Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2018 - L 14 R 758/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,18778
LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2018 - L 14 R 758/16 (https://dejure.org/2018,18778)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.02.2018 - L 14 R 758/16 (https://dejure.org/2018,18778)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. Februar 2018 - L 14 R 758/16 (https://dejure.org/2018,18778)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,18778) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rente wegen Erwerbsminderung; Wartezeitmonate aus einem Versorgungsausgleich; 3/5-Belegung; Keine als mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegte Zeiten; Verfassungskonformität der beschränkten Wirkung der Übertragung bzw. Begründung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rente wegen Erwerbsminderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (37)

  • BSG, 31.05.1989 - 4 RA 4/88

    Übertragene oder begründete Rentenanwartschaften keine Pflichtbeiträge

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2018 - L 14 R 758/16
    Bei den im Wege eines Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften handelt es sich insbesondere nicht um als "mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" belegte Zeiten im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Dies hat das Bundessozialgericht so in ständiger Rechtsprechung bereits im Rahmen der Vorläufervorschriften von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, nämlich im Rahmen der §§ 1246 Absatz 2 a Satz 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), § 23 Absatz 2 a Satz 1 Nr. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) entschieden, hat diese Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des SGB VI im Rahmen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bestätigt und dies auch als verfassungsgemäß beurteilt (BSG, Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88, BSGE 65, 107 ff. = SozR 2200 § 1246 Nr. 166; Urteil vom 19.04.1990, 1 RA 63/89, SozSich 1991, 31 und in juris; Urteil vom 29.11.1990, 5 RJ 9/90, SozSich 1991, 319 und in juris; Urteil vom 03.12.1992, 13 RJ 29/91, FamRZ 1993, 1197 ff. und in juris; Urteil vom 25.11.1998, B 10 LW 5/98 R in juris).

