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   LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER (https://dejure.org/2014,11248)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER (https://dejure.org/2014,11248)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. Mai 2014 - L 11 KA 99/13 B ER (https://dejure.org/2014,11248)
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (63)

  • BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - L 11 KA 99/13
    Bei offensiven Konkurrentenklagen, bei der mehrere Bewerber um die Zuerkennung einer nur einmal zu vergebenden Berechtigung streiten, folgt die Anfechtungsbefugnis aus der eigenen Grundrechtsbetroffenheit jeden Bewerbers (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 - BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R - Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R - m.w.N.).

    Infolgedessen obliegt es den Zulassungsgremien, die Kriterien im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen (LSG Thüringen, Beschluss vom 13.06.2000 - L 4 KA 29/97 - Kremer/Wittmann, a.a.O., Rdn. 431); dies ermöglicht eine an den besonderen Umständen jedes Einzelfalls orientierte Beurteilung (zutreffend BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R -).

    Indessen sind die Kriterien des § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V nicht abschließend (hierzu BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R - Urteil vom 17.06.2009 - B 6 KA 13/11 R - Senat, Beschluss vom 17.06.2009 - L 11 B 6/09 KA ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 - L 10 KA 29/05 -), so dass erwogen werden könnte, die § 103 Abs. 6 Satz 2 SGB V zugrundeliegende Wertung auf Sachverhalte zu übertragen, in denen - wie hier - eine Gemeinschaftspraxis erst durch Teilzulassung des Bewerbers entsteht, oder aber die Norm für solche Fallgestaltungen analog anzuwenden ist (so Frehse/Lauber, GesR 2011, 278, 282 f.; zur Problemlage vgl. auch Henke in: Peters, SGB V, 19. Auflage, 72. Lfg. Juli 2009, § 103 Rdn. 1).

    Bereits der Ausnahmecharakter der mit einer Nachfolgebesetzung nach § 103 Abs. 4 SGB V verbundenen Durchbrechung bestehender Zulassungsbeschränkungen rechtfertigt es, an die "Fortführung" einer Praxis strenge Anforderungen zu stellen, um zu verhindern, dass es zu gesetzlich nicht gewollten Käufen von Praxissitzen kommt (zutreffend BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R -).

    § 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V setzt deshalb nicht allein voraus, dass noch eine fortführungsfähige Praxis besteht, sondern erfordert - als subjektives Moment - von dem sich auf eine Praxisnachfolge bewerbenden Arzt auch einen "Fortführungswillen" (BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R - vgl. auch Senat, Beschluss vom 29.06.2011 - L 11 KA 2/11 B ER - LSG Hamburg, Beschluss vom 08.03.2011 - L 1 KA 22/11 B ER - LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.05.2008 - L 4 B 369/08 KA ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 - L 10 KA 29/05 - Murawski in: LPK-SGB V, 4. Auflage, 2012, § 102 Rdn. 10).

    Dass eine Praxisfortführung einen Fortführungswillen voraussetzt, wird im Übrigen auch durch die in § 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V verwendete Formulierung "Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen" betont (zutreffend BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R -).

    Das BSG hat - zutreffend - darauf hingewiesen, dass eine Praxis nur dann im Sinne des § 103 Abs. 4 SGB V "fortgeführt" wird, wenn der sich um eine Praxisnachfolge bewerbende Arzt am bisherigen Praxisort als Vertragsarzt tätig werden will bzw. tätig wird (Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R -).

    Allerdings ist der Nachfolger nicht auf Dauer gebunden (s. schon oben, sowie BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R - Urteil vom 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R -).

    Zutreffend verweist das BSG im Übrigen darauf, dass es im Einzelfall sachliche Gründe dafür geben kann, die Praxis zumindest nicht am bisherigen Ort oder nicht mit dem bisherigen Personal fortzuführen, etwa weil sich die Praxis im Einfamilienhaus des aus der vertragsärztlichen Versorgung ausscheidenden Arztes befindet oder dessen Ehefrau als Arzthelferin beschäftigt war (BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R -).

