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   LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 20 AY 1/09   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 20 AY 1/09 (https://dejure.org/2010,5109)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.11.2010 - L 20 AY 1/09 (https://dejure.org/2010,5109)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. November 2010 - L 20 AY 1/09 (https://dejure.org/2010,5109)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Sozialhilfe

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 100 Abs. 1 S. 1, AsylbLG § 3 Abs. 2 S... . 2 Nr. 2, AsylbLG § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, AsylbLG § 3 Abs. 2 S. 3, AsylbLG § 3 Abs. 1 S. 4 Nr. 1, AsylbLG § 2 Abs. 1, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 5, AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 3, AsylbLG § 2 Abs. 3, AsylbLG § 6 Abs. 1
    Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Vorlagebeschluss, Grundleistungen, Analogleistungen, soziokulturelles Existenzminimum, Sozialstaatsprinzip, Aufenthaltserlaubnis, Vorbezugsfrist, Anrechnung, minderjährig, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (16)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2010 - L 20 AY 13/09

    Leistungen für Asylbewerber sind verfassungswidrig

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 20 AY 1/09
    In einem Erörterungstermin vom 10.09.2010 ist mit den Beteiligten der Beschluss des Senats vom 26.07.2010 - L 20 AY 13/09 (Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG; Aktenzeichen des BVerfG: 1 BvL 10/10) erörtert worden.

    Soweit das BSG demgegenüber die Behörde (im Falle der Stadt B: deren Oberbürgermeister) als richtigen Klagegegner ansieht (vgl. etwa BSG, Urteil v. 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R), folgt der Senat dieser Rechtsprechung nicht (vgl. ausführlich hierzu Vorlagebeschluss des Senats vom 26.07.2010 - L 20 AY 13/09; siehe auch Urteil des Senats vom 22.02.2010 - L 20 SO 75/07).

    Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist insoweit zwingend und einer erweiternden Auslegung etwa dahin, dass auch Zeiten des Bezugs von Leistungen nach dem BSHG oder der Unterhaltssicherung aus (eigenen oder elterlichen) Einkünften die Vorbezugszeit auffüllen können, nicht fähig (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R, Rn. 19 - 23; dem BSG folgend auch der Senat im Vorlagebeschluss vom 26.07.2010 - L 20 AY 13/09):.

    Dies ergibt sich bereits aus den Antworten des - ggf. insoweit nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG federführenden - BMAS vom 17.12.2009 und 31.03.2010 auf entsprechende Anfragen des Senats vom 20.11.2009 und 26.01.2010 im Verfahren L 20 AY 13/09 (siehe hierzu den Tatbestand des dortigen Vorlagebeschlusses des Senats vom 26.07.2010).

    Eine Begründung hierfür ist nicht ersichtlich (ebensowenig wie schon für die Ermittlung des im Entwurf vorgesehenen Erhöhungsbetrages von 1, 4 %; vgl. dazu im Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 26.07.2010 - L 20 AY 13/09 das im dort zitierten Schreiben des BMAS vom 17.12.2009 wiedergegebene Zitat aus S. 2 des Verordnungsentwurfs).

    Die weitere Nachfrage des Senats im Verfahren L 20 AY 13/09 nach konkreten Prüfungsvorgängen für den Verordnungsgeber wird vom BMAS (Antwort vom 31.03.2010) mit dem schlichten Hinweis beantwortet, es sei den Akten nicht zu entnehmen, welche konkreten Prüfungen vorgenommen worden seien.

    Die auf Anfragen des Senats vom BMAS im Verfahren L 20 AY 13/09 gegebenen Antworten weisen deshalb allein darauf hin, dass die spätere Verneinung eines Anpassungsbedarfs bei den Grundleistungen ebenso willkürlich erfolgte wie bereits 1993 die erstmalige Bemessung der entsprechenden Bedarfe.

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 20 AY 1/09
    Diese Norm hält der Senat zugleich für verfassungswidrig, weil sie das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) verletzt (s.u. II.).

    Erfasst werden allein atypische Bedarfslagen, die von den auf den Regelfall abstellenden Vorschriften der §§ 3 und 4 AsylbLG nicht erfasst werden (Hohm, Menschenwürdiges Existenzminimum für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - Auswirkungen des BVerfG-Urteils vom 9.2.2010 [1 BvL 1/09 u.a.] auf die Bemessung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG -, in: ZFSH SGB 2010, S. 269, 277).

    a) Das BVerfG hat dieses Grundrecht im Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG erkannt (Rn. 132 der Entscheidung).