    So hat der damals für Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung zuständige 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88 (a.a.O.), dem ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem Anwartschaften des geschiedenen Ehemannes (einem Beamten) der dortigen Klägerin im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587b BGB übertragen worden waren, ausgeführt, dass im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene oder begründete Rentenanwartschaften keine mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegte Zeiten darstellen würden (§ 23 Absatz 2a Satz 1 Nr. 1; § 24 Absatz 2a AVG; entspricht § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI); weder die rechtliche Ausgestaltung der Übertragung von Rentenanwartschaften beim Versorgungsausgleich einerseits noch das mit der Einführung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (in den §§ 23 Absatz 2a bzw. 24 Absatz 2a AVG, entspricht § 43 Absatz 1 und Absatz 2 SGB VI) angestrebte Ziel andererseits noch schließlich verfassungsrechtlich gebotene Erwägungen könnten eine Gleichstellung von im Versorgungsausgleich zugesplitteten Rentenanwartschaften mit Pflichtbeiträgen rechtfertigen; durch den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 BGB sollten alle in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte als Ergebnis der gemeinsamen Lebensführung der Ehepartner bei Scheidung gleichmäßig aufgeteilt werden; der Versorgungsausgleich lehne sich damit an den Grundgedanken des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs an und übertrage ihn auf die erworbenen Versorgungsanwartschaften; die Aufteilung der Versorgungsanwartschaften geschehe nach dem Recht des Versorgungsausgleichs in der Regel, aber nicht ausnahmslos, als Wertausgleich in öffentlich-rechtlicher Form dadurch, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften übertragen oder begründet würden; andere zulässige Formen des Versorgungsausgleichs, nämlich die Realteilung von Versorgungsanwartschaften (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG) und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§ 1587 f. BGB) verdeutlichten, dass der Versorgungsausgleich auch in den übrigen Fällen nicht zwingend im System der Rentenversicherung hätte vorgenommen werden müssen; der Gesetzgeber habe an dieses System u.A. deshalb angeknüpft, weil die meisten Versorgungsanrechte ohnehin in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätten (Maier, Münchner Kommentar, Bd. 5, 1978, vor § 1587 Rdn. 13); die Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs im Einzelnen lasse eine Gleichstellung der Rentenanwartschaften mit Pflichtbeiträgen nicht zu; im Falle der - dortigen - Klägerin sei im Hinblick auf die ausschließlich beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften ihres geschiedenen Ehemannes der Versorgungsausgleich im Wege des sog Quasi-Splittings (§ 1587b Absatz 2 Satz 1 BGB) durch Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Klägerin durchgeführt worden; diese wiederum würden in Werteinheiten umgerechnet (§ 83b Absatz 2 Satz 1 i.V.m. § 83 Absatz 1 AVG, entspricht §§ 76, 264 SGB VI); eine - weitere - Umrechnung in Versicherungszeiten finde nach der gesetzlichen Regelung nur in einem Fall statt, nämlich um ermitteln zu können, ob mit den übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften bei dem Ausgleichsberechtigten die für den Rentenanspruch erforderliche Wartezeit (vgl. §§ 23 Absatz 3, 24 Absatz 3 AVG) erfüllt sei (§ 83b Absatz 3 i.V.m. § 83a Absatz 5 AVG bzw. 52 SGB VI; s. dazu auch BSGE 61, 271 (273 f.) = SozR 2200 § 1304c Nr. 1; 63, 116, 118 = SozR 2200 § 1304a Nr. 13); selbst dann erfolge keine Zuordnung zu bestimmten Zeiträumen; abgesehen hiervon würden sich die durch den Versorgungsausgleich übertragenen bzw. begründeten Rentenanwartschaften allein auf die Höhe einer auch schon laufenden Versichertenrente auswirken (§§ 83a Absatz 4, 83b Absatz 3 AVG, entspricht §§ 76, 264 SGB VI); sie seien dagegen nicht geeignet, beim ausgleichsberechtigten Ehegatten insbesondere für die Anrechnung von Ausfall- und Zurechnungszeiten zu sorgen; in dieser - beschränkten - Wirkung der Übertragung bzw. Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs liege, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden habe, keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980, 1 BvL 17/77 u.a., BVerfGE 53, 257 ff. (305)); weiter spreche gegen die Gleichsetzung von Rentenanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich mit Pflichtbeiträgen, dass die zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften selbst nicht in vollem Umfang oder überhaupt nicht auf Pflichtbeiträgen des Ausgleichsverpflichteten beruhen müssten; soweit sich die Rentenanwartschaften - wie hier - aus dem Ausgleich beamtenrechtlicher Versorgungsanwartschaften herleiten würden (§ 1587a Absatz 2 Nr. 1 BGB), liege das auf der Hand; es gelte aber auch, soweit in der Person des Ausgleichspflichtigen entstandene Rentenanwartschaften übertragen würden; für ihre Ermittlung seien nämlich gemäß § 1587a Absatz 2 Nr. 2 BGB die in die Ehezeit fallenden anrechnungsfähigen Versicherungsjahre, somit nicht ausschließlich Versicherungszeiten des Ausgleichspflichtigen zugrunde zu legen; zu den Versicherungsjahren zählten auch Ersatz- und Ausfallzeiten, ggf. auch Zurechnungszeiten; mithin würden im Versorgungsausgleich auch Zeiten ausgeglichen, die sich gerade nicht auf Pflichtbeiträge gründen würden; beruhten die auszugleichenden Rentenanwartschaften schon bei dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten vielfach nicht auf Pflichtbeiträgen, sei es rechtlich nicht zulässig, ihnen diese Eigenschaft allein durch ihre Übertragung auf den Ausgleichsberechtigten im Wege des Versorgungsausgleichs zuzusprechen; darüber hinaus stünden Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 23 Absatz 2a, 24 Absatz 2a AVG i.d.F. des HBeglG 1984 (entspricht § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) einer Gleichstellung im aufgezeigten Sinne entgegen; die Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen für die BU- und EU-Rente im Sinne einer Verschärfung habe das Ziel verfolgt, die Lohnersatzfunktion dieser Renten zu stärken, d.h. die Leistung auf solche Versicherte zu beschränken, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles durch mit Beiträgen belegte Zeiten "für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" (Absatz 2 a Nr. 1 der § 3 23, 24 AVG) persönlich eine ausreichend enge Beziehung zum Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer und Selbständigen geschaffen hätten (BegrRegEntw BT-Drucks 10/325, S 60 Nr. 6, a.E.; s dazu auch BVerfGE 75, 78 ff.; BSG SozR 5800 § 4 Nr. 5 S. 15 f); diese vom Gesetz geforderte enge Beziehung zum Personenkreis der Pflichtversicherten sei aber nicht hergestellt, wenn und soweit Rentenanwartschaften des geschiedenen Ehegatten im Wege des Versorgungsausgleichs Versicherten übertragen worden seien, selbst wenn ihnen - was hier ohnehin nicht der Fall sei - bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Pflichtbeiträge zugrunde gelegen hätten (entsprechend zur Erfüllung der Wartezeit BSGE 61, 273); die in §§ 23 Absatz 2a, 24 Absatz 2a AVG (entspricht § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) vorausgesetzten Pflichtbeiträge müsse der Versicherte selbst geleistet haben; die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs sei hierfür nicht ausreichend (im Ergebnis ebenso: Ruland, Sozialrechtshandbuch, 1988, Nr. 16 Rdn. 42; VDR-Komm, § 1246 RVO Anm 18, 3; Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 3. Aufl. 1987, § 83 AVG Anm. 14).

    Und im Orientierungssatz der Entscheidung heißt es: "Im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene oder begründete Rentenanwartschaften sind keine mit Beiträgen "für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" belegte Zeiten im Sinne der §§ 1246 Abs. 2a und 1247 Abs. 2a RVO (Anschluss an BSG vom 31.5.1989 - 4 RA 4/88 = BSGE 65, 107).

