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   LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 20 SO 4/09   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 20 SO 4/09 (https://dejure.org/2010,14696)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.11.2010 - L 20 SO 4/09 (https://dejure.org/2010,14696)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. November 2010 - L 20 SO 4/09 (https://dejure.org/2010,14696)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Köln, 25.09.2003 - 26 K 10525/00

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Sozialhilfeträgers auf Rückerstattung der für

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 20 SO 4/09
    Zwar erscheint denkbar, ein Fortbestehen der Kostenerstattungspflicht nach Maßgabe des § 108 Abs. 1 Satz 1 BSHG a.F. über § 147 BSHG bereits dann anzunehmen, wenn die Erstattungspflicht "dem Grunde nach" bis zum 31. Dezember 1993 entstanden ist und ein Sozialhilfebedarf der Hilfeempfängerin ohne rechtserhebliche Unterbrechung fortbesteht (so wohl VG Köln, Urteil vom 25.09.2003 - 26 K 10525/00).

    Die anderslautende Ansicht (VG Köln, Urteil vom 25.09.2003 - 26 K 10525/00) führt hiergegen - jedenfalls im Ansatz plausibel - aus, eine gem. § 147 BSHG fortbestehende Erstattungspflicht gelte auch für eine vom überörtlichen Träger für zeitweise stationäre Aufenthalte erbrachte Sozialhilfe, die neben der vom örtlichen Träger gezahlten Hilfe zum Lebensunterhalt zeitweise geleistet wurde.

  • BVerwG, 20.10.2005 - 5 C 23.04

    Ausland, Erstattung von Sozialhilfekosten nach Übertritt aus dem -; Sozialhilfe,

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 20 SO 4/09
    Denn entgegen einer früheren Rechtsauffassung ende entsprechend einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2005 - 5 C 23.04 ein solcher Erstattungsanspruch nicht erst dann, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Sozialhilfe - gleichviel, von welchem Sozialhilfeträger - nicht zu gewähren gewesen sei.

    Angemerkt sei insoweit allerdings, dass sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2005 - 5 C 23/04, auf dass der Kläger seine Ansicht von der Rechtswidrigkeit der erfolgten Erstattungszahlungen stützt, nicht auf einen vergleichbaren Sachverhalt beziehen dürfte.

  • Drs-Bund, 04.03.1993 - BT-Drs 12/4401
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 20 SO 4/09
    Anders als § 147 BSHG selbst, dessen Wortlaut auf die "Entstehung" der Kostenerstattungspflicht abstellt, formuliert die Begründung zu § 147 BSHG zwar das Fortbestehen der nach geltendem Recht "eingetretenen" Kostenerstattungspflichten mit dem Zweck, einen sonst durch Neubearbeitung der Fälle erforderlichen Verwaltungsaufwand auszuschließen (BT-Drs. 12/4401, S. 89).

    Insgesamt sollte die Kostenerstattung nach den §§ 103 ff. BSHG vereinfacht und damit Verwaltungskosten reduziert werden; ferner sollte eine Angleichung an das SGB X erreicht werden (BT-Drs. 12/4401, S. 84).

  • LSG Niedersachsen, 21.02.2001 - L 4 KR 116/99

    Verjährung des Vergütungsanspruches eines Krnakenhauses; Kostenübernahmeerklärung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 20 SO 4/09
    Doch auch wenn man - etwa i.S. eines auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechtsgedankens - die Regelung über das (abstrakte) Schuldanerkenntnis in § 781 BGB auf öffentlich-rechtliche Leistungsbeziehungen zwischen Sozialleistungsträgern für entsprechend anwendbar halten wollte (vgl. hierzu - für die Zeit vor Inkrafttreten des SGB X - etwa BSG vom 06.02.1973 - 10 RV 189/72; vgl. auch für Rechtsverhältnisse zwischen einem Leistungsträger [Krankenkasse] und einem Krankenhaus LSG NS, Urteil vom 21.02.2001 - L 4 KR 116/99 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R), wäre ein solches Schuldanerkenntnis ohne Rücksicht auf einen dahinter stehenden Rechtsgrund im vorliegenden Fall ersichtlich nicht gewollt gewesen.
  • BSG, 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R