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R

    Ausschreibung und Neubesetzung eines Vertragsarztsitzes in Planungsbereich mit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - L 11 KA 99/13
    Deshalb kann nach ständiger Rechtsprechung die Ausschreibung und Nachbesetzung einer Einzelpraxis nur so lange erfolgen, wie das Praxissubstrat vorhanden ist (BSG, Beschluss vom 05.06.2013 - B 6 KA 2/13 B - Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 13/11 R - Urteil vom 28.11.2007 - B 6 KA 26/07 R - Urteil vom 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R - hierzu auch Kaltenborn in: Becker/Kingreen, SGB V, 3. Auflage, 2012, § 103 Rdn. 8; Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 2012, Rdn. 394).

    Nicht der Vertragsarztsitz, sondern die Arztpraxis ist veräußerbar (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - Urteil vom 05.11.2003 - B 6 KA 11/03 R - Urteil vom 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R -).

    Dem ist zuzustimmen, indessen steht diese Erkenntnis in keinem Bezug zum "Fortführungswillen" im Zeitpunkt des Ausschreibungsverfahrens (hierzu auch BSG, Urteil vom 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R -).

    In räumlicher Hinsicht setzt sie - grundsätzlich - voraus, dass der Nachfolger eines ausscheidenden Vertragsarztes auf Dauer die bisherigen Patienten in denselben Praxisräumen mit Unterstützung desselben Praxispersonals und unter Nutzung derselben medizinisch-technischen Infrastruktur behandelt oder zumindest behandeln will (BSG, Urteil vom 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R -).

    Eine Praxisfortführung wird daher nicht schon dann angestrebt, wenn ein Bewerber lediglich die vertragsärztliche Tätigkeit im selben medizinischen Fachgebiet und im selben Planungsbereich wie der ausscheidende Vertragsarzt ausüben will (BSG, Urteil vom 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R -).

    "Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz)" in § 24 Abs. 1 Ärzte-ZV ist daher die unter der Postanschrift zu identifizierende Praxisanschrift des Vertragsarztes (BSG, Urteil vom 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R -, Urteil vom 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R - Hess, a.a.O., § 95 Rdn. 61; Kruse in: LPK-SGB V, 4. Auflage, 2012, § 95 Rdn. 5).

    Die Nachbesetzung i.S.d. § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V setzt das Vorhandensein einer konkreten Praxis voraus, die wiederum nur unter einer bestimmten Anschrift bestehen kann (hierzu BSG, Urteil vom 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R - Bäune in: Bäune/Meschke/Rothfuß, a.a.O., § 24 Rdn. 4; a.A. Henke in: Peters, a.a.O., § 95 Rdn. 12, wonach eine regional sachgemäße Abgrenzung genügen soll).

    Allerdings ist der Nachfolger nicht auf Dauer gebunden (s. schon oben, sowie BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R - Urteil vom 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2011 - L 11 KA 98/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - L 11 KA 99/13
    (a) Vorgenannte Erwägungen stehen nicht in Widerspruch dazu, dass es dem Senat verwehrt ist, eine unzureichende Begründung nachzubessern oder eine unzureichende Begründung auszuwechseln (Senat, Beschlüsse vom 30.03.2011 - L 11 KA 98/10 B ER -, 23.03.2011 - L 11 KA 97/10 B ER -, 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 B ER - und 06.01.2004 - L 11 B 17/03 KA - Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O.,§ 86a Rdn. 21c m.w.N.; Frehse in: Jansen, a.a.O., 86a Rdn. 71 m.w.N.).

    Gegen eine solche Möglichkeit sprechen die mit § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG bezweckte Warnfunktion (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.08.2006 - L 4 B 269/06 KA ER -) und das Klarstellungsinteresse der Verfahrensbeteiligten (Senat, Beschluss vom vom 30.03.2011 - L 11 KA 98/10 B ER - und 03.05.2010 - L 11 B 23/09 KA ER - Keller, a.a.O., § 86a Rdn. 21c; Frehse, a.a.O., § 86a Rdn. 71).

    Da die Bedeutung des Antrags erkennbar über diesem Wert liegt, ist der Streitwert angemessen zu erhöhen (vgl. Senat, Beschluss vom 30.03.2011 - 11 KA 98/10 B ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2005 - L 10 B 14/05 KA -).

    In Anlehnung an den in Zulassungssachen für die Streitbestimmung zu Grunde zu legenden Zeitraum von drei Jahren (BSG, Beschluss vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B - Urteil vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R -) ergäbe sich im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 12 Quartale x 5.000,00 EUR = 60.000,00 EUR (vgl. auch Senat, Beschluss vom 30.03.2011 - 11 KA 98/10 B ER - Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 95/10 B ER -).

