Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2017 - L 20 AL 147/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,34908
LSG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2017 - L 20 AL 147/16 (https://dejure.org/2017,34908)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.08.2017 - L 20 AL 147/16 (https://dejure.org/2017,34908)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. August 2017 - L 20 AL 147/16 (https://dejure.org/2017,34908)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,34908) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; Wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe; Zumutbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; Wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe; Zumutbarkeit

  • rechtsportal.de

    SGB III § 159 Abs. 1
    Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Absehen von Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags aus wichtigem Grund

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 02.05.2012 - B 11 AL 6/11 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - drohende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2017 - L 20 AL 147/16
    Der Bewilligungsbescheid korrespondiert hinsichtlich seiner Nichtgewährung von Alg für den Zeitraum 01. bis 21.12.2014 mit dem Sperrzeitbescheid; beide bilden insoweit eine rechtliche Einheit (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteile vom 21.10.2003 - B 7 AL 92/02 R Rn. 14 und vom 02.05.2012 - B 11 AL 6/11 R Rn. 12).

    Löst ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis, führt er seine Arbeitslosigkeit jedenfalls dann grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat (vgl. etwa BSG, Urteile vom 13.08.1986 - 7 RAr 1/86 Rn. 16 und vom 02.05.2012 - B 11 AL 6/11 R Rn. 15; vgl. ferner Coseriu, a.a.O., Rn. 163 m.w.N.).

    Diese dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor Risikofällen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten hätte zugemutet werden können (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R Rn. 35; Urteil vom 02.05.2012 - B 11 AL 6/11 R Rn. 17, jeweils m.w.N.; st. Rspr.).

    Grundsätzlich sind für das Vorliegen eines wichtigen Grundes allerdings nicht die subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen maßgebend; ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss vielmehr objektiv vorliegen (vgl. BSG, Urteile vom 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R Rn. 35 und vom 02.05.2012 - B 11 AL 6/11 R Rn. 17, jeweils m.w.N.; Coseriu, a.a.O. Rn. 173 ff.; Karmanski, a.a.O. Rn. 122).

  • BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96

    Anfechtungsklage gegen einen Sperrzeitbescheid, Bestimmung des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2017 - L 20 AL 147/16
    Ob die Initiative von ihm oder vom Arbeitgeber ausgegangen ist, ist unerheblich (vgl. BSG, Urteil vom 05.06.1997 - 7 RAr 22/96 Rn. 19; Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand 8/2013, § 159 Rn. 116).

    Der Sperrzeitregelung liegt zu Grunde, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (vgl. BSG, Urteil vom 05.06.1997 - 7 RAr 22/96 Rn. 20).

    Der wichtige Grund muss nicht nur die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses als solche, sondern auch den Zeitpunkt der Auflösung decken; der Arbeitnehmer muss also einen wichtigen Grund haben, das Beschäftigungsverhältnis gerade zum gewählten Zeitpunkt zu lösen (BSG, Urteil vom 05.06.1997 - 7 RAr 22/96 Rn. 21).

  • BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Lösung des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2017 - L 20 AL 147/16
    Diese dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor Risikofällen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten hätte zugemutet werden können (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R Rn. 35; Urteil vom 02.05.2012 - B 11 AL 6/11 R Rn. 17, jeweils m.w.N.; st. Rspr.).

    Grundsätzlich sind für das Vorliegen eines wichtigen Grundes allerdings nicht die subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen maßgebend; ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss vielmehr objektiv vorliegen (vgl. BSG, Urteile vom 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R Rn. 35 und vom 02.05.2012 - B 11 AL 6/11 R Rn. 17, jeweils m.w.N.; Coseriu, a.a.O. Rn. 173 ff.; Karmanski, a.a.O. Rn. 122).

  • BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2017 - L 20 AL 147/16
    Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages könne vorliegen, wenn der Arbeitgeber zum Abschlusszeitpunkt mit einer betriebsbedingten rechtmäßigen Kündigung zum selben Zeitpunkt drohe, zu dem auch der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis beende (BSG, Urteil vom 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R; st. Rspr.).

    Ein wichtiger Grund liegt vielmehr nur vor, wenn ansonsten auch objektiv eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung aus nicht verhaltensbedingten Gründen (spätestens) zum gleichen Beendigungszeitpunkt droht (vgl. BSG, Urteil vom 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R Rn. 13).

  • BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2017 - L 20 AL 147/16
    Denn arbeits- und sozialversicherungsrechtlich bedeutsame Entscheidungen, die - wie das für später vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses - ihre Wirkung erst in der Zukunft entfalten, können ihrer Natur nach interessengerecht nur auf der Grundlage einer Entwicklungsprognose im Zeitpunkt der Entscheidung getroffen werden (vgl. zur Maßgeblichkeit der Prognose auch BSG, Urteil vom 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R Rn. 12 und Leitsatz 3; vgl. auch BSG, Urteil vom 17.11.2005 - B 11/11a AL 69/04 R Rn. 16 und 18).
  • BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 92/02 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2017 - L 20 AL 147/16
    Der Bewilligungsbescheid korrespondiert hinsichtlich seiner Nichtgewährung von Alg für den Zeitraum 01. bis 21.12.2014 mit dem Sperrzeitbescheid; beide bilden insoweit eine rechtliche Einheit (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteile vom 21.10.2003 - B 7 AL 92/02 R Rn. 14 und vom 02.05.2012 - B 11 AL 6/11 R Rn. 12).
  • BSG, 13.08.1986 - 7 RAr 1/86

    Kündigung aus wichtigem Grund - Facharbeiter - Weiterbeschäftigung mit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2017 - L 20 AL 147/16
    Löst ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis, führt er seine Arbeitslosigkeit jedenfalls dann grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat (vgl. etwa BSG, Urteile vom 13.08.1986 - 7 RAr 1/86 Rn. 16 und vom 02.05.2012 - B 11 AL 6/11 R Rn. 15; vgl. ferner Coseriu, a.a.O., Rn. 163 m.w.N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.05.2020 - L 18 AL 55/19

    Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; Aufhebungsvertrag; Entlassungsentschädigung;

    Eine, wie er mit dem Berufungsvorbringen bekräftigt, aus der seinerzeitigen Sicht (vgl zur maßgeblichen ex-ante-Sicht BSG, Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - juris - Rn 18; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. August 2017 - L 20 AL 147/16 - juris - Rn 38 mwN) aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Arbeitgeberin und des dadurch erzwungenen Personalabbaus abstrakt drohende Kündigung stellte keinen wichtigen Grund dar, das Arbeitsverhältnis bereits zum 31. März 2014 zu beenden.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.07.2019 - L 18 AL 8/19

    Voraussetzungen des Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe

    Die - aus der maßgeblichen seinerzeitigen Sicht (vgl zur maßgeblichen ex-ante-Sicht BSG, Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - juris - Rn 18; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. August 2017 - L 20 AL 147/16 - juris - Rn 38 mwN) - drohende betriebsbedingte Kündigung zum 30. April 2015 konnte keinen wichtigen Grund darstellen, das Arbeitsverhältnis bereits zum 1. Januar 2015 zu beenden.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2020 - L 11 AL 7/17
    Ein wichtiger Grund liegt vielmehr nur vor, wenn ansonsten auch objektiv eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung aus nicht verhaltensbedingten Gründen (spätestens) zum gleichen Beendigungszeitpunkt droht (vgl BSG vom 12. Juli 2006 - B 11a AL 47/05 R - Urteil vom 02. Mai 2012, aaO; vgl auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. August 2017 - L 20 AL 147/16 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht