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   LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2019 - L 11 KA 70/18 B ER   

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https://dejure.org/2019,22498
LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2019 - L 11 KA 70/18 B ER (https://dejure.org/2019,22498)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.05.2019 - L 11 KA 70/18 B ER (https://dejure.org/2019,22498)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. Mai 2019 - L 11 KA 70/18 B ER (https://dejure.org/2019,22498)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die sachlich-rechnerische Richtigstellung der Abrechnung vertragspsychotherapeutischer Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2019 - L 11 KA 76/18

    Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2019 - L 11 KA 70/18
    Demgegenüber wird für die Prüfung, ob und inwieweit die streitige Regelung wesentliche Nachteile zur Folge hat oder eine Rechtsverwirklichung vereitelt bzw. wesentlich erschwert, in beiden Varianten des § 86b Abs. 2 SGG grundsätzlich auf die wirtschaftlichen Folgen der in geschützte Rechtsgüter (z.B. Art. 12, 14 Grundgesetz) eingreifenden Regelung abgestellt (Senat, Beschluss vom 20.03.2019 - L 11 KA 76/18 B ER - Beschluss vom 13.06.2016 - L 11 KA 76/15 B ER - Beschluss vom 11.10.2013 - L 11 KA 23/13 B ER - Beschluss vom 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER - Beschluss vom 27.05.2013 - L 11 KA 16/13 B ER -).

    Der Senat hat als Eingangskriterium festgelegt, dass die öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen sind (Senat, Beschluss vom 20.03.2019 - L 11 KA 76/18 B ER - Beschluss vom 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER - Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER - vgl. auch Keller, a.a.O., § 86b Rn. 12e ff.; Frehse, a.a.O., § 86b Rn. 34 ff.).

    Am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein öffentliches Interesse (z.B. Senat, Beschluss vom 20.03.2019 - L 11 KA 76/18 B ER - Beschluss vom 13.06.2016 - L 11 KA 76/15 B ER - Beschluss vom 06.05.2015 - L 11 KA 10/14 B ER - Beschluss vom 10.11.2010 - L 11 KA 87/10 B ER - Hommel, a.a.O., § 86b Rn. 38).

    Für § 86b Abs. 1 SGG sind wirtschaftliche Interessen ein Kriterium neben einer Vielzahl anderer in die Abwägung einzubeziehender Umstände und können - je nach Sachlage - auch von untergeordneter Wertigkeit sein (Senat, Beschluss vom 20.03.2019 - L 11 KA 76/18 B ER - Beschluss vom 13.06.2016 - L 11 KA 76/15 B ER - Beschluss vom 21.05.2010 - L 11 B 15/09 KA ER -).

    Entscheidungen auf der Basis von Vermutungen sind per se rechtswidrig (Senat, Beschluss vom 20.03.2019 - L 11 KA 76/18 B ER - Beschluss vom 02.01.2018 - L 11 KA 39/17 B ER -).

    Indessen ist die Abrechnungsauffälligkeit nicht nachgewiesen (hierzu Senat, Beschluss vom 20.03.2019 - L 11 KA 76/18 B ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2013 - L 11 KA 16/13
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2019 - L 11 KA 70/18
    Ein solcher Antrag wäre auch noch nach Klageerhebung zulässig, denn ab diesem Zeitpunkt können sowohl die Verwaltung als auch das Gericht die sofortige Vollziehung anordnen (Senat, Beschluss vom 16.04.2014 - L 11 KA 76/13 B ER - Beschluss vom 27.05.2013 - L 11 KA 16/13 B ER -).

    Erst wenn ein solcher Antrag erkennbar aussichtslos ist, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Gerichts (Senat, Beschluss vom 02.01.2018 - L 11 KA 39/17 B ER - Beschluss vom 16.04.2014 - L 11 KA 76/13 B ER - Beschluss vom 27.05.2013 - L 11 KA 16/13 B ER - Frehse, a.a.O., § 86b Rn. 6 m.w.N.).

    Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 02.01.2018 - L 11 KA 39/17 B ER - Beschluss vom 06.02.2017 - L 11 KA 62/16 B ER - Beschluss vom 16.04.2014 - L 11 KA 76/13 B ER - Beschluss vom 27.05.2013 - L 11 KA 16/13 B ER - Beschluss vom 16.03.2011 - L 11 KA 96/10 B ER - Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER - so auch Hommel, a.a.O., § 86b Rn. 27).

    Demgegenüber wird für die Prüfung, ob und inwieweit die streitige Regelung wesentliche Nachteile zur Folge hat oder eine Rechtsverwirklichung vereitelt bzw. wesentlich erschwert, in beiden Varianten des § 86b Abs. 2 SGG grundsätzlich auf die wirtschaftlichen Folgen der in geschützte Rechtsgüter (z.B. Art. 12, 14 Grundgesetz) eingreifenden Regelung abgestellt (Senat, Beschluss vom 20.03.2019 - L 11 KA 76/18 B ER - Beschluss vom 13.06.2016 - L 11 KA 76/15 B ER - Beschluss vom 11.10.2013 - L 11 KA 23/13 B ER - Beschluss vom 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER - Beschluss vom 27.05.2013 - L 11 KA 16/13 B ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2013 - L 11 KA 101/12
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2019 - L 11 KA 70/18
    In Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG ist nicht nach Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch zu differenzieren (Senat, Beschluss vom 13.06.2016 - L 11 KA 76/15 B ER - Beschluss vom 11.10.2013 - L 11 KA 23/13 B ER - Beschluss vom 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER -).

    Demgegenüber wird für die Prüfung, ob und inwieweit die streitige Regelung wesentliche Nachteile zur Folge hat oder eine Rechtsverwirklichung vereitelt bzw. wesentlich erschwert, in beiden Varianten des § 86b Abs. 2 SGG grundsätzlich auf die wirtschaftlichen Folgen der in geschützte Rechtsgüter (z.B. Art. 12, 14 Grundgesetz) eingreifenden Regelung abgestellt (Senat, Beschluss vom 20.03.2019 - L 11 KA 76/18 B ER - Beschluss vom 13.06.2016 - L 11 KA 76/15 B ER - Beschluss vom 11.10.2013 - L 11 KA 23/13 B ER - Beschluss vom 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER - Beschluss vom 27.05.2013 - L 11 KA 16/13 B ER -).

    Der Senat hat als Eingangskriterium festgelegt, dass die öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen sind (Senat, Beschluss vom 20.03.2019 - L 11 KA 76/18 B ER - Beschluss vom 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER - Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER - vgl. auch Keller, a.a.O., § 86b Rn. 12e ff.; Frehse, a.a.O., § 86b Rn. 34 ff.).

    Dabei steht eine Prüfung der Erfolgsaussichten zunächst im Vordergrund (Senat, Beschluss vom 06.05.2015 - L 11 KA 10/14 B ER - Beschluss vom 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER - Beschluss vom 16.03.2011 - L 11 KA 96/10 B ER -).

  • SG Berlin, 29.07.2020 - S 83 KA 101/18

    Plausibilitätsprüfung; Hausarzt; Versichertenpauschale; sachlich-rechnerische

    Nach Ziffer 2.1 des EBM ist die Vollständigkeit der Leistungserbringung gegeben, "wenn die obligaten Leistungsinhalte erbracht worden sind und die in den Präambeln, Leistungslegenden und Anmerkungen aufgeführten Dokumentationspflichten - auch die der Patienten- bzw. Prozedurenklassifikation (z. B. OPS, ICD 10 GM) - erfüllt, sowie die erbrachten Leistungen dokumentiert sind" (vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2019 - L 11 KA 70/18 B ER).
  • BSG, 25.11.2020 - B 6 KA 6/20 B