    Hieraus resultiert ein Streitwert von 20.000,00 EUR (vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 30.03.2011 - 11 KA 98/10 B ER -, 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 B ER - und 23.03.2011 - L 11 KA 97/10 B ER -), der auf 10.000,00 EUR zu reduzieren ist, da lediglich eine hälftige Zulassung streitbefangen ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2018 - L 11 KA 86/16

    Anspruch auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen

    Falls sich für die Zulassung des begünstigten Dritten die Sach- oder Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorteilhafter darstellt, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich (BSG, Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 44/13 R - Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - Senat, Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -).

    Deshalb kann nach ständiger Rechtsprechung die Ausschreibung und Nachbesetzung nur so lange erfolgen, wie das Praxissubstrat vorhanden ist (BSG, Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 13/11 R - Urteil vom 28.11.2007 - B 6 KA 26/07 R - Urteil vom 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R - Beschluss vom 05.06.2013 - B 6 KA 2/13 B - Senat, Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -).

    Nach der gesetzlichen Konzeption ist in diesen Planungsbereichen auch die Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen im Grundsatz unerwünscht (BSG, Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 39/10 R - Urteil vom 05.11.2003 - B 6 KA 11/03 R - Senat, Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -).

    Diese würden anderenfalls wegen der fehlenden Verwertungsmöglichkeit der Arztpraxis erhebliche Nachteile erleiden (hierzu: BSG, Urteile vom 14.12.2011 - B 6 KA 39/10 R und B 6 KA 13/11 R - Senat, Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -).

    Veräußerbar ist jedoch nicht der Vertragsarztsitz, sondern die Arztpraxis (BSG, Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - Urteil vom 05.11.2003 - B 6 KA 11/03 R - Urteil vom 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R - Senat, Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -).

    Danach genügt es, wenn im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Ausschreibung des Sitzes durch die Kassenärztliche Vereinigung eine fortführungsfähige Praxis bestanden hat (BSG, Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - Senat, Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -).

    Die Bewerberauswahl ist eine Ermessensentscheidung (§ 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V), bei der die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde und die Klägerin durch den Ermessensfehler beschwert ist (Senat, Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER - Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 - L 10 KA 29/05 -).

    Ein Vorrang einzelner zu berücksichtigender Kriterien lässt sich dabei weder aus dem Gesetzeswortlaut herleiten noch entspräche dies dem Willen des Gesetzgebers (Senat, Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER - LSG Thüringen, Beschluss vom 13.06.2000 - L 4 KA 29/97 - Schallen, Ärzte-ZV, 8. Auflage, 2012, § 16b Rn. 102; Meschke in Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, 2008, § 16b Rn. 118).

    Infolgedessen obliegt es den Zulassungsgremien, die Kriterien im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen (Senat, Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER - LSG Thüringen, Beschluss vom 13.06.2000 - L 4 KA 29/97 -); dies ermöglicht eine an den besonderen Umständen jedes Einzelfalls orientierte Beurteilung (BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R - Senat, Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -).

    Eine Bewerbungsfrist ist gesetzlich nicht vorgesehen, sie kann demzufolge keine Ausschlusswirkung entfalten (Senat, Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER - Henke in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 88. Lieferung, Stand November 2017, § 103 Rn. 10; Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 2012, Rn. 374; Schallen, Ärzte-ZV, 8. Auflage, 2012, § 16b Rn. 73; Zeller/Zalewski in Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, 6. Auflage, 2012, § 103 SGB V Rn. 9), und selbst vor der Veröffentlichung der Ausschreibung eingehende Bewerbungen sind zu berücksichtigen.

    Die Entscheidung des Zulassungsausschusses geht dabei in jener des Beklagten auf; sie existiert nach dessen Anrufung und Entscheidung nicht mehr (BSG, Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R - Senat, Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -).

    In räumlicher Hinsicht setzt sie voraus, dass der Nachfolger eines ausscheidenden Vertragsarztes auf Dauer (zumindest aber für einen Zeitraum von fünf Jahren) die bisherigen Patienten in denselben Praxisräumen mit Unterstützung desselben Praxispersonals und unter Nutzung derselben medizinisch-technischen Infrastruktur behandeln will (BSG, Urteil vom 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R - Senat, Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -).

