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   LSG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2016 - L 9 SO 254/14   

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https://dejure.org/2016,26183
LSG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2016 - L 9 SO 254/14 (https://dejure.org/2016,26183)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.07.2016 - L 9 SO 254/14 (https://dejure.org/2016,26183)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. Juli 2016 - L 9 SO 254/14 (https://dejure.org/2016,26183)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kostenerstattung für einen Senkrechtaufzug

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenerstattung für einen Senkrechtaufzug; Kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen im Wege der Rechtsnachfolge oder Vererbung; Nicht mehr erfüllbare Leistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung für einen Senkrechtaufzug; Kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen im Wege der Rechtsnachfolge oder Vererbung; Nicht mehr erfüllbare Leistung

  • rechtsportal.de

    SGB I § 56 ; SGB I § 58 ; BGB §§ 1922 ff.
    Kostenerstattung für einen Senkrechtaufzug

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2016 - L 9 SO 254/14
    Vielmehr müsste der "einspringende Dritte" gerade bei der Anschaffung eines Hilfsmittels wie hier dem Senkrechtlift, bei dem der Sozialhilfeträger die entsprechende Eingliederungshilfeleistung nicht als Sach-, sondern originäre Geldleistung zu erbringen hätte (s. BSG, Urt. v. 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R -, juris Rn. 20), den entsprechenden Leistungserbringer durch Zahlung befriedigen (vgl. §§ 362, 267 BGB).

    Denn maßgeblich für das Entstehen eines sozialhilferechtlichen Bedarfs und damit des Leistungsanspruchs ist bei einer (hier streitigen) Geldleistung entgegen der Auffassung der Klägerin gerade nicht das "in den Händen halten" des Hilfsmittels, sondern der Zeitpunkt der Entstehung der Kosten, also der Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Forderung (s. BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 12; vgl. auch BSG, Urt. v. 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R -, juris Rn. 19).

    Der Beklagte wäre als erstangegangener Rehabilitationsträger i.S.d § 14 SGB IX allerdings für die Prüfung dieser Anspruchsnormen zuständig gewesen, weil er hinsichtlich des Senkrechtlifts den Antrag nicht rechtzeitig weitergeleitet hat und damit im Außenverhältnis für die Leistungserbringung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zuständig geworden ist (vgl. BSG, Urt. v. 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R -, juris Rn. 13 ff.).

  • BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91

    Anspruch auf Sozialhilfe kann vererblich sein

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2016 - L 9 SO 254/14
    Dem Erben obliegt auch die Begleichung der Nachlassschulden, und die Sozialhilfeleistungen fließen ihm in solchen Fällen gerade deshalb zu, um ihn in den Stand zu setzen, die aus der Hilfe des Dritten entstandenen Schulden des Sozialhilfeempfängers zu tilgen (BVerwG, Urt. v. 05.05.1994 - 5 C 43/91 -, juris Rn. 10 ff.; BSG, Urt. v. 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R -, juris Rn. 12).

    Damit sind aus Gründen der effektiven Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe nur die in der Person des Sozialhilfeberechtigten entstandenen Ansprüche insoweit vererblich, als diesem durch die Inanspruchnahme von Dritthilfe Schulden entstanden sind (BVerwG, Urt. v. 05.05.1994 - 5 C 43/91 -, juris Rn. 14).

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2016 - L 9 SO 254/14
    Dem kann auch nicht die Rechtsauffassung des BSG entgegengehalten werden, wonach einem denkbaren Kostenerstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger nicht entgegenstehen würde, dass die Eltern (bzw. der Vater) des Hilfebedürftigen die angefallenen Kosten bereits getragen hätten (s. BSG, Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R -, juris Rn. 25).

    Eine (echte notwendige) Beiladung der Krankenkasse oder des Rentenversicherungsträgers (§ 75 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SGG) ist aber aufgrund der offensichtlich fehlenden Ansprüche (s. sogleich) nicht erforderlich (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R -, juris Rn. 9).

  • BSG, 16.07.2014 - B 3 KR 1/14 R

    Soziale Pflegeversicherung - Anspruch eines Versicherten auf mobile elektrisch

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2016 - L 9 SO 254/14
    Denn er war allein der konkreten Wohnsituation der dauerhaft behinderten Verstorbenen geschuldet, was nach der Rechtsprechung des BSG trotz des mit dem Hilfsmittel verbundenen mittelbaren Behinderungsausgleichs von vornherein zu einem Ausschluss des Versorgungsanspruchs gegen die Krankenkasse führt (s. zum Scalamobil BSG, Urt. v. 16.07.2014 - B 3 KR 1/14 R -, juris Rn. 21 ff., 29 ff.; hierzu Sommer, jurisPR-SozR 7/2015 Anm. 4).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2015 - L 20 SO 388/15

    Übernahme ungedeckter Heimkosten für verstorbene Antragstellerin

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2016 - L 9 SO 254/14
    Der Anspruch geht deshalb mit dem Tod unter, und zwar unabhängig von einer etwaigen Rechtshängigkeit (LSG NRW, Beschl. v. 03.11.2015 - L 20 SO 388/15 B ER -, juris Rn. 21; jurisPK-SGB XII/Coseriu, § 17 Rn. 28).
  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2016 - L 9 SO 254/14
    Dem Erben obliegt auch die Begleichung der Nachlassschulden, und die Sozialhilfeleistungen fließen ihm in solchen Fällen gerade deshalb zu, um ihn in den Stand zu setzen, die aus der Hilfe des Dritten entstandenen Schulden des Sozialhilfeempfängers zu tilgen (BVerwG, Urt. v. 05.05.1994 - 5 C 43/91 -, juris Rn. 10 ff.; BSG, Urt. v. 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R -, juris Rn. 12).
  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - behindertes Kind - Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2016 - L 9 SO 254/14
    Denn maßgeblich für das Entstehen eines sozialhilferechtlichen Bedarfs und damit des Leistungsanspruchs ist bei einer (hier streitigen) Geldleistung entgegen der Auffassung der Klägerin gerade nicht das "in den Händen halten" des Hilfsmittels, sondern der Zeitpunkt der Entstehung der Kosten, also der Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Forderung (s. BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 12; vgl. auch BSG, Urt. v. 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R -, juris Rn. 19).
  • LSG Sachsen, 30.04.2013 - L 5 R 408/12

    Übernahme der Kosten für zwei volldigitale Mehrkanalhörgeräte mit Lärmmanagement,

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2016 - L 9 SO 254/14
    Der Rentenversicherungsträger hat nur für solche Hilfsmittel einzustehen, die aufgrund der besonderen Bedingungen am Arbeitsplatz erforderlich, also "berufs- und arbeitsplatzspezifisch" sind (vgl. SächsLSG, Urt. v. 30.04.2013 - L 5 R 408/12 -, juris Rn. 31 m.w.N.).
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