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   LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2018 - L 19 AS 2116/17 B   

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https://dejure.org/2018,2932
LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2018 - L 19 AS 2116/17 B (https://dejure.org/2018,2932)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.01.2018 - L 19 AS 2116/17 B (https://dejure.org/2018,2932)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. Januar 2018 - L 19 AS 2116/17 B (https://dejure.org/2018,2932)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts; Beiordnung des auswärtigen Anwaltes nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts; Zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts; Vermeidung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 121 Abs. 3 ; ZPO § 121 Abs. 4
    Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • LSG Baden-Württemberg, 18.09.2017 - L 7 SO 2285/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Beschränkung der Beiordnung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2018 - L 19 AS 2116/17
    Daher ist eine Beschränkung der Beiordnung auf die für einen im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt geltenden Bedingungen zur Vermeidung entbehrlicher Reisekosten grundsätzlich möglich (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2017 - L 7 SO 2285/17 B m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 19.06.2017 - 10 C 17.1076 - m.w.N.).

    Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn dem Beteiligten bei Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Sitz im Bezirk des Prozessgerichts aufgrund besonderer Umstände zusätzlich ein Verkehrsanwalt mit Sitz an seinem Wohnort gemäß § 121 Abs. 4 ZPO beigeordnet werden müsste (Beschluss des Senats vom 04.06.2012 - L 19 KG 1/12 B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2017 - L 7 SO 2285/17 B m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 19.06.2017 - 10 C 17.1076 - m.w.N.; LSG Sachsen-Anhalt , Beschluss vom 15.06.2015 - L 8 AY 2/15 B; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.11.2015 - 6 WF 185/15; Dürbeck/Gottschalk, a.a.O., Rn. 693 m.w.N.).

    Besondere Umstände i.S.v. § 121 Abs. 4 ZPO können darin bestehen, dass der Rechtsstreit besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten aufweist, die eine besonders qualifizierte rechtliche Beratung erfordern oder dass zu einem auswärtigen Anwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2017 - L 7 SO 2285/17 B m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 19.06.2017 - 10 C 17.1076 - m.w.N.).

    Eine große Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Beteiligten und dem Gerichtsort könnte nur dann einen besonderen Umstand i.S.v. § 121 Abs. 4 ZPO darstellen, wenn es dem Kläger wegen weiter Entfernung seines Wohnortes zum Gerichtsort nicht zumutbar wäre, einen dort ansässigen Prozessbevollmächtigten zur Führung eines notwendigen persönlichen Beratungsgesprächs aufzusuchen und auch eine vermögende Partei die Mehrkosten eines Verkehrsanwalts deshalb aufbringen würde (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2017 - L 7 SO 2285/17 B- m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrunderscheint dem Senat nicht nachvollziehbar, warum die Zumutbarkeitsgrenze für Fahrzeiten zu singulären Gesprächstermine bei einem Rechtsanwalt niedriger angesetzt werden sollte (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2017 - L 7 SO 2285/17 B).

  • VGH Bayern, 19.06.2017 - 10 C 17.1076

    Keine Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2018 - L 19 AS 2116/17
    Daher ist eine Beschränkung der Beiordnung auf die für einen im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt geltenden Bedingungen zur Vermeidung entbehrlicher Reisekosten grundsätzlich möglich (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2017 - L 7 SO 2285/17 B m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 19.06.2017 - 10 C 17.1076 - m.w.N.).

    Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn dem Beteiligten bei Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Sitz im Bezirk des Prozessgerichts aufgrund besonderer Umstände zusätzlich ein Verkehrsanwalt mit Sitz an seinem Wohnort gemäß § 121 Abs. 4 ZPO beigeordnet werden müsste (Beschluss des Senats vom 04.06.2012 - L 19 KG 1/12 B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2017 - L 7 SO 2285/17 B m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 19.06.2017 - 10 C 17.1076 - m.w.N.; LSG Sachsen-Anhalt , Beschluss vom 15.06.2015 - L 8 AY 2/15 B; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.11.2015 - 6 WF 185/15; Dürbeck/Gottschalk, a.a.O., Rn. 693 m.w.N.).