    Nicht zu überzeugen vermag darüber hinaus, wenn in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (auch nach Verkündung des Urteils des BVerfG vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) die deutlich geringere Höhe der Grundleistung nach dem AsylbLG im Vergleich zu dem Regelsatz nach dem SGB XII bzw. der Regelleistung nach dem SGB II mit der Begründung für unbedenklich erachtet wird, sie folge im Wesentlichen aus der fehlenden Berücksichtigung vieler unregelmäßig wiederkehrender Bedarfe sowie solcher Bedarfe, die der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienen (so aber SG Bremen, Urteil vom 31.03.2010 - S 24 AY 44/09).

    Ein transparentes und sachgerechtes Verfahren, durch welches der tatsächliche Bedarf realitätsgerecht bemessen wird (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09, Rn. 139), ist im Falle der Bemessung der Leistungen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylbLG nicht angewandt worden.

    Mittlerweile räumt im Übrigen die derzeitige Bundesregierung selbst ein, dass die Bemessung der Leistungssätze nach dem AsylbLG nicht den Anforderungen genügt, die das BVerfG im Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 an eine verfassungsmäßige Bemessung der existenznotwendigen Aufwendungen stellt (Antwort der Bundesregierung vom 10.11.2010 auf die Große Anfrage von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE [Anfrage BT-Drucks 17/2404, Antwort BT-Drucks. 17/3660, S. 4]).

  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 20 AY 1/09
    Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R mit ausführlicher (vom Sozialgericht wörtlich zitierter) Begründung dargelegt, dass § 2 AsylbLG hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung eines Vorbezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG über einen Zeitraum von insgesamt 48 (vormals 36) Monaten einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich sei.

    a) Eine rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer in Deutschland (also ein auf die Aufenthaltsverlängerung zielendes vorsätzliches, sozialwidriges Verhalten, welches bei typisierender Betrachtung für eine Verlängerung der Aufenthaltsdauer als kausal anzusehen ist; vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R, Rn. 33 ff. und Rn. 43 f.) ist der Klägerin nicht anzulasten.

    Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist insoweit zwingend und einer erweiternden Auslegung etwa dahin, dass auch Zeiten des Bezugs von Leistungen nach dem BSHG oder der Unterhaltssicherung aus (eigenen oder elterlichen) Einkünften die Vorbezugszeit auffüllen können, nicht fähig (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R, Rn. 19 - 23; dem BSG folgend auch der Senat im Vorlagebeschluss vom 26.07.2010 - L 20 AY 13/09):.

    Ob der Gesetzgeber insoweit eine sinnvollere oder bessere Lösung hätte wählen können, obliegt nicht der gerichtlichen, sondern allein der rechtspolitischen Beurteilung (siehe zum Ganzen BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R, Rn. 25 f. m.w.N.).

    Ohnehin können nach § 3 Abs. 2 AsylLG - wie im Falle der Klägerin geschehen - auch die Grundleistungen unter bestimmten Voraussetzungen in Form von Geldleistungen gewährt werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R, Rn. 14, das sich allerdings nicht zu § 6 AsylbLG verhält).

  • SG Bremen, 31.03.2010 - S 24 AY 44/09
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 20 AY 1/09
    Anderes ergibt sich auch nicht etwa aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ([BVerwG] Beschluss vom 29.09.1998 - 5 B 82/97) bzw. der ihm im Wesentlichen folgenden Gerichte (jüngst etwa Sozialgericht [SG] Bremen, Urteil vom 31.03.2010 - S 24 AY 44/09; zuvor etwa Oberverwaltungsgericht [OVG] Bremen, Urteil vom 25.09.2009 - S 3 A 272/07).