    Denn eine Umrechnung von (hier im Wege des Quasi-Splittings begründeten) Rentenanwartschaften in Versicherungszeiten findet nach der gesetzlichen Regelung des § 52 SGB VI nur in einem Fall statt, nämlich um ermitteln zu können, ob mit den übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften bei dem Ausgleichsberechtigten die für den Rentenanspruch erforderliche Wartezeit (vgl. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) erfüllt ist; selbst dann erfolgt aber keine Zuordnung zu bestimmten Zeiträumen (BSG, Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88, a.a.O., Rdn. 23).

    Die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften können zwar zur Wartezeiterfüllung dienen, § 52 SGB VI, stellen jedoch weder rentenrechtliche Zeiten dar (BSG, Urteil vom 25.11.1998, B 10 LW 5/98 R, a.a.O.) noch lassen sie sich bestimmten Zeiträumen zuordnen (BSG, Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88, a.a.O.), damit auch nicht dem Zeitraum vor dem 01.01.1984.

    Da sich die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften jedoch nicht bestimmten Zeiträumen zuordnen lassen (BSG, Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88, a.a.O.), lässt sich auch nicht feststellen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Leistungsfall einer Erwerbsminderung am 31.01.2014 (mit dem Eintritt ihrer Dienstunfähigkeit) vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit,- die hier nur durch die Zeiten des Versorgungsausgleichs erfüllt werden kann, § 52 SGB VI,- liegt.

    Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88 (a.a.O., dort Rdn. 23) darauf hingewiesen, dass in der beschränkten Wirkung der Übertragung bzw. Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs - Umrechnung in Werteinheiten, Ermittlung, ob mit den übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften bei dem Ausgleichsberechtigten die für den Rentenanspruch erforderliche Wartezeit erfüllt wird und abgesehen davon Auswirkung allein auf die Höhe einer Versichertenrente - keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liegt, und dass das Bundesverfassungsgericht dies bereits 1980 entschieden hat (nämlich durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980, 1 BvL 17/77 u.a., BVerfGE 53, 257 ff. (305)).

    Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat sich dem in seinem Urteil vom 29.11.1990, 5 RJ 9/90 (in juris, dort Rdn. 14) angeschlossen und ausgeführt, dass eine Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen der - dortigen - Klägerin durch die in den §§ 1246 Absatz 2a, 1247 Absatz 2a RVO getroffenen Neuregelungen nicht ersichtlich sei; auch insoweit folge der Senat den diesbezüglichen Darlegungen im BSG-Urteil vom 31.05.1989 (4 RA 4/88).

    Auch der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat sich dem in seiner Entscheidung vom 19.04.1990, 1 RA 63/89 (a.a.O., dort Rdn. 16) angeschlossen und ausgeführt: "Verfassungsrechtliche Gründe, die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften des Versicherten im Wege verfassungskonformer Auslegung als "Pflichtbeitragszeiten" i.S. von § 24 Absatz 2a i.V.m. § 23 Absatz 2a Satz 1 Nr. 1 AVG zu behandeln, liegen nicht vor (so auch das Urteil des 4. Senats vom 31.05.1989, 4 RA 4/88).

    Hierzu hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88 (a.a.O., dort Rdn. 26) ausgeführt: "Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts besteht kein Anlass, das aus den gesetzlichen Vorschriften über den Versorgungsausgleich und über die Gewährung von Versichertenrente wegen BU oder EU gewonnene Ergebnis aufgrund allgemeiner verfassungsrechtlicher Erwägungen zu korrigieren.

    In der Entscheidung vom 19.04.1990, 1 RA 63/89 (a.a.O., dort Rdn. 16) hat das Bundessozialgericht ausgeführt: "Verfassungsrechtliche Gründe, die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften des Versicherten im Wege verfassungskonformer Auslegung als "Pflichtbeitragszeiten" i.S. von § 24 Absatz 2a i.V.m. § 23 Absatz 2a Satz 1 Nr. 1 AVG zu behandeln, liegen nicht vor (so auch das Urteil des 4. Senats vom 31.05.1989, 4 RA 4/88).".

    Die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften können zwar zur Wartezeiterfüllung dienen, § 52 SGB VI, stellen jedoch weder rentenrechtliche Zeiten dar (BSG, Urteil vom 25.11.1998, B 10 LW 5/98 R, a.a.O.) noch lassen sie sich bestimmten Zeiträumen zuordnen (BSG, Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88, a.a.O.), damit auch nicht dem Zeitraum vor dem 01.01.1984.

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2018 - L 14 R 758/16
    Der Gesetzgeber darf derartige Bestimmungen treffen, jedoch mit ihnen eigentumsrechtlich geschützte Positionen nicht beliebig umgestalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 1 BvR 564/84).

    Für den Versicherten ist die Frage, ob er im Versicherungsfall einen Rentenanspruch hat, von erheblicher Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 1 BvR 564/84).

    Das BVerfG hat auch schon entschieden, dass ein Totalentzug eines Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mit Art. 14 GG vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 1 BvR 564/84).

    Eingriffe in Art. 14 GG sind dann gerechtfertigt, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sind, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 1 BvR 564/84).

    Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des BVerfG jedoch verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 1 BvR 564/84).

    So hat der damals für Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung zuständige 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88 (a.a.O.), dem ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem Anwartschaften des geschiedenen Ehemannes (einem Beamten) der dortigen Klägerin im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587b BGB übertragen worden waren, ausgeführt, dass im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene oder begründete Rentenanwartschaften keine mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegte Zeiten darstellen würden (§ 23 Absatz 2a Satz 1 Nr. 1; § 24 Absatz 2a AVG; entspricht § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI); weder die rechtliche Ausgestaltung der Übertragung von Rentenanwartschaften beim Versorgungsausgleich einerseits noch das mit der Einführung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (in den §§ 23 Absatz 2a bzw. 24 Absatz 2a AVG, entspricht § 43 Absatz 1 und Absatz 2 SGB VI) angestrebte Ziel andererseits noch schließlich verfassungsrechtlich gebotene Erwägungen könnten eine Gleichstellung von im Versorgungsausgleich zugesplitteten Rentenanwartschaften mit Pflichtbeiträgen rechtfertigen; durch den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 BGB sollten alle in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte als Ergebnis der gemeinsamen Lebensführung der Ehepartner bei Scheidung gleichmäßig aufgeteilt werden; der Versorgungsausgleich lehne sich damit an den Grundgedanken des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs an und übertrage ihn auf die erworbenen Versorgungsanwartschaften; die Aufteilung der Versorgungsanwartschaften geschehe nach dem Recht des Versorgungsausgleichs in der Regel, aber nicht ausnahmslos, als Wertausgleich in öffentlich-rechtlicher Form dadurch, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften übertragen oder begründet würden; andere zulässige Formen des Versorgungsausgleichs, nämlich die Realteilung von Versorgungsanwartschaften (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG) und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§ 1587 f. BGB) verdeutlichten, dass der Versorgungsausgleich auch in den übrigen Fällen nicht zwingend im System der Rentenversicherung hätte vorgenommen werden müssen; der Gesetzgeber habe an dieses System u.A. deshalb angeknüpft, weil die meisten Versorgungsanrechte ohnehin in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätten (Maier, Münchner Kommentar, Bd. 5, 1978, vor § 1587 Rdn. 13); die Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs im Einzelnen lasse eine Gleichstellung der Rentenanwartschaften mit Pflichtbeiträgen nicht zu; im Falle der - dortigen - Klägerin sei im Hinblick auf die ausschließlich beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften ihres geschiedenen Ehemannes der Versorgungsausgleich im Wege des sog Quasi-Splittings (§ 1587b Absatz 2 Satz 1 BGB) durch Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Klägerin durchgeführt worden; diese wiederum würden in Werteinheiten umgerechnet (§ 83b Absatz 2 Satz 1 i.V.m. § 83 Absatz 1 AVG, entspricht §§ 76, 264 SGB VI); eine - weitere - Umrechnung in Versicherungszeiten finde nach der gesetzlichen Regelung nur in einem Fall statt, nämlich um ermitteln zu können, ob mit den übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften bei dem Ausgleichsberechtigten die für den Rentenanspruch erforderliche Wartezeit (vgl. §§ 23 Absatz 3, 24 Absatz 3 AVG) erfüllt sei (§ 83b Absatz 3 i.V.m. § 83a Absatz 5 AVG bzw. 52 SGB VI; s. dazu auch BSGE 61, 271 (273 f.) = SozR 2200 § 1304c Nr. 1; 63, 116, 118 = SozR 2200 § 1304a Nr. 13); selbst dann erfolge keine Zuordnung zu bestimmten Zeiträumen; abgesehen hiervon würden sich die durch den Versorgungsausgleich übertragenen bzw. begründeten Rentenanwartschaften allein auf die Höhe einer auch schon laufenden Versichertenrente auswirken (§§ 83a Absatz 4, 83b Absatz 3 AVG, entspricht §§ 76, 264 SGB VI); sie seien dagegen nicht geeignet, beim ausgleichsberechtigten Ehegatten insbesondere für die Anrechnung von Ausfall- und Zurechnungszeiten zu sorgen; in dieser - beschränkten - Wirkung der Übertragung bzw. Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs liege, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden habe, keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980, 1 BvL 17/77 u.a., BVerfGE 53, 257 ff. (305)); weiter spreche gegen die Gleichsetzung von Rentenanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich mit Pflichtbeiträgen, dass die zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften selbst nicht in vollem Umfang oder überhaupt nicht auf Pflichtbeiträgen des Ausgleichsverpflichteten beruhen müssten; soweit sich die Rentenanwartschaften - wie hier - aus dem Ausgleich beamtenrechtlicher Versorgungsanwartschaften herleiten würden (§ 1587a Absatz 2 Nr. 1 BGB), liege das auf der Hand; es gelte aber auch, soweit in der Person des Ausgleichspflichtigen entstandene Rentenanwartschaften übertragen würden; für ihre Ermittlung seien nämlich gemäß § 1587a Absatz 2 Nr. 2 BGB die in die Ehezeit fallenden anrechnungsfähigen Versicherungsjahre, somit nicht ausschließlich Versicherungszeiten des Ausgleichspflichtigen zugrunde zu legen; zu den Versicherungsjahren zählten auch Ersatz- und Ausfallzeiten, ggf. auch Zurechnungszeiten; mithin würden im Versorgungsausgleich auch Zeiten ausgeglichen, die sich gerade nicht auf Pflichtbeiträge gründen würden; beruhten die auszugleichenden Rentenanwartschaften schon bei dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten vielfach nicht auf Pflichtbeiträgen, sei es rechtlich nicht zulässig, ihnen diese Eigenschaft allein durch ihre Übertragung auf den Ausgleichsberechtigten im Wege des Versorgungsausgleichs zuzusprechen; darüber hinaus stünden Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 23 Absatz 2a, 24 Absatz 2a AVG i.d.F. des HBeglG 1984 (entspricht § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) einer Gleichstellung im aufgezeigten Sinne entgegen; die Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen für die BU- und EU-Rente im Sinne einer Verschärfung habe das Ziel verfolgt, die Lohnersatzfunktion dieser Renten zu stärken, d.h. die Leistung auf solche Versicherte zu beschränken, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles durch mit Beiträgen belegte Zeiten "für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" (Absatz 2 a Nr. 1 der § 3 23, 24 AVG) persönlich eine ausreichend enge Beziehung zum Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer und Selbständigen geschaffen hätten (BegrRegEntw BT-Drucks 10/325, S 60 Nr. 6, a.E.; s dazu auch BVerfGE 75, 78 ff.; BSG SozR 5800 § 4 Nr. 5 S. 15 f); diese vom Gesetz geforderte enge Beziehung zum Personenkreis der Pflichtversicherten sei aber nicht hergestellt, wenn und soweit Rentenanwartschaften des geschiedenen Ehegatten im Wege des Versorgungsausgleichs Versicherten übertragen worden seien, selbst wenn ihnen - was hier ohnehin nicht der Fall sei - bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Pflichtbeiträge zugrunde gelegen hätten (entsprechend zur Erfüllung der Wartezeit BSGE 61, 273); die in §§ 23 Absatz 2a, 24 Absatz 2a AVG (entspricht § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) vorausgesetzten Pflichtbeiträge müsse der Versicherte selbst geleistet haben; die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs sei hierfür nicht ausreichend (im Ergebnis ebenso: Ruland, Sozialrechtshandbuch, 1988, Nr. 16 Rdn. 42; VDR-Komm, § 1246 RVO Anm 18, 3; Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 3. Aufl. 1987, § 83 AVG Anm. 14).