    Sachlich-rechnerische Richtigstellung eines vertragsärztlichen Honorars

    Auch mit der Bezugnahme auf den Inhalt einer Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22.5.2019 - L 11 KA 70/18 B ER - juris) spricht der Kläger keine abstrakten Rechtsfragen, sondern Tatsachenfragen und die Frage der Richtigkeit der Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht an.
  • BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 8/22 B

    Sachlich-rechnerische Richtigstellung einer vertragsärztlichen Honorarforderung;

    Auch mit der Bezugnahme auf den Inhalt einer Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22.5.2019 - L 11 KA 70/18 B ER - juris) spricht der Kläger keine abstrakten Rechtsfragen, sondern Tatsachenfragen und die Frage der Richtigkeit der Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht an (zu dem Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vgl bereits BSG Beschluss vom 25.11.2020 - B 6 KA 6/20 B - juris RdNr 11) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2021 - L 11 KA 27/20

    Kein Anspruch auf gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung einer

    Bringt der Berufungsausschuss als Antragsgegner jedoch durch sein prozessuales Vorbringen - wie im vorliegenden Fall mit Schreiben vom 8. Juni 2020 und 22. Juni 2020 - zum Ausdruck, dass er sich zu einer Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Entscheidung nicht veranlasst sieht, kann das Fehlen einer förmlichen Entscheidung des Zulassungsgremiums über die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zulässigkeit des Antrages auf Gewährung von einstweiligem gerichtlichem Rechtsschutz nicht entgegenstehen (so auch Senat, Beschluss vom 22. Mai 2019 - L 11 KA 70/18 B ER -).
  • BSG, 30.09.2020 - B 6 KA 12/20 B

    Richtigstellung einer vertragszahnärztlichen Honorarabrechnung

    Auch mit der Bezugnahme auf den Inhalt einer Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22.5.2019 - L 11 KA 70/18 B ER - juris) spricht die Klägerin keine abstrakten Rechtsfragen, sondern Tatsachenfragen und die Frage der Richtigkeit der Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht an.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2020 - L 11 KA 60/18
    Daneben können aber auch wirtschaftliche Gesichtspunkte abhängig davon eine Rolle spielen, in welchem Umfang die sofortige Vollziehung für den Adressaten des Bescheides eine besondere Härte darstellt (vgl. zu diesen Kriterien Senat, Beschluss vom 20 März 2019 - L 11 KA 76/18 B ER - GesR 2019, 446 ff.; Beschluss vom 22. Mai 2019 - L 11 KA 70/18 B ER - MedR 2020, 248 ff.; jeweils m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2021 - L 11 KA 58/19

    Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der

    Daneben können aber auch wirtschaftliche Gesichtspunkte abhängig davon eine Rolle spielen, in welchem Umfang die sofortige Vollziehung für den Adressaten des Bescheides eine besondere Härte darstellt (vgl. zu diesen Kriterien Senat, Beschluss vom 20. März 2019 - L 11 KA 76/18 B ER - GesR 2019, 446 ff.; Senat, Beschluss vom 22. Mai 2019 - L 11 KA 70/18 B ER - MedR 2020, 248 ff.; Senat, Beschluss vom 17. Juli 2020 - L 11 KA 23/19 B ER -, jeweils m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2020 - L 11 KA 23/19
    Daneben können aber auch wirtschaftliche Gesichtspunkte abhängig davon eine Rolle spielen, in welchem Umfang die sofortige Vollziehung für den Adressaten des Bescheides eine besondere Härte darstellt (vgl. zu diesen Kriterien Senat, Beschluss vom 20 März 2019 - L 11 KA 76/18 B ER - GesR 2019, 446 ff.; Beschluss vom 22. Mai 2019 - L 11 KA 70/18 B ER - MedR 2020, 248 ff.; jeweils m.w.N.).
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