    Nicht zu überzeugen vermag darüber hinaus, wenn in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (auch nach Verkündung des Urteils des BVerfG vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) die deutlich geringere Höhe der Grundleistung nach dem AsylbLG im Vergleich zu dem Regelsatz nach dem SGB XII bzw. der Regelleistung nach dem SGB II mit der Begründung für unbedenklich erachtet wird, sie folge im Wesentlichen aus der fehlenden Berücksichtigung vieler unregelmäßig wiederkehrender Bedarfe sowie solcher Bedarfe, die der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienen (so aber SG Bremen, Urteil vom 31.03.2010 - S 24 AY 44/09).

  • OVG Bremen, 25.09.2009 - S 3 A 272/07

    Verfassungsmäßigkeit, Gleichheitsgrundsatz, Existenzminimum, Menschenwürde,

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 20 AY 1/09
    Anderes ergibt sich auch nicht etwa aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ([BVerwG] Beschluss vom 29.09.1998 - 5 B 82/97) bzw. der ihm im Wesentlichen folgenden Gerichte (jüngst etwa Sozialgericht [SG] Bremen, Urteil vom 31.03.2010 - S 24 AY 44/09; zuvor etwa Oberverwaltungsgericht [OVG] Bremen, Urteil vom 25.09.2009 - S 3 A 272/07).

    ee) Schon angesichts dieser evident unzureichenden Leistungen ist im Übrigen in diesem Zusammenhang nicht zu verlangen, dass der Grundleistungsberechtigte im Einzelnen die nicht gedeckten Bedarfe und die Gründe dafür darlegt, weshalb das Existenzminimum unterschritten werde (so aber OVG Bremen, Urteil vom 25.09.2009 - S 3 A 272/07).

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvR 293/05

    Anrechnung von Schmerzensgeld auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 20 AY 1/09
    bb) Dem steht auch nicht entgegen, dass der Bedarf für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG anders und - möglicherweise - auch geringer zu bemessen sein mag als derjenige für die Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums nach dem SGB II oder SGB XII. Nach der Rechtsprechung des BVerfG steht es insoweit im sozialpolitischen Ermessen des Gesetzgebers, für Asylbewerber - wie im AsylbLG geschehen - ein eigenes Konzept zur Sicherung ihres Lebensbedarfs zu entwickeln und dabei auch Regelungen über die Gewährung von Leistungen abweichend vom Recht der Sozialhilfe zu treffen; insbesondere ist es danach dem Gesetzgeber nicht verwehrt, Art und Umfang von Sozialleistungen an Ausländer grundsätzlich von der voraussichtlichen Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland abhängig zu machen (so - mit knapper Begründung - Beschluss vom 11.07.2006 - 1 BvR 293/05, Rn. 39 nach JURIS).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2008 - L 20 AY 20/08

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen, Wartefrist als Voraussetzung für

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 20 AY 1/09
    Diese Ansicht übersieht, dass weder der Gesetzgeber (siehe dazu sogleich auch noch unten zu c) noch die "überwiegende Auffassung" irgendwelche konkreten Erwägungen zur Bemessung der über die Grundleistungen zu deckenden Bedarfe erkennen lassen; auch eine gesetzgeberische Einschätzungsprärogative berechtigt nicht zu willkürlichen Festlegungen des Bedarfs und dementsprechend der Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums (diesem Einwand setzt sich auch noch das Urteil des erkennenden Senats vom 28.07.2008 - L 20 AY 20/08 aus, an dem der Senat in diesem Punkte nicht weiter festhält).
  • BSG, 24.10.1984 - 6 RKa 36/83

    Arzneimittelregreß - Beschwerdewert - Berufung - Kassenärztliche Versorgung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 20 AY 1/09
    Eine solche vom Wortlaut abweichende Auslegung kann zulässig sein, wenn die in den Gesetzesmaterialien oder der Gesetzessystematik zum Ausdruck kommende Regelungsabsicht eine analoge oder einschränkende Anwendung des Gesetzes auf gesetzlich nicht umfasste Sachverhalte gebietet und deswegen sowie wegen der Gleichheit der zu Grunde liegenden Interessenlage auch der nicht geregelte Fall hätte einbezogen werden müssen (BSG, Urteil vom 24.10.1984 - 6 RKa 36/83).
  • BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96

    Zur Beteiligung des Betriebsrates bei Einstellungen und Versetzung im

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 20 AY 1/09
    Vielmehr gehören eine teleologische Reduktion, eine systematische oder eine historische Auslegung von Vorschriften entgegen ihrem Wortlaut sogar zu den anerkannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (BVerfG, Beschluss vom 07.04.1997 - 1 BvL 11/96).
  • BVerwG, 29.09.1998 - 5 B 82.97

