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   LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2015 - L 9 AL 9/15 B   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2015 - L 9 AL 9/15 B (https://dejure.org/2015,19418)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.07.2015 - L 9 AL 9/15 B (https://dejure.org/2015,19418)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. Juli 2015 - L 9 AL 9/15 B (https://dejure.org/2015,19418)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Genehmigung von noch ausstehenden Arbeitsentgeltzahlungen an den Arbeitslosen durch die Bundesagentur und Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 157 Abs. 3 S. 2 SGB III; Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Klageverfahrens ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Ruhen aufgrund eines Anspruchs auf Arbeitsentgelt; Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nur nach Anhörung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 14.07.1994 - 7 RAr 104/93

    Bewilligungsbescheid - Verfahrensmangel - Heilung - Erstattungsansprüche

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2015 - L 9 AL 9/15
    Die Beklagte hat diese Verfügung des Arbeitgebers in ihrer Eigenschaft als Gläubigerin des auf sie übergegangenen Anspruchs jedoch nach Maßgabe der §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 BGB im Widerspruchsbescheid vom 26.06.2014 rückwirkend genehmigt und konnte bzw. durfte dies ob ihrer Stellung als materielle Anspruchsinhaberin (§ 115 SGB X) nach zivilrechtlichen Grundsätzen auch (st. Rspr., vgl. nur BSG, Urt. v. 14.07.1994 - 7 RAr 104/93 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Beklagte neben oder gar anstelle ihrer Erstattungsforderung nach § 157 Abs. 3 Satz 2 SGB III die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für den betreffenden Zeitraum (rückwirkend) nach § 45 oder § 48 SGB X aufgehoben hätte, was in einer solchen Konstellation weder erforderlich noch gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. nur BSG, Urt. v. 14.07.1994 - 7 RAr 104/93 -, juris Rn. 21 m.w.N.); auch eine Umdeutung einer zu Unrecht auf §§ 45 ff. SGB X gestützten Aufhebung der Bewilligungsentscheidung und der aus diesem Grund zu Unrecht mit § 50 SGB X begründeten Erstattung von Arbeitslosengeld in eine solche nach § 157 Abs. 3 Satz 2 SGB III wäre mangels Erfüllung der Voraussetzungen (s. § 43 Abs. 1 SGB X) nicht in Betracht gekommen (s. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.02.2003 - L 13 AL 4706/01 -, juris Rn. 13).

    Die Beklagte darf den Anspruch auf Erstattung aus § 157 Abs. 3 Satz 2 SGB III durch Verwaltungsakt nur nach Anhörung (§ 24 SGB X) des Arbeitnehmers geltend machen (s. BSG, Urt. v. 14.07.1994 - 7 RAr 104/93 -, juris Rn. 21).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2013 - L 9 AL 246/12
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2015 - L 9 AL 9/15
    Ferner ist erforderlich, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußert, sie insbesondere zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält (s. BSG, Urt. v. 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R -, juris Rn. 15; BSG, Urt. v. 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R -, juris Rn. 26; Senat, Beschl. v. 30.01.2013 - L 9 AL 246/12 B -, juris Rn. 11).

    Es verkörpert somit keinen leeren Formalismus, sondern dient der Verwirklichung prozeduraler Gerechtigkeit (Senat, Beschl. v. 30.01.2013 - L 9 AL 246/12 B -, juris Rn. 15).

    Eine nachträgliche Unbeachtlichkeit ("Heilung") eines Anhörungsfehlers gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X ändert aber nichts daran, dass die Klage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Erfolgsaussichten (s.o.) wegen der formellen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (s. Senat, Beschl. v. 30.01.2013 - L 9 AL 246/12 B -, juris Rn. 12).

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 1450/00

    Verletzung von GG Art 3 Abs 1 iVm GG Art 20 Abs 3 bei der Auslegung und Anwendung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2015 - L 9 AL 9/15
    Hinreichende Erfolgsaussichten sind grundsätzlich zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG - a.a.O.) oder wenn von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können, und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ermittlungen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würden (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20.02.2001 - 1 BvR 1450/00 -, juris Rn. 12; Senat, Beschl. v. 28.05.2013 - L 9 AS 541/13 B -, juris Rn. 4).
  • BSG, 14.09.1990 - 7 RAr 128/89