    Vergütungsanspruch des Krankenhauses bei ursprünglich unbefristeter

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 20 SO 4/09
    Doch auch wenn man - etwa i.S. eines auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechtsgedankens - die Regelung über das (abstrakte) Schuldanerkenntnis in § 781 BGB auf öffentlich-rechtliche Leistungsbeziehungen zwischen Sozialleistungsträgern für entsprechend anwendbar halten wollte (vgl. hierzu - für die Zeit vor Inkrafttreten des SGB X - etwa BSG vom 06.02.1973 - 10 RV 189/72; vgl. auch für Rechtsverhältnisse zwischen einem Leistungsträger [Krankenkasse] und einem Krankenhaus LSG NS, Urteil vom 21.02.2001 - L 4 KR 116/99 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R), wäre ein solches Schuldanerkenntnis ohne Rücksicht auf einen dahinter stehenden Rechtsgrund im vorliegenden Fall ersichtlich nicht gewollt gewesen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2000 - 22 A 5519/98

    Nachzahlung von Mietnebenkosten an einen Vermieter von Wohnungen an

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 20 SO 4/09
    Gleichgeordnete Verwaltungsträger sind vielmehr untereinander auf die einvernehmliche Bewertung des Anspruchsbestehens angewiesen oder auf eine Klage, die sich nur materiell-rechtlich (hier: ggf. aus § 108 BSHG) begründen lässt, nicht aber allein durch eine den Anspruch bejahende Erklärung des materiell-rechtlich doch nicht verpflichteten Sozialleistungsträgers (zur vergleichbaren Kostengarantie bei der Übernahme von Unterkunftskosten siehe auch OVG-NRW, Urteil vom 17.10.2000, 22 A 5519/98, WuM 2001, 119).
  • BSG, 06.02.1973 - 10 RV 189/72
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 20 SO 4/09
    Doch auch wenn man - etwa i.S. eines auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechtsgedankens - die Regelung über das (abstrakte) Schuldanerkenntnis in § 781 BGB auf öffentlich-rechtliche Leistungsbeziehungen zwischen Sozialleistungsträgern für entsprechend anwendbar halten wollte (vgl. hierzu - für die Zeit vor Inkrafttreten des SGB X - etwa BSG vom 06.02.1973 - 10 RV 189/72; vgl. auch für Rechtsverhältnisse zwischen einem Leistungsträger [Krankenkasse] und einem Krankenhaus LSG NS, Urteil vom 21.02.2001 - L 4 KR 116/99 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R), wäre ein solches Schuldanerkenntnis ohne Rücksicht auf einen dahinter stehenden Rechtsgrund im vorliegenden Fall ersichtlich nicht gewollt gewesen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2007 - L 20 SO 39/06

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 20 SO 4/09
    Denn aus diesem ausdrücklichen "Anerkennen" folgte keine rechtliche Verpflichtung des Klägers zur Erstattung der für die Hilfeempfängerin geleisteten Sozialhilfe (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 23.04.2007 - L 20 SO 39/06).
  • BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 20 SO 4/09
    Zwischen gleichgeordneten Rechtsträgern besteht jedoch auch für den Fall untereinander geltend gemachter Erstattungsansprüche kein Über- und Unterordnungsverhältnis (Roos, a.a.O., Rn. 25 unter Hinweis auf BSG SozR 1300 § 102 Nr. 1 und SozR 3-2600 § 93 Nr. 12 m.w.N.); der erstattungsberechtigte Träger meldet vielmehr seinen Anspruch an, kann den anderen Träger aber nicht anweisen, ihn zu befriedigen.
  • BSG, 14.04.2011 - B 8 SO 23/09 R

    Sozialhilfe - Rückerstattung zu Unrecht erstatteter Sozialhilfeleistungen für aus