    Asylrecht - Verfassungsmäßigkeit der §§ 1 , 3 , 6 , 9 AsylbLG

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 20 AY 1/09
    Anderes ergibt sich auch nicht etwa aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ([BVerwG] Beschluss vom 29.09.1998 - 5 B 82/97) bzw. der ihm im Wesentlichen folgenden Gerichte (jüngst etwa Sozialgericht [SG] Bremen, Urteil vom 31.03.2010 - S 24 AY 44/09; zuvor etwa Oberverwaltungsgericht [OVG] Bremen, Urteil vom 25.09.2009 - S 3 A 272/07).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2008 - L 20 B 85/07

    Sozialhilfe

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2008 - L 20 SO 31/07

    Sozialhilfe

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - L 20 SO 75/07

    Sozialhilfe

  • BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

  • Drs-Bund, 17.02.2010 - BT-Drs 17/745
  • BSG, 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R

    Kürzung von Asylbewerberleistungen auf das "unabweisbar Gebotene" bei Verstoß

    Solche Sachverhalte waren von den seinerzeitigen Vorlagebeschlüssen (LSG NRW Beschlüsse vom 26.7.2010 - L 20 AY 13/09 - und 22.11.2010 - L 20 AY 1/09) nicht erfasst; von der Möglichkeit, weitere Bestimmungen eines Gesetzes, dessen Verfassungsmäßigkeit es zu beurteilen hat, gleichfalls für nichtig zu erklären, wenn diese aus denselben Gründen mit dem GG oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar sind (§ 78 Satz 2 BVerfGG) , hat das BVerfG keinen Gebrauch gemacht.
  • BSG, 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R

    Asylbewerberleistung - Zugunstenverfahren - Nachzahlung von Analogleistungen gem

    Der Senat musste nicht entscheiden, ob die Vorschriften über Grundleistungen nach dem AsylbLG gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstoßen (vgl dazu Vorlagebeschlüsse des LSG NRW vom 26.7.2010 - L 20 AY 13/09 - und vom 22.11.2010 - L 20 AY 1/09) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2012 - L 20 AY 48/08

    Sozialhilfe

    Einer solcherart erweiternden Auslegung stehen im Übrigen auch Sinn und Zweck der Regelung sowie deren Gesetzesentwicklung entgegen (vgl. hierzu eingehend BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R zu Rn. 19 ff.; dem BSG folgend auch der Senat in den Vorlagebeschlüssen gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vom 26.07.2010 - L 20 AY 13/09 sowie vom 22.11.2010 - L 20 AY 1/09, derzeit anhängig beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter 1 BvL 10/10 zu Rn. 58 ff. bzw. 1 BvL 2/11 zu Rn. 46 ff.).

    Liegen jedoch die (weiteren) Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG, insbesondere also ein hinreichend langer Vorbezug von Grundleistungen, in der Person des Kindes nicht vor, begründet § 2 Abs. 3 AsylbLG aus sich heraus keinen Anspruch auf Analogleistungen; ein Absehen vom zwingenden Erfordernis einer hinreichenden Vorbezugszeit bei Kindern, deren Eltern nicht (mehr) im Grundleistungsbezug stehen, kommt nicht in Betracht (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 22.11.2010 - L 20 AY 1/09 zu Rn. 56 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R m.w.N. zu Rn. 25 f.).

    Die Vorschrift kann zwar als Öffnungsklausel zur Leistungsgerechtigkeit im Einzelfall beitragen; eine darüber hinausreichende Anwendung dergestalt, die beschränkten Leistungen des § 3 AsylbLG generell denjenigen nach dem SGB XII anzunähern, ist jedoch nicht möglich (zu alledem eingehend die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 26.07.2010 - L 20 AY 13/09 zu Rn. 71 ff. und Rn. 110 ff., sowie vom 22.11.2010 - L 20 AY 1/09 zu Rn. 57 ff. und Rn. 104 ff; vgl. auch Rothkegel, Das Sachleistungsprinzip des Asylbewerberleistungsgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht, in ZAR 2011, S. 90, 93 f.).

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