    Berufungsausschluß bei Teilaufhebung einer Arbeitslosengeld-Bewilligung,

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2015 - L 9 AL 9/15
    Da die Genehmigung ausschließlich zivilrechtlicher Natur ist und daher keinen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) darstellt (BSG, Beschl. v. 04.12.2000 - B 11 AL 213/00 B -, juris Rn. 2), war es der Beklagten auch materiell-rechtlich unbenommen, die Genehmigung erst im Rahmen des Widerspruchsbescheids gegenüber der Klägerin zu erklären und damit über deren schuldbefreiende Wirkung den Weg zu einem Erstattungsanspruch nach § 157 Abs. 3 Satz 2 SGB III, der inhaltlich § 816 Abs. 2 BGB entspricht und der auf die Herausgabe des vom Arbeitslosen nach dem Forderungsübergang auf die Bundesagentur zu Unrecht erlangten Arbeitsentgelts in Höhe des Arbeitslosengeldes gerichtet ist (vgl. nur BSG, Urt. v. 14.09.1990 - 7 RAr 128/89 -, juris Rn. 26), zu ebnen.
  • BSG, 04.12.2000 - B 11 AL 213/00 B

    Erstattungsanspruch der Bundesanstalt für Arbeit nach § 117 Abs. 4 S. 2 AFG

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2015 - L 9 AL 9/15
    Da die Genehmigung ausschließlich zivilrechtlicher Natur ist und daher keinen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) darstellt (BSG, Beschl. v. 04.12.2000 - B 11 AL 213/00 B -, juris Rn. 2), war es der Beklagten auch materiell-rechtlich unbenommen, die Genehmigung erst im Rahmen des Widerspruchsbescheids gegenüber der Klägerin zu erklären und damit über deren schuldbefreiende Wirkung den Weg zu einem Erstattungsanspruch nach § 157 Abs. 3 Satz 2 SGB III, der inhaltlich § 816 Abs. 2 BGB entspricht und der auf die Herausgabe des vom Arbeitslosen nach dem Forderungsübergang auf die Bundesagentur zu Unrecht erlangten Arbeitsentgelts in Höhe des Arbeitslosengeldes gerichtet ist (vgl. nur BSG, Urt. v. 14.09.1990 - 7 RAr 128/89 -, juris Rn. 26), zu ebnen.
  • BSG, 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verfahrensfehler - Heilung - Nachholung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2015 - L 9 AL 9/15
    Ferner ist erforderlich, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußert, sie insbesondere zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält (s. BSG, Urt. v. 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R -, juris Rn. 15; BSG, Urt. v. 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R -, juris Rn. 26; Senat, Beschl. v. 30.01.2013 - L 9 AL 246/12 B -, juris Rn. 11).
  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 85/99 R

    Nachschieben von Gründen bei gebundenen Verwaltungsakten, Aufrechterhaltung der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2015 - L 9 AL 9/15
    Bloße Begründungsmängel oder Begründungsfehler wirken sich bei gebundenen Verwaltungsakten auf die Rechtmäßigkeit der Regelung selbst nicht aus und rechtfertigen grundsätzlich nicht die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes (BSG, Urt. v. 29.06.2000 - B 11 AL 85/99 R -, juris Rn. 20 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.02.2003 - L 13 AL 4706/01

    Aufhebung der Bewilligungsentscheidung über Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2015 - L 9 AL 9/15
    Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Beklagte neben oder gar anstelle ihrer Erstattungsforderung nach § 157 Abs. 3 Satz 2 SGB III die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für den betreffenden Zeitraum (rückwirkend) nach § 45 oder § 48 SGB X aufgehoben hätte, was in einer solchen Konstellation weder erforderlich noch gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. nur BSG, Urt. v. 14.07.1994 - 7 RAr 104/93 -, juris Rn. 21 m.w.N.); auch eine Umdeutung einer zu Unrecht auf §§ 45 ff. SGB X gestützten Aufhebung der Bewilligungsentscheidung und der aus diesem Grund zu Unrecht mit § 50 SGB X begründeten Erstattung von Arbeitslosengeld in eine solche nach § 157 Abs. 3 Satz 2 SGB III wäre mangels Erfüllung der Voraussetzungen (s. § 43 Abs. 1 SGB X) nicht in Betracht gekommen (s. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.02.2003 - L 13 AL 4706/01 -, juris Rn. 13).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - L 9 AS 541/13
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2015 - L 9 AL 9/15
    Hinreichende Erfolgsaussichten sind grundsätzlich zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG - a.a.O.) oder wenn von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können, und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ermittlungen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würden (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20.02.2001 - 1 BvR 1450/00 -, juris Rn. 12; Senat, Beschl. v. 28.05.2013 - L 9 AS 541/13 B -, juris Rn. 4).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2015 - L 9 AL 9/15
    Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten jedoch nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347 [356 ff.]).
  • BSG, 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R

    Sprungrevision - Schriftform der Zustimmungserklärung - elektronischer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2017 - L 9 AL 176/15

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld; Wechsel der Steuerklasse; Grobe

    Der Bescheid begegnet in Anbetracht der Rechtsprechung des Senates (vgl. Beschluss vom 22.07.2015 - L 9 AL 9/15 B, juris; Beschluss vom 11.07.2013, L 9 AL 84/13, juris) keinen formellen Bedenken.
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