    Besondere Umstände i.S.v. § 121 Abs. 4 ZPO können darin bestehen, dass der Rechtsstreit besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten aufweist, die eine besonders qualifizierte rechtliche Beratung erfordern oder dass zu einem auswärtigen Anwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2017 - L 7 SO 2285/17 B m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 19.06.2017 - 10 C 17.1076 - m.w.N.).

    Für den Bevollmächtigten des Klägers bedeutet dies, dass sein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung begrenzt ist auf die Fahrtkosten vom entferntesten Ort im Sprengel zum Sitz des Sozialgerichts hat (LSG NRW, Beschluss vom 09.08.2017 - L 6 AS 1024/17 B; BayVGH, Beschluss vom 19.06.2017 - 10 C 17.1076 - m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2012 - L 19 AS 1676/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2018 - L 19 AS 2116/17
    Die allein gegen die beschränkte Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Sozialgericht eingelegte Beschwerde ist damit nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft (Beschlüsse des Senats vom 11.09.2012 - L 19 AS 1676/12 B, vom 04.06.2012 - L 19 KG 1/12 B und vom 31.03.2010 - L 19 AS 284/10 B PKH; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.06 2015 - L 8 AY 2/15 B - m.w.N.) Das Rechtsmittel ist nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden.

    Das ist nur insoweit der Fall, als die Entfernung zwischen dem Prozessgericht und der Niederlassung des von dem Beteiligten gewählten Rechtsanwaltes größer ist als die Entfernung zwischen dem Prozessgericht und dem von dort am weitesten entfernt liegenden Ort innerhalb des Gerichtsbezirkes (Beschluss des Senats vom 11.09.2012 - L 19 AS 1676/12 B, LSG NRW, Beschluss vom 22.10.2014 - L 20 SO 401/14 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.05.2014 - L 3 U 140/13 B; OLG Brandenburg, Beschluss vom 9.09.2015 - 13 WF 190/15; OLG Oldenburg Beschluss vom 16.02.2010 - 11 WF 33/10; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl. 2016, Rn. 91 m.w.N.; Geimer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 121 ZPO, Rn. 13a m.w.N.).

    Es hat ein Kostenvergleich stattzufinden bei Ansatz einerseits der Entfernung des Kanzleisitzes des von dem Beteiligten gewählten Rechtsanwalt zum Gerichtsort und andererseits der Entfernung zwischen dem Gerichtsort zum am weitesten entfernten Ort im Gerichtsbezirk (vgl. Beschluss des Senats vom 11.09.2012 - L 19 AS 1676/12 B ; LSG NRW, Beschlüsse vom 22.10.2014 - L 20 SO 401/14 B, vom 30.11.2010 - L 7 AS 1940/10 B - und - L 7 AS 1938/10 B - und vom 25.10.2010 - L 20 AY 93/10 B - ; BayLSG Beschluss vom 31.05.2011 - L 15 SB 67/11 B PKH).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.06.2015 - L 8 AY 2/15

    Angelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AY) - Zur Beiordnung eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2018 - L 19 AS 2116/17
    Die allein gegen die beschränkte Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Sozialgericht eingelegte Beschwerde ist damit nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft (Beschlüsse des Senats vom 11.09.2012 - L 19 AS 1676/12 B, vom 04.06.2012 - L 19 KG 1/12 B und vom 31.03.2010 - L 19 AS 284/10 B PKH; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.06 2015 - L 8 AY 2/15 B - m.w.N.) Das Rechtsmittel ist nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden.

    Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn dem Beteiligten bei Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Sitz im Bezirk des Prozessgerichts aufgrund besonderer Umstände zusätzlich ein Verkehrsanwalt mit Sitz an seinem Wohnort gemäß § 121 Abs. 4 ZPO beigeordnet werden müsste (Beschluss des Senats vom 04.06.2012 - L 19 KG 1/12 B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2017 - L 7 SO 2285/17 B m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 19.06.2017 - 10 C 17.1076 - m.w.N.; LSG Sachsen-Anhalt , Beschluss vom 15.06.2015 - L 8 AY 2/15 B; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.11.2015 - 6 WF 185/15; Dürbeck/Gottschalk, a.a.O., Rn. 693 m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2014 - L 20 SO 401/14

    Beiordnung eines Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2018 - L 19 AS 2116/17
    Das ist nur insoweit der Fall, als die Entfernung zwischen dem Prozessgericht und der Niederlassung des von dem Beteiligten gewählten Rechtsanwaltes größer ist als die Entfernung zwischen dem Prozessgericht und dem von dort am weitesten entfernt liegenden Ort innerhalb des Gerichtsbezirkes (Beschluss des Senats vom 11.09.2012 - L 19 AS 1676/12 B, LSG NRW, Beschluss vom 22.10.2014 - L 20 SO 401/14 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.05.2014 - L 3 U 140/13 B; OLG Brandenburg, Beschluss vom 9.09.2015 - 13 WF 190/15; OLG Oldenburg Beschluss vom 16.02.2010 - 11 WF 33/10; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl. 2016, Rn. 91 m.w.N.; Geimer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 121 ZPO, Rn. 13a m.w.N.).

    Es hat ein Kostenvergleich stattzufinden bei Ansatz einerseits der Entfernung des Kanzleisitzes des von dem Beteiligten gewählten Rechtsanwalt zum Gerichtsort und andererseits der Entfernung zwischen dem Gerichtsort zum am weitesten entfernten Ort im Gerichtsbezirk (vgl. Beschluss des Senats vom 11.09.2012 - L 19 AS 1676/12 B ; LSG NRW, Beschlüsse vom 22.10.2014 - L 20 SO 401/14 B, vom 30.11.2010 - L 7 AS 1940/10 B - und - L 7 AS 1938/10 B - und vom 25.10.2010 - L 20 AY 93/10 B - ; BayLSG Beschluss vom 31.05.2011 - L 15 SB 67/11 B PKH).

  • OLG Brandenburg, 07.03.2017 - 13 WF 56/17
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2018 - L 19 AS 2116/17
    Wenn die zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO gerechtfertigt wäre, darf die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts ohne Einschränkung erfolgen, wenn dessen Gesamtkosten (einschließlich Reisekosten) nicht höher liegen als die Kosten eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts zuzüglich der Kosten eines Verkehrsanwalts am Sitz des Beteiligten (OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2017- 13 WF 56/17; Dürbeck/Gottschalk, a.a.O., Rn. 693).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2015 - 11 S 124/15

    Beiordnung des am Wohnsitz des Antragstellers ansässigen Rechtsanwalts im

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2018 - L 19 AS 2116/17
    Der Kanzleisitz des beigeordneten Rechtsanwalts befindet sich nicht am Wohnsitz des Klägers oder in dessen Nähe (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - V ZB 85/06 - ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.2015 - 11 S 124/15 -, m.w.N.), vielmehr beträgt die Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Klägers und dem Kanzleisitz des beigeordneten Rechtsanwalts ca. 280 km.
  • OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 6 WF 185/15