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 20 SO 4/09
    "Entstanden" ist eine Kostenerstattungspflicht nicht bereits dann, wenn laufende Hilfe zwar aufgenommen wurde, die pro rata temporis betroffene Einzelhilfeleistung jedoch bis zum gesetzlichen Stichtag (31.12.1993) noch gar nicht erbracht worden war (siehe zum Folgenden SG Mainz, Urteile vom 17.08.2009 - S 14 SO 96/08 und 97/08 (insoweit anhängig die Revisionsverfahren B 8 SO 23/09 R und 24/09 R); zuvor ebenso schon BayOVG, Urteil vom 08.07.2004 - 12 B 00.1392 = FEVS 56, 158 ff.):.
  • Drs-Bund, 01.10.2003 - BT-Drs 15/1636
  • SG Mainz, 17.08.2009 - S 14 SO 96/08
  • VGH Bayern, 08.07.2004 - 12 B 00.1392
  • BSG, 28.03.1984 - 9a RV 50/82

    Vorläufige Sozialleistungen - Erstattungsanprüche der Leistungsträger

  • SG Köln, 21.03.2012 - S 21 SO 492/10

    Sozialhilfe

    Aus diesem ausdrücklichen Anerkennen folgte keine rechtliche Verpflichtung des Klägers zur Erstattung der für die Hilfeempfängerin geleistete Sozialhilfe (LSG NRW Urteil vom 22.11.2010 -L 20 SO 4/09-; und Urteil vom 23.4.2007 -L 20 SO 39/06- ).

    Denn weder ist durch die Aufforderung des X vom 18.10.1995 und die Abgabe des Anerkenntnisses vom 3.11.1995 ein wirksamer öffentlich-rechtlicher (Vergleichs-) Vertrag im Sinne von § 54 SGB X analog bzw. § 53 SGB X zustande gekommen (vgl. LSG NRW 22.11.2010, aaO), der Rechtsgrundlage für die Erstattungen sein kann noch ergibt sich aus dem Anerkenntnis vom 3.11.1995 selbst eine rechtliche Verpflichtung des Klägers zur Erstattung von Aufwendungen.

    Dafür, das Anerkenntnis als eine konstitutive Rechtsgrundlage zur Begründung der Erstattungsforderung des Beklagten anzusehen, fehlt eine gesetzliche Grundlage im BSHG bzw. SGB XII. Gleichgeordnete Verwaltungsträger sind vielmehr untereinander auf die einvernehmliche Bewertung des Anspruchsbegehrens angewiesen oder auf eine Klage, die sich nur materiell-rechtlich begründen lässt, nicht aber allein durch eine den Anspruch bejahende Erklärung des materiell-rechtlich nicht verpflichteten Sozialleistungsträgers (LSG NRW 22.11.2010, aaO).

  • LSG Hamburg, 15.02.2012 - L 2 AL 6/10
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser auf Vertrauensschutz gegründete Erstattungsanspruch bzw. die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Zahlungsverweigerung entgegen der Zusage auf auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Treu und Glauben, Verbot des widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium")) in Verbindung mit dem Gebot der engen Zusammenarbeit der Leistungsträger (§ 86 SGB X in der Fassung vom 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) bzw. hier speziell § 101 Abs. 1 SGB IX in den Fassungen vom 27.4.2002 (BGBl. I S. 1467) bzw. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)) oder gar auf einem Schuldanerkenntnis entsprechend § 781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (vgl. zum Streitstand, ob ein solches, dessen Voraussetzungen hier anders als im dort entschiedenen Fall gegeben wären, im Verhältnis zwischen gleichgeordneten Behörden vorliegen kann: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2010 - L 20 SO 4/09, juris, mN) beruht.
  • VG Köln, 29.06.2020 - 26 K 9737/17
    VG München, Urteil vom 16. Mai 2002 - M 15 K 99.3372 -, juris Rn. 33; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. November 2010 - L 20 SO 4/09 -, juris Rn. 54 ff.
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