    So hat der 5. Senat in seinem Urteil vom 29.11.1990, 5 RJ 9/90 (a.a.O.), ausgeführt, dass die Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen für die Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente eine Verschärfung mit dem Ziel verfolge, die Lohnersatzfunktion dieser Renten zu stärken, d.h. die Leistung auf solche Versicherte zu beschränken, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles durch mit Beiträgen belegte Zeiten "für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" (§§ 1246 und 1247 RVO, jeweils Abs. 2a) persönlich eine ausreichend enge Beziehung zum Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer und Selbständigen geschaffen hatten (die Entscheidung verweist hier auf: Begr/Reg/Entw BT-Drucks 10/325, S 60 Nr. 6, a.E. sowie auf BverfGE 75, 78 ff. und 98, 101 f. und auf BSG SozR 5800 § 4 Nr. 5 S. 15 f); diese vom Gesetz geforderte enge Beziehung zum Personenkreis der Pflichtversicherten sei aber nicht hergestellt, wenn und soweit Rentenanwartschaften des geschiedenen Ehegatten im Wege des Versorgungsausgleichs Versicherten übertragen worden seien, selbst wenn ihnen bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Pflichtbeiträge zugrunde gelegen hätten; die in §§ 1246 Abs. 2a, 1247 Abs. 2a RVO vorausgesetzten Pflichtbeiträge müsse der Versicherte vielmehr selbst geleistet haben.

    Der Gesetzgeber hat sich damit im Rahmen seiner weiten Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987, 1 BvR 564/84 u.a., BVerfGE 75, 78 ff., Rdn. 63) für einen Ausgleich der durch den Wechsel in ein Beamtenverhältnis gegebenenfalls entstehenden Versorgungslücke im Versorgungsrecht entschieden.

    Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bindend und mit Gesetzeskraft entschieden, dass die Regelungen der §§ 23 Absatz 1 und 2a, § 24 Absatz 1 und 2a AVG mit Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 GG vereinbar sind, soweit nach Artikel 2 § 7b Absatz 1 AnVNG Versicherte, die vor dem 01.01.1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt haben, ihre Rentenanwartschaften nur durch Weiterzahlung von Beiträgen aufrechterhalten können (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.04.1987, 1 BvR 564/84 u.A., BverfGE 75, 78 ff. (96) = SozR 2200 § 1246 Nr. 142), so dass das Bundessozialgericht von der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen auszugehen hat".

    Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht 1987 zu der Einführung der 3/5-Belegung zum 01.01.1984 entschieden, dass die Regelung mit Art. 14 Absatz 1 und Art. 3 Absatz 1 GG vereinbar ist, soweit Versicherte, die vor dem 01.01.1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hatten, ihre Anwartschaften nur durch Weiterzahlung von Beiträgen aufrechterhalten können (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987, 1 BvR 564/84, a.a.O.).

  • BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 5/98 R

    Alterssicherung der Landwirte - Bäuerin - Versicherungspflicht - Nichtmitarbeit -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2018 - L 14 R 758/16
    Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich stellen keine rentenrechtlichen Zeiten im Sinne von § 54 SGB VI dar, denn ein Versorgungsausgleich führt lediglich (über Zu- und Abschläge bei der Rentenberechnung) zu einer erhöhten oder geminderten Rente nach Eintritt des Versicherungsfalles, § 76 SGB VI; das Gesetz gewährt lediglich durch die Umrechnungsformel des § 52 SGB VI - ohne dass damit ganz allgemein rentenrechtliche Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI begründet werden - in eingeschränktem Umfange eine Kompensation, indem die Leistungen des Versorgungsausgleichs für die Erfüllung der Wartezeit herangezogen werden, soweit die in die Ehezeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind (BSG, Urteil vom 25.11.1998, B 10 LW 5/98 R in juris; Flecks in Schlegel/ Voelzke, juris-PK SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 54 SGB VI, Rdn. 16).

    Bei den im Wege eines Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften handelt es sich insbesondere nicht um als "mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" belegte Zeiten im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Dies hat das Bundessozialgericht so in ständiger Rechtsprechung bereits im Rahmen der Vorläufervorschriften von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, nämlich im Rahmen der §§ 1246 Absatz 2 a Satz 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), § 23 Absatz 2 a Satz 1 Nr. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) entschieden, hat diese Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des SGB VI im Rahmen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bestätigt und dies auch als verfassungsgemäß beurteilt (BSG, Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88, BSGE 65, 107 ff. = SozR 2200 § 1246 Nr. 166; Urteil vom 19.04.1990, 1 RA 63/89, SozSich 1991, 31 und in juris; Urteil vom 29.11.1990, 5 RJ 9/90, SozSich 1991, 319 und in juris; Urteil vom 03.12.1992, 13 RJ 29/91, FamRZ 1993, 1197 ff. und in juris; Urteil vom 25.11.1998, B 10 LW 5/98 R in juris).

    So hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 25.11.1998, B 10 LW 5/98 R (in juris, dort Rdn. 55) ausgeführt: "Versorgungsausgleichszeiten sind keine Beitragszeiten z.B. für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Das trifft auch dann zu, wenn dem Versorgungsausgleich Pflichtbeitragszeiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten zugrunde liegen".

    Die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften können zwar zur Wartezeiterfüllung dienen, § 52 SGB VI, stellen jedoch weder rentenrechtliche Zeiten dar (BSG, Urteil vom 25.11.1998, B 10 LW 5/98 R, a.a.O.) noch lassen sie sich bestimmten Zeiträumen zuordnen (BSG, Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88, a.a.O.), damit auch nicht dem Zeitraum vor dem 01.01.1984.

    Die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften können zwar zur Wartezeiterfüllung dienen, § 52 SGB VI, stellen jedoch weder rentenrechtliche Zeiten dar (BSG, Urteil vom 25.11.1998, B 10 LW 5/98 R, a.a.O.) noch lassen sie sich bestimmten Zeiträumen zuordnen (BSG, Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88, a.a.O.), damit auch nicht dem Zeitraum vor dem 01.01.1984.

  • BSG, 19.04.1990 - 1 RA 63/89

    Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2018 - L 14 R 758/16
    Bei den im Wege eines Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften handelt es sich insbesondere nicht um als "mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" belegte Zeiten im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Dies hat das Bundessozialgericht so in ständiger Rechtsprechung bereits im Rahmen der Vorläufervorschriften von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, nämlich im Rahmen der §§ 1246 Absatz 2 a Satz 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), § 23 Absatz 2 a Satz 1 Nr. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) entschieden, hat diese Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des SGB VI im Rahmen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bestätigt und dies auch als verfassungsgemäß beurteilt (BSG, Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88, BSGE 65, 107 ff. = SozR 2200 § 1246 Nr. 166; Urteil vom 19.04.1990, 1 RA 63/89, SozSich 1991, 31 und in juris; Urteil vom 29.11.1990, 5 RJ 9/90, SozSich 1991, 319 und in juris; Urteil vom 03.12.1992, 13 RJ 29/91, FamRZ 1993, 1197 ff. und in juris; Urteil vom 25.11.1998, B 10 LW 5/98 R in juris).

