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   LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2007 - L 9 B 36/07 SO ER   

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https://dejure.org/2007,21416
LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2007 - L 9 B 36/07 SO ER (https://dejure.org/2007,21416)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.11.2007 - L 9 B 36/07 SO ER (https://dejure.org/2007,21416)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. November 2007 - L 9 B 36/07 SO ER (https://dejure.org/2007,21416)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Sozialhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Aufhebung der Gewährung von Hilfen zur Krankheit nach § 48 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII); Entfall der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs im Falle der Anordnung des Sofortvollzugs; Abwägung bei der Entscheidung über ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 17.05.1983 - 7 RAr 32/82
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2007 - L 9 B 36/07
    Maßgebender Zeitpunkt ist insoweit die Sach- und Rechtslage bei Bekanntgabe des Bescheides vom 06.06.2007 (vgl. dazu BSG, Urteil vom 17.05.1983, Az.: 7 RAr 32/82).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.03.2010 - L 7 SO 2761/09

    Sozialhilfe - Hilfe bei Krankheit - Übernahme der Krankenbehandlung für nicht

    Daher war hier nicht zu entscheiden, ob die Selbsthilfemöglichkeit dann an der rechtzeitigen Realisierung scheitert, wenn die Zuordnung zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung gerade streitig und mit erheblichen Problemen im Tatsächlichen verbunden ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2007 - L 9 B 36/07 SO ER - : in einem solchen Fall keine Verweisung auf den Selbsthilfegrundsatz).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2008 - L 20 B 12/08

    Sozialhilfe

    Der Antragsteller ist aber ausweislich der Bescheide vom 24.01.2008 Empfänger laufender Leistungen nach dem Siebten Kapitel des SGB XII. Allerdings würde der Ausschlusstatbestand nach § 5 Abs. 8a SGB V nur dann greifen, wenn nach Sinn und Zweck der Norm der Bezug laufender Leistungen nach dem SGB XII auch eine bestehende Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausschließen würde (so wohl Landessozialgericht [LSG] NRW, Beschluss vom 22.11.2007 - L 9 B 36/07 SO ER; a.A. etwa Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, § 5 Rn. 104), da nach Abmeldung des Antragstellers gemäß § 264 SGB V nach Lage der Akten ein im Übrigen versicherungsfreier Zustand mit der Folge der Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu konstatieren sein dürfte.
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