    Eine Praxisfortführung wird daher nicht schon dann angestrebt, wenn ein Bewerber lediglich die vertragsärztliche Tätigkeit im selben medizinischen Fachgebiet und im selben Planungsbereich wie der ausscheidende Vertragsarzt auszuüben beabsichtigt (BSG, Urteil vom 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R - Senat, Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -).

    Vielmehr sprechen auch hier Vertrauens- und Vermögensschutz auf Seiten des bisher zugelassenen Vertragsarztes bzw. seiner Erben dafür, dass eine Nachbesetzung bei Praxisfortführung zulässig ist (zu den Vertrauens- und Vermögensschutzgründen: BSG, Urteile vom 14.12.2011 - B 6 KA 39/10 R und B 6 KA 13/11 R - Senat, Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - L 11 KA 58/15
    Rechtsprechung des Senats, Beschlüsse vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -, 12.07.2012 - L 11 KA 39/12 B ER -, 13.04.2011 - L 11 KA 133/10 B ER und L 11 KA 17/11 B ER -, 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -, 10.11.2010 - L 11 KA 87/10 B ER -, 03.02.2010 - L 11 KA 80/09 ER - und 02.04.2009 - L 11 KA 2/09 ER -).

    Im Interesse der Entlastung der Gerichte ist das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen, wenn der Beteiligte sein Begehren erkennbar auch außergerichtlich durchsetzen kann oder der Versuch, eine Aussetzung durch die Behörde zu erreichen, nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Senat, Beschlüsse vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -, 27.05.2013 - L 11 KA 16/13 B ER -, 12.07.2012 - L 11 KA 39/12 B ER -, 16.03.2011 - L 11 KA 96/10 B ER - vgl. auch Frehse, a.a.O., § 86b Rdn. 12 f.).

    Dabei steht eine Prüfung der Erfolgsaussichten zunächst im Vordergrund (Senat, Beschlüsse vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -, 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER - und 16.03.2011 - L 11 KA 96/10 B ER -).

    Am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein öffentliches Interesse (Senat, Beschlüsse vom Beschlüsse vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -, 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER - und 10.11.2010 - L 11 KA 87/10 B ER -).

    Vergleichbares gilt, wenn der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wie im Fall der Regressfestsetzung durch den Beschwerdeausschuss nach Durchführung einer Richtgrößenprüfung in § 106 Abs. 5a Satz 11 SGB V ausdrücklich ausgeschlossen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom Beschlüsse vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER - und 31.08.2011 - L 11 KA 24/11 B ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2014 - L 11 KA 76/13

    Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung wegen gröblichem

    Für das Fortbestehen der behördlichen Anordnungsbefugnis auch nach Anfechtung des Bescheids vor Gericht spricht überdies, dass das schnelle Reagieren auf geänderte Umstände eine originär exekutive Aufgabe ist, deren Wahrnehmung die Gerichte der Verwaltung schon aufgrund ihrer unzureichenden Ressourcen nicht abnehmen können (so zutreffend LSG Sachsen, Beschluss vom 03.06.2010 - L 1 KR 94/10 B ER - hierzu auch Senat, Beschlüsse vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER - und 25.07.2013 - L 11 KA 16/13 B ER -).

    Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom Beschlüsse vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -, 25.07.2013 - L 11 KA 16/13 B ER -, 13.04.2011 - L 11 KA 133/10 B ER und L 11 KA 17/11 B ER -, 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -, 10.11.2010 - L 11 KA 87/10 B ER -, 03.02.2010 - L 11 KA 80/09 ER -, 02.04.2009 - L 11 KA 2/09 ER - ).

    Dabei steht eine Prüfung der Erfolgsaussichten zunächst im Vordergrund (Senat, Beschlüsse vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -, 11.10.2013 - L 11 KA 23/13 B ER -, 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER - und 16.03.2011 - L 11 KA 96/10 B ER -).

    Am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein öffentliches Interesse (Senat, Beschlüsse vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER - und 10.11.2010 - L 11 KA 87/10 B ER - hierzu auch Krodel, NZS 2001, 449, 452 ff.; Kummer, SGb 2001, 705, 714 m.w.N.).

