die dort geregelten Fälle der Folgeregelung (Erstattung) unterwerfen wollte.

    Zudem bietet nur der öffentlich-rechtliche Versorgungsträger die Gewissheit, dass die Erstattung auch mit Blick auf das fehlende Insolvenzrisiko tatsächlich erfolgt (Hauck/Haines-Klattenhoff, SGB VI, § 225 Rn. 13; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.02.2007 - L 1 RA 23/03), auf diese (kleine) Gruppe müssen die Fälle des (Quasi-)Splitting beschränkt bleiben.

    Die Bindungswirkung besagt aber nicht, dass die Erstattungsvoraussetzungen dem Grunde nach gegeben sind, also ein Fall des Quasi-Splitting vorliegt sowie ein privatrechtlich organisierter Träger zu einem öffentlich-rechtlichen wird (im Ergebnis auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.02.2007 - L 1 RA 23/03).

    Überdies schließt sich der Senat den Ausführungen des LSG Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 22.02.2007 - L 1 RA 23/03 - an, das in einem vergleichbar gelagerten Fall argumentiert hat, es liege keine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem privatrechtlichen Träger der Versorgungslast vor.

    Da kein öffentlich-rechtliches Sonderrecht existiere, das die Rechtsbeziehungen der Beteiligten regele und zwischen den Beteiligten auch kein Verhältnis der Über-/Unterordnung bestehe, sei die Klägerin auf den Privatrechtsweg zu verweisen (Urteil vom 22.02.2007, a.a.O.).

  • BSG, 08.11.1989 - 1 RA 5/88

    Anwendung des § 83a Abs. 4 S. 1 AVG bei nachträglich eingetretener

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - L 13 R 12/05
    Hierzu hat BSG u.a. im Urteil vom 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 (so auch: Urteil vom 03.04.2001 - B 4 RA 4/00 R) ausgeführt: "Der Senat ist an diese allein dem Familiengericht vorbehaltene (§§ 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, 23b Abs. 1 Nr. 7 GVG) Entscheidung gebunden (BSGE 66, 53, 57 und Urteile des Senats vom 16. November 1993, 4 RA 54/92, AmtlMittLVARheinpr 1994, 235 und SozR 3-2600 § 225 Nr. 1); sie ist darüber hinaus unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit auch gegenüber den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, die am zugrundeliegenden Verfahren beteiligt waren (§ 53b Abs. 2 Satz 1 FGG), formell und materiell in Rechtskraft erwachsen.

    Mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl BGH FamRZ 1985 S 595, 596 f) am 13. Juli 1990 war die Entscheidung - was die Höhe der übertragenen Rentenanwartschaft anbelangt - materiell rechtskräftig und damit auch gegenüber den Sozialgerichten bindend geworden (vgl hierzu BSGE 66, 53 ff = SozR 2200 § 1304a Nr. 16).

    Infolgedessen ist die Entscheidung auch ihnen gegenüber in formeller und materieller Rechtskraft erwachsen." Ebenso im Urteil vom 08.11.1989 (1 RA 5/88, BSGE 66, 53, 57): "Aufgrund dieser Rechtskraftwirkung und der beim "Splitting" darüber hinausgehenden rechtsgestaltenden Wirkung der Entscheidung des Familiengerichts (so u.a. BayObLG, FamRZ 1981, 560) ist die Rentenanwartschaft in der ausgesprochenen Höhe sowohl für die Beklagte als auch die Sozialgerichte bindend übertragen, so dass dem Vollzug dieser Übertragung durch den Rentenversicherungsträger nur noch deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. Maier in Münchener Kommentar z BGB, Bd 5, 1. Halbband, 2. Aufl, § 1587b RdNr 16 mwN).".

  • BSG, 16.11.1993 - 4 RA 54/92

    Streit zwischen Leistungsträgern über die Pflicht zur Zahlung eines einmaligen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - L 13 R 12/05
    Denn streitig ist ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch im Zusammenhang mit dem rentenrechtlichen Vollzug der familiengerichtlichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich (dazu auch: Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 16.11.1993 - 4 RA 54/92).