    Nachdem sich dieser Rechtsprechung bereits der 1. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 19.04.1990, 1 RA 63/89 (a.a.O.) angeschlossen hatte, haben sich zudem auch die beiden heute für Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen Senate des Bundessozialgerichts, nämlich sowohl der 5. als auch der 13. Senat, dieser Rechtsprechung angeschlossen.

    Nur hinsichtlich der Wartezeiterfüllung werden die zugesplitteten Werteinheiten insofern wie vom Ausgleichsberechtigten selbst zurückgelegte Versicherungszeiten behandelt, weil anderenfalls die Zuweisung von Rentenanwartschaften an einen Ausgleichsberechtigten, der selbst keine (oder nicht genügend) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat, nicht zu einem Rentenanspruch führen könnte und damit sinnlos wäre (BSG, Urteil vom 09.04.1987, 5b RJ 70/85, BSGE 61, 271 ff. = SozR 2200 § 1304c Nr. 1; Urteil vom 24.03.1988, 5/4a RJ 33/87, BSGE 63, 116 = SozR 2200 § 1304a Nr. 13); nur soweit der Anspruch auf die Versichertenrente von einer gewissen Mindestversicherungszeit (Wartezeit) des anspruchsberechtigten Versicherten abhängig ist, wollte der Gesetzgeber die ansonsten beschränkte Wirkung der Übertragung bzw. Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs dahingehend erweitern, dass der Ausgleichsberechtigte insoweit als versichert "gilt", ihm also die zugesplitteten Anwartschaften wie eigene zugerechnet werden; selbst dann erfolgt jedoch keine Zuordnung zu bestimmten Zeiten, auf die es bei § 23 Absatz 2a, § 24 Absatz 2a AVG aber gerade ankommt (BSG, Urteil vom 19.04.1990, 1 RA 63/89, a.a.O. und in juris, dort Rdn. 13).

    Auch der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat sich dem in seiner Entscheidung vom 19.04.1990, 1 RA 63/89 (a.a.O., dort Rdn. 16) angeschlossen und ausgeführt: "Verfassungsrechtliche Gründe, die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften des Versicherten im Wege verfassungskonformer Auslegung als "Pflichtbeitragszeiten" i.S. von § 24 Absatz 2a i.V.m. § 23 Absatz 2a Satz 1 Nr. 1 AVG zu behandeln, liegen nicht vor (so auch das Urteil des 4. Senats vom 31.05.1989, 4 RA 4/88).

    In der Entscheidung vom 19.04.1990, 1 RA 63/89 (a.a.O., dort Rdn. 16) hat das Bundessozialgericht ausgeführt: "Verfassungsrechtliche Gründe, die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften des Versicherten im Wege verfassungskonformer Auslegung als "Pflichtbeitragszeiten" i.S. von § 24 Absatz 2a i.V.m. § 23 Absatz 2a Satz 1 Nr. 1 AVG zu behandeln, liegen nicht vor (so auch das Urteil des 4. Senats vom 31.05.1989, 4 RA 4/88).".

  • BSG, 29.11.1990 - 5 RJ 9/90
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2018 - L 14 R 758/16
    Bei den im Wege eines Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften handelt es sich insbesondere nicht um als "mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" belegte Zeiten im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Dies hat das Bundessozialgericht so in ständiger Rechtsprechung bereits im Rahmen der Vorläufervorschriften von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, nämlich im Rahmen der §§ 1246 Absatz 2 a Satz 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), § 23 Absatz 2 a Satz 1 Nr. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) entschieden, hat diese Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des SGB VI im Rahmen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bestätigt und dies auch als verfassungsgemäß beurteilt (BSG, Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88, BSGE 65, 107 ff. = SozR 2200 § 1246 Nr. 166; Urteil vom 19.04.1990, 1 RA 63/89, SozSich 1991, 31 und in juris; Urteil vom 29.11.1990, 5 RJ 9/90, SozSich 1991, 319 und in juris; Urteil vom 03.12.1992, 13 RJ 29/91, FamRZ 1993, 1197 ff. und in juris; Urteil vom 25.11.1998, B 10 LW 5/98 R in juris).

    So hat der 5. Senat in seinem Urteil vom 29.11.1990, 5 RJ 9/90 (a.a.O.), ausgeführt, dass die Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen für die Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente eine Verschärfung mit dem Ziel verfolge, die Lohnersatzfunktion dieser Renten zu stärken, d.h. die Leistung auf solche Versicherte zu beschränken, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles durch mit Beiträgen belegte Zeiten "für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" (§§ 1246 und 1247 RVO, jeweils Abs. 2a) persönlich eine ausreichend enge Beziehung zum Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer und Selbständigen geschaffen hatten (die Entscheidung verweist hier auf: Begr/Reg/Entw BT-Drucks 10/325, S 60 Nr. 6, a.E. sowie auf BverfGE 75, 78 ff. und 98, 101 f. und auf BSG SozR 5800 § 4 Nr. 5 S. 15 f); diese vom Gesetz geforderte enge Beziehung zum Personenkreis der Pflichtversicherten sei aber nicht hergestellt, wenn und soweit Rentenanwartschaften des geschiedenen Ehegatten im Wege des Versorgungsausgleichs Versicherten übertragen worden seien, selbst wenn ihnen bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Pflichtbeiträge zugrunde gelegen hätten; die in §§ 1246 Abs. 2a, 1247 Abs. 2a RVO vorausgesetzten Pflichtbeiträge müsse der Versicherte vielmehr selbst geleistet haben.

