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   LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2016 - L 20 AL 135/14   

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https://dejure.org/2016,23248
LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2016 - L 20 AL 135/14 (https://dejure.org/2016,23248)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20.06.2016 - L 20 AL 135/14 (https://dejure.org/2016,23248)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20. Juni 2016 - L 20 AL 135/14 (https://dejure.org/2016,23248)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitslosengeld; Während einer Strafhaft ausgeübte Arbeit; Nichterfüllung der Anwartschaftszeit; Tagesgenaue Ermittlung der versicherungspflichtigen Zeit; Anspruch auf Arbeitslosengeld; Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Berücksichtigung allgemein arbeitsfreier ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Berücksichtigung allgemein arbeitsfreier Tage bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit zwischen Strafgefangenen und Arbeitnehmern

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2016, 751
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B

    Sozialversicherungspflicht von Strafgefangenen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2016 - L 20 AL 135/14
    Einem Gefangenen stehe Arbeitsentgelt nur zu, soweit er tatsächlich arbeitete (BSG, Beschluss vom 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B).

    Für Tage ohne Arbeit haben Strafgefangene hingegen keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, sei diese Nichtarbeit auch unverschuldet (etwa bei nicht erfolgter Zuweisung, vollzuglichen Maßnahmen oder Krankheit); diese Tage sind dann auch nicht als Beitragszeit zu berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 05.12.2011 - B 7 AL 74/01 B Rn. 8 m.w.N.; Urteil vom 07.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89 Rn. 15).

    Dem Gesetzgeber kommt beim Vergleich von Sachverhalten (hier: Versicherungspflichtverhältnis nach §§ 24, 25 SGB III und Versicherungspflicht Gefangener nach § 26 Abs. 4 SGB III) ein erheblicher Bewertungsspielraum zu; es ist daher schon nicht geboten, im Strafvollzug zu leistende Pflichtarbeit mit freier Erwerbsarbeit grundsätzlich gleichzustellen (BSG, Beschluss vom 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B Rn. 9; BVerfG, Urteil vom 01.07.1998 - 2 BvR 441/90, 2 BvR 493/90, 2 BvR 618/92, 2 BvR 212/93, 2 BvL 17/94 Rn. 136).

  • BSG, 07.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89

    Zeiten der Unterbrechung einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2016 - L 20 AL 135/14
    Für Tage ohne Arbeit haben Strafgefangene hingegen keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, sei diese Nichtarbeit auch unverschuldet (etwa bei nicht erfolgter Zuweisung, vollzuglichen Maßnahmen oder Krankheit); diese Tage sind dann auch nicht als Beitragszeit zu berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 05.12.2011 - B 7 AL 74/01 B Rn. 8 m.w.N.; Urteil vom 07.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89 Rn. 15).

    (d) Aus dem vom Kläger herangezogenen Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89 ergibt sich nicht etwa anderes.

  • BSG, 17.05.2001 - B 7 AL 42/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Beitragspflicht begründende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2016 - L 20 AL 135/14
    Deshalb entsprechen zwölf Monate 360 Kalendertagen (sind also tatsächlich kürzer als ein Jahr; vgl. BSG, Urteil vom 17.05.2001 - B 7 AL 42/00 R Rn. 41).
  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2016 - L 20 AL 135/14
    Dem Gesetzgeber kommt beim Vergleich von Sachverhalten (hier: Versicherungspflichtverhältnis nach §§ 24, 25 SGB III und Versicherungspflicht Gefangener nach § 26 Abs. 4 SGB III) ein erheblicher Bewertungsspielraum zu; es ist daher schon nicht geboten, im Strafvollzug zu leistende Pflichtarbeit mit freier Erwerbsarbeit grundsätzlich gleichzustellen (BSG, Beschluss vom 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B Rn. 9; BVerfG, Urteil vom 01.07.1998 - 2 BvR 441/90, 2 BvR 493/90, 2 BvR 618/92, 2 BvR 212/93, 2 BvL 17/94 Rn. 136).
  • BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 18/16 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit -

    Unter die Formulierung "Gefangene, die Arbeitsentgelt ... erhalten..." lassen sich nach allgemeinem Verständnis auch längere - zusammenhängende - Abschnitte fassen, weil gerade nicht die Zahlung von Arbeitsentgelt für jeden einzelnen Tag verlangt wird (so auch LSG NRW vom 20.6.2016 - L 20 AL 135/14 - RdNr 38; Winkler, info also 2013, 92, 93).
  • LSG Bayern, 16.02.2023 - L 10 AL 124/21

    Arbeitslosenversicherung: Einfluss arbeitsfreier Tage auf das Vorliegen

    Die Gründe, weshalb nicht gearbeitet wird, spielen keine Rolle (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89 - zu § 168 Abs. 3a Arbeitsförderungsgesetz; BSG, Beschluss vom 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2016 - L 20 AL 135/14 - alle nach juris).

    Die vorstehend dargestellten Regelungen zum Arbeitsentgelt und zur Beitragsberechnung stellen damit auf eine tageweise Berechnung ausgehend von den tatsächlichen Arbeitstagen ab, was wiederum gesetzessystematisch dafür spricht, nur die Tage der Versicherungspflicht zu unterwerfen, an denen der jeweilige Gefangene tatsächlich - abgesehen vom gesetzlich explizit angeordneten Fall des Vorliegens von arbeitsfreien Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnitts, § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III - gearbeitet hat (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2016 - L 20 AL 135/14 - juris).

  • LSG Bayern, 16.02.2023 - L 10 AL 133/22

    Arbeitslosenversicherung: Voraussetzung für zusammenhängende Arbeitsabschnitte

    Die Gründe, weshalb nicht gearbeitet wird, spielen damit also keine Rolle (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89 - zu § 168 Abs. 3a Arbeitsförderungsgesetz; BSG, Beschluss vom 05.12.2001, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2016 - L 20 AL 135/14 - alle nach juris).

    Die vorstehend dargestellten Regelungen zum Arbeitsentgelt und zur Beitragsberechnung stellen damit auf eine tageweise Berechnung ausgehend von den tatsächlichen Arbeitstagen ab, was wiederum gesetzessystematisch dafür spricht, nur die Tage der Versicherungspflicht zu unterwerfen, an denen der jeweilige Gefangene tatsächlich - abgesehen vom gesetzlich explizit angeordneten Fall des Vorliegens von arbeitsfreien Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnitts, § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III - gearbeitet hat (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2016, a.a.O.).

  • KG, 01.02.2017 - 2 Ws 253/16

    Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin: Feststellungsantrag im

    Ebenso wie Strafgefangene haben auch Sicherungsverwahrte für Tage ohne Arbeit keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, sei diese Nichtarbeit auch unverschuldet - etwa bei nicht erfolgter Zuweisung von Arbeit, vollzuglichen Maßnahmen oder Krankheit - (so etwa auch LSG-NRW [Essen], Urteil vom 20. Juni 2016 - L 20 AL 135/14 -, Rdn. 40 [juris] zur Rechtslage bei Strafgefangenen gemäß § 43 Abs. 2 StVollzG [Bund]).
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