    Beiordnung eines nicht im Bezirk des "Prozessgerichts" niedergelassenen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2018 - L 19 AS 2116/17
    Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn dem Beteiligten bei Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Sitz im Bezirk des Prozessgerichts aufgrund besonderer Umstände zusätzlich ein Verkehrsanwalt mit Sitz an seinem Wohnort gemäß § 121 Abs. 4 ZPO beigeordnet werden müsste (Beschluss des Senats vom 04.06.2012 - L 19 KG 1/12 B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2017 - L 7 SO 2285/17 B m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 19.06.2017 - 10 C 17.1076 - m.w.N.; LSG Sachsen-Anhalt , Beschluss vom 15.06.2015 - L 8 AY 2/15 B; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.11.2015 - 6 WF 185/15; Dürbeck/Gottschalk, a.a.O., Rn. 693 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 09.09.2015 - 13 WF 190/15
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2018 - L 19 AS 2116/17
    Das ist nur insoweit der Fall, als die Entfernung zwischen dem Prozessgericht und der Niederlassung des von dem Beteiligten gewählten Rechtsanwaltes größer ist als die Entfernung zwischen dem Prozessgericht und dem von dort am weitesten entfernt liegenden Ort innerhalb des Gerichtsbezirkes (Beschluss des Senats vom 11.09.2012 - L 19 AS 1676/12 B, LSG NRW, Beschluss vom 22.10.2014 - L 20 SO 401/14 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.05.2014 - L 3 U 140/13 B; OLG Brandenburg, Beschluss vom 9.09.2015 - 13 WF 190/15; OLG Oldenburg Beschluss vom 16.02.2010 - 11 WF 33/10; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl. 2016, Rn. 91 m.w.N.; Geimer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 121 ZPO, Rn. 13a m.w.N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2014 - L 3 U 140/13

    Unbeschränkte Beiordnung eines nicht im Bezirk des SG ansässigen Rechtsanwalts -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2018 - L 19 AS 2116/17
    Das ist nur insoweit der Fall, als die Entfernung zwischen dem Prozessgericht und der Niederlassung des von dem Beteiligten gewählten Rechtsanwaltes größer ist als die Entfernung zwischen dem Prozessgericht und dem von dort am weitesten entfernt liegenden Ort innerhalb des Gerichtsbezirkes (Beschluss des Senats vom 11.09.2012 - L 19 AS 1676/12 B, LSG NRW, Beschluss vom 22.10.2014 - L 20 SO 401/14 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.05.2014 - L 3 U 140/13 B; OLG Brandenburg, Beschluss vom 9.09.2015 - 13 WF 190/15; OLG Oldenburg Beschluss vom 16.02.2010 - 11 WF 33/10; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl. 2016, Rn. 91 m.w.N.; Geimer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 121 ZPO, Rn. 13a m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2010 - L 7 AS 1940/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2010 - L 7 AS 1938/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Bayern, 31.05.2011 - L 15 SB 67/11

    Prozesskostenhilfe: Grundsätzlich ist gemäß § 121 Abs. 3 ZPO nur eine Beiordnung

  • OLG Oldenburg, 16.02.2010 - 11 WF 33/10

    Zulässigkeit einer Beiordnung eines "nicht im Bezirk eines Prozessgerichts

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.03.2010 - L 19 AS 284/10

    Prozesskostenhilfe; Statthaftigkeit der Beschwerde; Beschränkung der Beiordnung;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2010 - L 20 AY 93/10

    Sozialhilfe

  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2018 - L 2 AS 974/18

    Beschränkte Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines

    Die diesbezügliche Einschränkung entfällt aber, wenn ein Kostenvergleich ergibt, dass im konkreten Fall Mehrkosten durch die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts nicht zu erwarten sind (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2010 - L 7 AS 1941/10 B, RdNr. 3 bei juris; Beschluss vom 25.10.2010 - L 20 AY 93/10 B, RdNr. 4 bei juris; Beschluss vom 12.10.2012 - L 9 SO 261/12 B, RdNr. 5 bei juris; Beschluss vom 22.01.2018 - L 19 AS 2116/17 B, RdNr. 7 bei juris).

    Dies ist der Fall, wenn die Fahrstrecke, die der auswärtige Prozessbevollmächtigte von seinem Kanzleisitz zum Sozialgericht zurücklegen muss, weiter ist als die Fahrstrecke, die ein Prozessbevollmächtigter zurücklegen müsste, der seine Kanzlei in dem entferntesten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks des Sozialgerichts hat (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2018 - L 19 AS 2116/17 B, RdNr. 5 bei juris mwN; Beschluss vom 25.10.2010 - L 20 AY 93/10 B, RdNr. 5 bei juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2021 - L 7 AS 1116/21

    Anspruch auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im sozialgerichtlichen

    Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthaft (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 15.11.2018 - L 16 KR 412/18 B und 22.01.2018 - L 19 AS 2116/17 B).
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