Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2019 - L 13 SB 389/19 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- IWW
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
SGG § 109
Anforderungen an die Erstattung der Kosten für ein nach § 109 SGG eingeholtes Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Duisburg, 05.05.2014 - S 22 SB 1449/10
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2019 - L 13 SB 389/19
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2018 - L 13 SB 241/15
Keine Kostenübernahme für Gutachten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse im …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2019 - L 13 SB 389/19
In Abweichung von dieser letztgenannten Auffassung hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 06.06.2018 (L 13 SB 241/15) die Kostenübernahme in einem Fall abgelehnt, in dem die durch das Gutachten nach § 109 SGG festgestellte Verschlimmerung erst deutlich nach Abschluss der Sachaufklärung von Amts wegen eingetreten war.Der erkennende Senat hat in dem bereits angeführten Beschluss vom 06.06.2018 (L 13 SB 241/15) ausgeführt, dass eine Kostenübernahme im Wesentlichen bei Fehlerhaftigkeit der von Amts wegen eingeholten Gutachten bzw. bei sonstiger Fehlerhaftigkeit der von Amts wegen erfolgenden Sachaufklärung naheliegt.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.08.2020 - L 13 SB 71/20
Antrag auf Übernahme der Kosten für ein Sachverständigengutachten auf die …
Die (Mit-)ursächlichkeit eines Gutachtens nach § 109 SGG für ein Angebot der Gegenseite führt nicht zwingend zu einer Kostenübernahme (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2019 - L 13 SB 389/19 - juris Rn. 12).Einschränkungen bestehen insbesondere dann, wenn es sich lediglich um einen Teilerfolg von nur untergeordneter Bedeutung für den Kläger gehandelt hat (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2019 - a. a. O. - juris Rn. 15 f.) oder wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Sachaufklärung von Amts wegen unzureichend gewesen ist, etwa weil eine maßgebliche Verschlimmerung erst ab einem Zeitpunkt angenommen worden ist, der nach Abschluss der Sachaufklärung von Amts wegen liegt (LSG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 6. Juni 2018 - L 13 SB 241/15 - juris Rn. 9 f.).