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   LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - L 9 SO 185/13   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - L 9 SO 185/13 (https://dejure.org/2014,14105)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.05.2014 - L 9 SO 185/13 (https://dejure.org/2014,14105)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. Mai 2014 - L 9 SO 185/13 (https://dejure.org/2014,14105)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Rückforderung eines Mietkautionsdarlehens durch den Sozialhilfeträger; Verjährung der Forderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Rückforderung eines Mietkautionsdarlehens durch den Sozialhilfeträger; Verjährung der Forderung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 13.02.2014 - B 8 SO 28/12 R

    Sozialhilferecht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - L 9 SO 185/13
    Nachdem die Beklagte in dem Verfahren des Hessischen LSG im Revisionsverfahren vor dem BSG den Rückforderungsbescheid auf einen Hinweis des BSG aufgehoben hatte (vgl. den Terminbericht vom 13.02.2014 im Verfahren B 8 SO 28/12 R), hat die Beklagte ausgeführt, das BSG habe nach Auskunft der dortigen Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass bei einem Darlehensbescheid und nicht getroffener Zahlungsmodalität (Ratenzahlung) die Verjährungsfrist erst mit Fertigung des Rückforderungsbescheids beginne und nicht zu einem früheren Zeitpunkt.

    Die Einlassung der Beklagten, das BSG habe im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.02.2014 in dem die zitierte Entscheidung des Hessischen LSG betreffenden Revisionsverfahren B 8 SO 28/12 R die Auffassung vertreten, bei einem Darlehensbescheid ohne Regelung der Rückzahlungsmodalitäten beginne die Verjährung mit Erlass des Rückforderungsbescheids, führt zu keiner anderen Bewertung.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.1999 - 7 S 458/99

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - doppelte Mietzahlung bei Umzug

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - L 9 SO 185/13
    Ebenfalls war auch unter der Geltung des BSHG anerkannt, dass bei einem Umzug entstehende unvermeidbare doppelte Mietaufwendungen von dem Sozialhilfeträger zu übernehmen sind (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.06.1999 - 7 S 458/99 -, juris Rn. 7).
  • LSG Hessen, 27.04.2012 - L 7 SO 58/10

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Unterbrechung der Verjährung durch

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - L 9 SO 185/13
    Sodann hat sie im Anschluss an einen Erörterungstermin vom 12.12.2013 in Anlehnung an eine Entscheidung des Hessischen LSG (Urt. v. 27.04.2012 - L 7 SO 58/10 -) und eine auf diese Entscheidung gestützte Entscheidung des SG Düsseldorf (Urt. v. 20.09.2013 - S 22 SO 254/10 -), der ein ähnlich lautender Darlehensbescheid wie der Bescheid vom 14.11.1996 zugrunde lag, die Auffassung vertreten, es gelte gemäß § 52 Abs. 2 SGB X eine 30jährige Verjährungsfrist.
  • BSG, 28.02.2007 - B 3 KR 12/06 R

    Verpflichtung des Krankenhauses zur Herausgabe medizinischer Unterlagen an den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - L 9 SO 185/13
    bb) Es kann dahinstehen, ob für den öffentlich-rechtlichen Darlehensrückforderungsanspruch der Beklagten aufgrund des Bescheids vom 14.11.1996 eine vierjährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gilt (so VG Augsburg, Urt. v. 05.04.2005 - Au 3 K 04.1737 -, juris Rn. 20 für einen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründeten Darlehensrückforderungsanspruch), weil diese Vorschrift als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsprinzips der vierjährigen Verjährung im Sozialrecht anzusehen ist (so BSG, Urt. v. 17.06.1999 - B 3 KR 12/06 R -, juris Rn. 25), oder ob die Vorschriften des BGB entsprechend heranzuziehen sind (so VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2005 - 3 E 2596/03 -, juris Rn. 19).
  • VG Frankfurt/Main, 27.01.2005 - 3 E 2596/03

    Rückforderung eines im Wege der Sozialhilfe gewährten Darlehens nach längerem

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - L 9 SO 185/13
    bb) Es kann dahinstehen, ob für den öffentlich-rechtlichen Darlehensrückforderungsanspruch der Beklagten aufgrund des Bescheids vom 14.11.1996 eine vierjährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gilt (so VG Augsburg, Urt. v. 05.04.2005 - Au 3 K 04.1737 -, juris Rn. 20 für einen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründeten Darlehensrückforderungsanspruch), weil diese Vorschrift als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsprinzips der vierjährigen Verjährung im Sozialrecht anzusehen ist (so BSG, Urt. v. 17.06.1999 - B 3 KR 12/06 R -, juris Rn. 25), oder ob die Vorschriften des BGB entsprechend heranzuziehen sind (so VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2005 - 3 E 2596/03 -, juris Rn. 19).
  • BSG, 27.07.2011 - B 12 R 16/09 R

    Sozialversicherungspflicht - Fahrlehrerausbildung - Geltung der Grundsätze einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - L 9 SO 185/13
    Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSG, Urt. v. 27.07.2011 - B 12 R 16/09 R -, juris Rn. 36 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2012 - L 20 SO 75/12

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - L 9 SO 185/13
    Diese einseitig angeordnete Rückzahlungsverpflichtung kann die Beklagte konsequenterweise auch durch einseitig hoheitliche Regelung durchsetzen (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.07.2012 - L 20 SO 75/12 -, juris Rn. 35 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 05.04.2005 - Au 3 K 04.1737
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - L 9 SO 185/13
    bb) Es kann dahinstehen, ob für den öffentlich-rechtlichen Darlehensrückforderungsanspruch der Beklagten aufgrund des Bescheids vom 14.11.1996 eine vierjährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gilt (so VG Augsburg, Urt. v. 05.04.2005 - Au 3 K 04.1737 -, juris Rn. 20 für einen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründeten Darlehensrückforderungsanspruch), weil diese Vorschrift als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsprinzips der vierjährigen Verjährung im Sozialrecht anzusehen ist (so BSG, Urt. v. 17.06.1999 - B 3 KR 12/06 R -, juris Rn. 25), oder ob die Vorschriften des BGB entsprechend heranzuziehen sind (so VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2005 - 3 E 2596/03 -, juris Rn. 19).
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