Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2018 - L 19 AS 2116/17 B |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts; Beiordnung des auswärtigen Anwaltes nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts; Zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts; Vermeidung ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 121 Abs. 3 ; ZPO § 121 Abs. 4
Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Münster, 06.10.2017 - S 8 AS 312/16
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2018 - L 19 AS 2116/17 B
Wird zitiert von ... (2)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2018 - L 2 AS 974/18
Beschränkte Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines …
Die diesbezügliche Einschränkung entfällt aber, wenn ein Kostenvergleich ergibt, dass im konkreten Fall Mehrkosten durch die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts nicht zu erwarten sind (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2010 - L 7 AS 1941/10 B, RdNr. 3 bei juris; Beschluss vom 25.10.2010 - L 20 AY 93/10 B, RdNr. 4 bei juris; Beschluss vom 12.10.2012 - L 9 SO 261/12 B, RdNr. 5 bei juris; Beschluss vom 22.01.2018 - L 19 AS 2116/17 B, RdNr. 7 bei juris).Dies ist der Fall, wenn die Fahrstrecke, die der auswärtige Prozessbevollmächtigte von seinem Kanzleisitz zum Sozialgericht zurücklegen muss, weiter ist als die Fahrstrecke, die ein Prozessbevollmächtigter zurücklegen müsste, der seine Kanzlei in dem entferntesten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks des Sozialgerichts hat (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2018 - L 19 AS 2116/17 B, RdNr. 5 bei juris mwN; Beschluss vom 25.10.2010 - L 20 AY 93/10 B, RdNr. 5 bei juris).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2021 - L 7 AS 1116/21 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthaft (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 15.11.2018 - L 16 KR 412/18 B und 22.01.2018 - L 19 AS 2116/17 B).