    Dabei ist die Regelung des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu beachten, wonach in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG (Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben) die Vollziehung nur ausgesetzt werden soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (Senat, Beschlüsse vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER - und 11.10.2013 - L 11 KA 23/13 B ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2016 - L 11 KA 7/16

    Vollziehung einer Honorarrückforderung

    Zwar sei ein bei der Antragsgegnerin zu stellender Antrag nach § 86a Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorrangig (Hinweis auf Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER - m.w.N.).

    Zutreffend hat das SG unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -) ein Rechtsschutzbedürfnis für den Hilfsantrag angenommen.

  • SG Münster, 03.09.2019 - S 2 KA 7/19
    Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG muss aber auch im Anwendungsbereich des § 97 Abs. 4 SGB V die sofortige Vollziehung im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet werden können (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.12.2001, Az. 1 BvR 1571/00, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2014, Az.: L 11 KA 99/13 B ER).

    An die Begründung sind hohe Anforderungen zu stellen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2014, Az.: L 11 KA 99/13 B ER).

    Sind die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich, müssen die für und gegen eine sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2014, Az.: L 11 KA 99/13 B ER).

    Allerdings haben die Zulassungsgremien ihr Ermessen unter Berücksichtigung der in § 103 Abs. 4 SGB V normierten gesetzlichen Vorgaben auszuüben (Landessozialgericht, Beschluss vom 19.05.2014, Az.: L 11 KA 99/13 B ER).

    Für Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch von einem Zeitraum von einem Jahr auszugehen, da nur so eine unangemessen hohe Streitwertfestsetzung vermieden werden kann (Landessozialgericht, Beschluss vom 19.05.2014, Az.: L 11 KA 99/13 B ER).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2014 - L 11 KA 101/13

    Widerruf der Genehmigung zur Übernahme des Versorgungsauftrags als

    Dabei steht eine Prüfung der Erfolgsaussichten zunächst im Vordergrund (Senat, Beschlüsse vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -, 11.10.2013 - L 11 KA 23/13 B ER -, 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER - und 16.03.2011 - L 11 KA 96/10 B ER -).

    Am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein öffentliches Interesse (Senat, Beschlüsse vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER - und 10.11.2010 - L 11 KA 87/10 B ER - hierzu auch Krodel, NZS 2001, 449, 452 ff.; Kummer, SGb 2001, 705, 714 m.w.N.).

    Dabei ist die Regelung des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu beachten, wonach in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG (Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben) die Vollziehung nur ausgesetzt werden soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (Senat, Beschlüsse vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER - und 11.10.2013 - L 11 KA 23/13 B ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2015 - L 11 KA 10/14

    Angelegenheiten der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung (hier:

    Die Anordnungsbefugnis des Gerichts umfasst daher auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die in § 86b Abs. 1 Satz 3 SGG eigens erwähnt wird (Senat, Beschlüsse vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -, 11.10.2013 - L 11 KA 23/13 B ER - 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 B ER - und 20.05.2009 - L 11 B 5/09 KA ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2006 - L 10 B 15/06 KA ER - LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.08.2006 - L 4 B 269/04 KA ER -).

    Während bei der sog. offensiven Konkurrentenklage, bei der mehrere Bewerber um die Zuerkennung einer nur einmal zu vergebenden Berechtigung streiten, die Anfechtungsbefugnis aus der eigenen Grundrechtsbetroffenheit jeden Bewerbers folgt (BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 - Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R - Senat, Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER - Beschluss vom 04.05.2011 - L 11 KA 120/10 B ER - LSG Sachsen, Beschluss vom 03.06.2010 - L 1 KR 94/10 B ER -), kann nach zutreffender Ansicht des BSG bei der sog. defensiven Konkurrentenklage zur Abwehr eines zusätzlichen Konkurrenten eine Anfechtungsbefugnis nicht aus materiellen Grundrechten abgeleitet werden, weil diese keinen Anspruch auf Fernhaltung Dritter begründen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2021 - L 11 KA 58/19

    Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der

    Es sei anerkannt, dass im Rahmen der Nachbesetzung eines Praxisanteils in einer BAG einem Bewerber die Zulassung nicht erteilt werden dürfe, mit dem die verbliebenen Mitglieder der BAG nicht zusammenarbeiten wollten (Verweis auf BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 6 KA 13/11 R - Senat, Beschluss vom 19. Mai 2014 - L 11 KA 99/13 B ER -).