    Hierzu hat BSG u.a. im Urteil vom 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 (so auch: Urteil vom 03.04.2001 - B 4 RA 4/00 R) ausgeführt: "Der Senat ist an diese allein dem Familiengericht vorbehaltene (§§ 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, 23b Abs. 1 Nr. 7 GVG) Entscheidung gebunden (BSGE 66, 53, 57 und Urteile des Senats vom 16. November 1993, 4 RA 54/92, AmtlMittLVARheinpr 1994, 235 und SozR 3-2600 § 225 Nr. 1); sie ist darüber hinaus unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit auch gegenüber den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, die am zugrundeliegenden Verfahren beteiligt waren (§ 53b Abs. 2 Satz 1 FGG), formell und materiell in Rechtskraft erwachsen.

    Das wird in einer früheren Entscheidung des BSG (Urteil vom - 4 RA 54/92) hervorgehoben: "Die Durchführung des Versorgungsausgleichs einschließlich der damit verbundenen Bewertungen und Berechnungen war dem Familiengericht übertragen (§ 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO).

  • BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R

    Maßgeblichkeit rechtskräftiger Abänderungsentscheidungen für das

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - L 13 R 12/05
    Diese Bindungswirkung bewirke die Erstattungspflicht der Beklagten gemäß § 225 Abs. 1 SGB VI. Soweit das Sozialgericht dies verneine, stehe das im Widerspruch zum Urteil des BSG vom 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 - zur Rechtskraftwirkung familiengerichtlicher Entscheidungen über den Versorgungsausgleich.

    Das BSG führt hierzu in seinem Urteil vom 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R aus, der Rentenversicherungsträger solle so gestellt werden, dass ihm auf Grund des Ausgleichs zwischen den Ehegatten Aufwendungen nicht ohne entsprechende Gegenleistungen entstehen.

    Hierzu hat BSG u.a. im Urteil vom 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 (so auch: Urteil vom 03.04.2001 - B 4 RA 4/00 R) ausgeführt: "Der Senat ist an diese allein dem Familiengericht vorbehaltene (§§ 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, 23b Abs. 1 Nr. 7 GVG) Entscheidung gebunden (BSGE 66, 53, 57 und Urteile des Senats vom 16. November 1993, 4 RA 54/92, AmtlMittLVARheinpr 1994, 235 und SozR 3-2600 § 225 Nr. 1); sie ist darüber hinaus unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit auch gegenüber den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, die am zugrundeliegenden Verfahren beteiligt waren (§ 53b Abs. 2 Satz 1 FGG), formell und materiell in Rechtskraft erwachsen.

  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 14/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs - VBL - Erstattung durch den Träger der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - L 13 R 12/05
    Die Begründung von Rentenanwartschaften durch Entscheidung des Familiengerichts ist vom Gesetz nur nach § 1587b Abs. 2 BGB a.F. und § 1 Abs. 3 VAHRG in Verbindung mit § 1587b Abs. 2 BGB a.F. (oder auch bei erweitertem Ausgleich in einer dieser Ausgleichsformen nach § 3b VAHRG, der sich aber nicht grundsätzlich unterscheidet, Hauck/Haines-Klattenhoff, SGB VI, § 225 Rn. 7; siehe allgemein auch: BSG, Urteil vom 29.09.1998 - B 4 RA 14/98 R, SozR 3-2600 § 225 Nr. 1) vorgesehen.

    Diesem inhaltlichen Bestreben trage zusätzlich die Begrenzung des Quasi-Splitting auf die im Gesetz jeweils ausdrücklich aufgeführten Verbände und Körperschaften auch institutionell Rechnung (vgl Maier, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, München 1978, § 1587b BGB, Rn 16 und Vorwerk, Soergel, Kommentar zum BGB, Stand: Sommer 1988, § 1587b BGB, Rn 21); nur dieser Personenkreis gewährleiste nämlich eine ausreichend zuverlässige und für die Rentenversicherungsträger mit vertretbarem Aufwand durchzuführende Erstattung (Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 225 Nr. 1 S 10 mwN).

    Hierzu hat BSG u.a. im Urteil vom 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 (so auch: Urteil vom 03.04.2001 - B 4 RA 4/00 R) ausgeführt: "Der Senat ist an diese allein dem Familiengericht vorbehaltene (§§ 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, 23b Abs. 1 Nr. 7 GVG) Entscheidung gebunden (BSGE 66, 53, 57 und Urteile des Senats vom 16. November 1993, 4 RA 54/92, AmtlMittLVARheinpr 1994, 235 und SozR 3-2600 § 225 Nr. 1); sie ist darüber hinaus unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit auch gegenüber den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, die am zugrundeliegenden Verfahren beteiligt waren (§ 53b Abs. 2 Satz 1 FGG), formell und materiell in Rechtskraft erwachsen.

  • BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 796/81

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften aus einem

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - L 13 R 12/05
    Nach beiden Vorschriften wird vorausgesetzt, dass ein Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger (dazu auch: BGH, Beschluss vom 17.04.1985 - IVb ZB 796/81, FamRZ 1985, 56) besteht und dieses durch Entscheidung des Familiengerichts im Wege des (Quasi-)Splitting nach §§ 1587b Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 3 VAHRG zur Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung führt.

    Die Beklagte ist hingegen kein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger, da sie privatrechtlich als Aktiengesellschaft organisiert ist und die Frage, ob ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger vorliegt, allein nach seiner Rechtsform zu beurteilen ist (BGH, Beschluss vom 17.04.1985 - IVb ZB 796/81, FamRZ 1985, 56).

  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - L 13 R 12/05
    Der Gesetzgeber wollte durch das Rentenreformgesetz 1992 keine echte Neuregelung des streitbefangenen Erstattungsanspruchs vornehmen, sondern eine dem bis dahin geltenden Recht entsprechende Regelung schaffen (BT-Drucks. 11/4124 S. 195).

    Er wollte die Fälle der Erstattung im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich durch Quasi-Splitting wegen des Verwaltungsaufwandes und des Erstattungsrisikos auf die überschaubare Gruppe der öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger beschränkt wissen (siehe oben II 2, BT-Drucks. 11/4124 S. 195 und BT-Drucks. IX/1981 S. 3f. und 19 sowie IX/2296 S. 12).

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 11/08 R

    Sozialhilfe - Erstattungsanspruch - Nachzahlung einer Rente wegen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - L 13 R 12/05
    Dieser aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts hergeleitete Anspruch verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ohne Rechtsgrund erfolgt ist oder eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensveschiebung vorliegt (zuletzt: BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 11/08 R; vgl grundlegend BSGE 15, 151, 153 = SozR Nr. 1 zu § 28 BVG; BSGE 38, 46, 47 = SozR 2200 § 1409 Nr. 1, jeweils m.w.N.).
  • BSG, 02.10.1984 - 5b RJ 26/83

    Beginn der Schutzfrist des § 1587p BGB

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - L 13 R 12/05
    Mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl BGH FamRZ 1985 S 595, 596 f) am 13. Juli 1990 war die Entscheidung - was die Höhe der übertragenen Rentenanwartschaft anbelangt - materiell rechtskräftig und damit auch gegenüber den Sozialgerichten bindend geworden (vgl hierzu BSGE 66, 53 ff = SozR 2200 § 1304a Nr. 16).
  • BGH, 02.03.1988 - IVb ZB 10/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - L 13 R 12/05
    Der vorgenannten Frist liegt der Gedanke zu Grunde, dass ein am Verfahren Beteiligter mit der Verkündung eines Urteils rechnen muss und es ihm daher zugemutet werden kann, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine solche Entscheidung ergangen ist (BGH, NJW 1989, 1432).
  • BGH, 11.03.1953 - II ZR 180/52
  • BGH, 17.02.1982 - IVb ZR 657/80

    Unterhalt und Versorgungsausgleich für den gleichen Zeitraum

  • BayObLG, 19.03.1981 - BReg. 2 Z 76/80

    Zur Abänderbarkeit eines durch Urteil zuerkannten Anspruchs gem. § 1587 b Abs. 3

  • BSG, 28.11.1990 - 4 RA 19/90

    Versorgungsausgleich - Rentenanwartschaft - Verfahrensbeteiligter

  • BSG, 16.07.1974 - 1 RA 183/73

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Wertersatz - Rentenversicherung -

  • BSG, 24.04.2003 - B 10 LW 6/02 R

    Produktionsaufgaberente - Verwandtschaftsverhältnis im Zeitpunkt der

  • BSG, 23.06.1994 - 4 RA 51/93

    Angestelltenversicherung - Rentenanwartschaften - Bestandsschutz

  • OLG Köln, 18.03.1998 - 26 UF 19/98

    Versorgungsausgleich im Wege des sog. Quasi-Splittings

  • BSG, 25.07.2002 - B 10 LW 12/01 R

    Alterssicherung der Landwirte - mitarbeitender Familienangehöriger - Ausbildung -

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

  • BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 712/80

    Beteiligung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung am Verfahren über den