    Gegenstand des Verfahrens ist die Entscheidung der Zulassungsgremien nach § 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V, unter mehreren Bewerbern "den Nachfolger auszuwählen" (BSG, Urteil vom 5. November 2003 - B 6 KA 11/03 R - Senat, Beschluss vom 19. Mai 2014 - L 11 KA 99/13 B ER - Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - L 11 KA 53/19 B ER -).

    An die formelle Begründungspflicht sind - auch im Anwendungsbereich des § 97 Abs. 4 SGB V - hohe Anforderungen zu stellen (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2014 - L 11 KA 99/13 B ER -, juris, Rn. 73).

  • LSG Sachsen, 11.01.2021 - L 1 KA 4/20

    Nachbesetzung: Medizinisches Versorgungszentrum mit Bestandsschutz als Bewerber

    Aus dem allgemeinen Grundsatz, dass die Gerichte nicht ohne Grund in Anspruch genommen werden dürfen, wenn Rechtsschutz anders einfacher zu erlangen ist (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER - juris Rn. 36), ergibt sich schließlich nichts anderes, weil der Antragsgegner mitgeteilt hat, dass kein Anlass für eine Anordnung nach § 97 Abs. 4 SGB V im öffentlichen Interesse bestanden hatte.

    Eine danach rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung muss das Gericht hinnehmen; es ist nicht befugt, anstelle der Zulassungsgremien eine eigene Auswahlentscheidung zu treffen (BSG, Urteil vom 15.07.2015 - B 6 KA 32/14 R - juris Rn. 42; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER - juris Rn. 49).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2017 - L 11 KA 30/17

    Vertragsarztrecht; Beschwerde; Streitwertfestsetzung in

    Infolgedessen ist es dort gerechtfertigt, den Streitwert für einstweilige Rechtsschutzverfahren grundsätzlich auf 20.000,00 EUR festzustehen (hierzu Senat, Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -).

    Der so ermittelte Betrag von 51.600,00 EUR ist auf 25.800,00 EUR zu reduzieren, da eine hälftige Zulassung streitbefangen ist (Senat, Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2017 - L 11 KA 31/17
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2015 - L 11 KA 42/15

    Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2019 - L 11 KA 62/18

    Anspruch auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen

  • SG München, 06.05.2015 - S 38 KA 284/15

    Keine Befreiung einer Ärztin von der Pflicht zum Bereitschaftsdienst wegen

  • SG Landshut, 13.10.2023 - S 1 BA 20/23

    Auswirkungen einer gesetzlich angeordneten Verfügungsbeschränkung auf die

  • LSG Sachsen, 13.08.2019 - L 1 KA 5/19

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

  • SG Düsseldorf, 09.12.2014 - S 2 KA 424/14

    Befreiung eines Facharztes vom organisierten ärztlichen Notfalldienst in einem

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2020 - L 11 KA 46/19

    Anspruch auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2017 - L 11 KA 62/16

    Einstweiliger Rechtsschutz; Antrag auf sofortige Vollziehung eines Beschlusses;

  • SG Düsseldorf, 11.01.2016 - S 2 KA 380/15

    Vollziehung einer Honorarrückforderung gegenüber einer

  • LSG Hamburg, 20.03.2015 - L 5 KA 54/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwertfestsetzung - offensive

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2017 - L 11 KA 33/16

    Zulassung im Wege der vertragspsychotherapeutischen Versorgung mit hälftigem

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2019 - L 11 KA 89/16

    Bestimmung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren in

  • SG Darmstadt, 14.03.2019 - S 17 SO 37/19

    § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG, § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG

  • LSG Rheinland-Pfalz, 25.05.2018 - L 5 KA 1/18

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Zulassung zur vertragsärztlichen

  • SG Marburg, 11.12.2023 - S 17 KA 306/23

    Nachbesetzung Psychotherapie: Muss der Praxiskäufer das gleiche

  • LSG Rheinland-Pfalz, 25.05.2016 - L 5 KA 1/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Streitwert für

  • SG Düsseldorf, 22.02.2016 - S 2 KA 390/15

    Rechtmäßigkeit der Vollziehung von Honorarrückforderungen von einer überörtlichen

  • SG Magdeburg, 26.09.2022 - S 34 AS 828/22

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Aufenthalt außerhalb

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