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

  • BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 4/00 R

    Übertragung von Rentenanwartschaften - Überschreitung des Höchstbetrages - durch

  • BSG, 17.07.2003 - B 10 LW 9/02 R

    Alterssicherung für Landwirte - Versicherungspflicht eines Gesellschafters einer

  • BGH, 05.05.2021 - XII ZR 45/20

    Versorgungsausgleich: Bindung des Revisionsgerichts an die vom Oberlandesgericht

    aa) Teilweise wird angenommen, der Anwendungsbereich des § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sei auf den Ausgleich von Versorgungsansprüchen gegen öffentlich-rechtliche Versorgungsträger beschränkt (LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 22. Februar 2007 - L 1 RA 23/03 - juris Rn. 18 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19. März 2010 - L 13 R 12/05 - juris Rn. 21 ff.; OLG Köln Urteil vom 4. Juli 2019 - 15 U 95/18 - juris Rn. 18 ff.; Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder [Stand: Dezember 2020] 12.2.3 Rn. 32; Reinhard in Ruland/Dünn Gemeinschaftskommentar SGB VI November 2014 § 225 Rn. 6; Eichenhofer/Wenner/Naumann Kommentar zum Sozialgesetzbuch SGB IV § 225 Rn. 3).

    (4) Systematische Widersprüche ergeben sich auch nicht daraus, dass sich alle übrigen im Unterabschnitt "Erstattungen" (§§ 223 ff. SGB VI) geregelten Ansprüche ausschließlich gegen öffentlich-rechtliche Versorgungsträger richten (aA LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19. März 2010 - L 13 R 12/05 - juris Rn. 24).

    (5) Der Anspruch wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die Klägerin etwa nicht schutzwürdig sei, weil sie bereits als Beteiligte am Versorgungsausgleichsverfahren auf eine zutreffende Entscheidung habe hinwirken können (so aber OLG Köln Urteil vom 4. Juli 2019 - 15 U 95/18 - juris Rn. 21; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19. März 2010 - L 13 R 12/05 - juris Rn. 28).

  • BSG, 21.03.2018 - B 13 R 17/15 R

    Träger der Versorgungslast iS des § 225 Abs 1 S 1 SGB 6 - irrtümliche

    Die Beklagte sei daher ungeachtet ihrer Organisationsform als Körperschaft des öffentlichen Rechts kein "Träger der Versorgungslast" im Sinne des § 225 Abs. 1 S 1 SGB VI. Dies gelte auch dann, wenn sie irrtümlich durch eine falsche rechtskräftige Entscheidung des FamG in den Versorgungsausgleich einbezogen worden sei (Verweis auf LSG NRW Urteil vom 19.3.2010 - L 13 R 12/05 - Juris RdNr 28) .

    (1) Grundsätzlich trifft es zu, dass sich die Erstattungsverpflichtung des § 225 Abs. 1 S 1 SGB VI gegen öffentlich-rechtliche Versorgungsträger richtet (LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 22.2.2007 - L 1 RA 23/03 - Juris; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.3.2010 - L 13 R 12/05; Bachmann in Hauck/Noftz, SGB, Stand Februar 2018, K § 225 SGB VI RdNr 18 f) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2022 - L 17 R 534/19

    Verjährung des Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen den

    Statthaft ist die (echte) Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG), denn für den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch hat kein Verwaltungsakt zu ergehen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 14. März 2006 - B 4 RA 8/05 R -, Rn. 10 in juris; Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2020 - L 6 R 161/20 -, Rn. 16 in juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2020 - L 16 R 670/19 -, Rn. 13 in juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2015 - L 4 U 71/13 -, Rn. 26 in juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2010 - L 13 R 12/05 -, Rn. 19 in juris).
  • OLG Köln, 04.07.2019 - 15 U 95/18
    Eine Anwendung des § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI setzt indes nach Ansicht des Senats voraus, dass der Ausgleich gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger beansprucht wird und nicht - wie hier - gegenüber privatrechtlich organisierten Trägern bzw. natürlichen Personen des privaten Rechts (vgl. auch Landessozialgericht Niedersachen-Bremen, Urteil vom 22.02.2007 L 1 RA 23/03 - Tz 20 zitiert nach juris sowie Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.03.2010 - L 13 R 12/05 -zitiert nach juris Tz. 22 ff. ).
  • SG Duisburg, 11.02.2021 - S 21 R 421/20
    Gegen die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung zur Zuordnung des Rechtsweges spricht auch die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19.03.2010 - L 13 R 12/05.
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