    Eine Gleichstellung von durch Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften mit Pflichtbeitragszeiten hat das BSG im Rahmen des § 1246 Absatz 2a RVO bereits wiederholt abgelehnt, da mit dem Versorgungsausgleich keine Versicherungszeiten oder gar Pflichtbeitragszeiten übertragen werden, sondern lediglich Werteinheiten, die noch nicht einmal auf Pflichtbeiträgen des Ausgleichspflichtigen beruhen müssen und nur hinsichtlich der Wartezeiterfüllung wie vom Ausgleichsberechtigten selbst zurückgelegte Versicherungszeiten behandelt werden (vgl. zuletzt Urteil vom 29.11.1990, 5 RJ 9/90.) Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat auch in Bezug auf § 1248 Abs. 3 RVO an".

    Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat sich dem in seinem Urteil vom 29.11.1990, 5 RJ 9/90 (in juris, dort Rdn. 14) angeschlossen und ausgeführt, dass eine Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen der - dortigen - Klägerin durch die in den §§ 1246 Absatz 2a, 1247 Absatz 2a RVO getroffenen Neuregelungen nicht ersichtlich sei; auch insoweit folge der Senat den diesbezüglichen Darlegungen im BSG-Urteil vom 31.05.1989 (4 RA 4/88).

  • LSG Bayern, 25.05.2011 - L 13 R 831/10

    Es ist im Hinblick auf § 14a BeamtVG und die Möglichkeit der freiwilligen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2018 - L 14 R 758/16
    Der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat sich die Rechtsprechung der Landessozialgerichte angeschlossen (vgl. z.B. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 08.04.2003, L 13 RA 4653/02 in juris und Urteil des BayLSG vom 25.05.2011, L 13 R 831/10 in juris).

    Gerade im Hinblick auf § 14a BeamtVG ist es daher auch unbedenklich, wenn eine Rente wegen Erwerbsminderung für einen von der Versicherungspflicht befreiten Beamten wegen Nichterfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) abgelehnt wird, obwohl er bereits vor der Verbeamtung und vor der Einführung der sog. 3/5-Belegung die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte (vgl. auch Urteil des Bay LSG vom 25.05.2011, L 13 R 831/10 (a.a.O.)), was insofern erst recht gilt für Beamte, die - wie hier die Klägerin - vor der Verbeamtung und der Einführung der sog. 3/5-Belegung noch nicht einmal die allgemeine Wartezeit erfüllt hatten.

    Dass die Klägerin individuell die gesetzliche Möglichkeit der Zahlung freiwilliger Beiträge nicht wahrgenommen hat, ändert an der aufgezeigten Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nichts (vgl. dazu auch Urteil des BayLSG vom 25.05.2011, L 13 R 831/10, a.a.O., dort Rdn. 40).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2018 - L 14 R 758/16
    Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 53, 257 (292); 64, 87 (98); 70, 101 (110)).

    So hat der damals für Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung zuständige 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88 (a.a.O.), dem ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem Anwartschaften des geschiedenen Ehemannes (einem Beamten) der dortigen Klägerin im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587b BGB übertragen worden waren, ausgeführt, dass im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene oder begründete Rentenanwartschaften keine mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegte Zeiten darstellen würden (§ 23 Absatz 2a Satz 1 Nr. 1; § 24 Absatz 2a AVG; entspricht § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI); weder die rechtliche Ausgestaltung der Übertragung von Rentenanwartschaften beim Versorgungsausgleich einerseits noch das mit der Einführung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (in den §§ 23 Absatz 2a bzw. 24 Absatz 2a AVG, entspricht § 43 Absatz 1 und Absatz 2 SGB VI) angestrebte Ziel andererseits noch schließlich verfassungsrechtlich gebotene Erwägungen könnten eine Gleichstellung von im Versorgungsausgleich zugesplitteten Rentenanwartschaften mit Pflichtbeiträgen rechtfertigen; durch den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 BGB sollten alle in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte als Ergebnis der gemeinsamen Lebensführung der Ehepartner bei Scheidung gleichmäßig aufgeteilt werden; der Versorgungsausgleich lehne sich damit an den Grundgedanken des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs an und übertrage ihn auf die erworbenen Versorgungsanwartschaften; die Aufteilung der Versorgungsanwartschaften geschehe nach dem Recht des Versorgungsausgleichs in der Regel, aber nicht ausnahmslos, als Wertausgleich in öffentlich-rechtlicher Form dadurch, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften übertragen oder begründet würden; andere zulässige Formen des Versorgungsausgleichs, nämlich die Realteilung von Versorgungsanwartschaften (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG) und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§ 1587 f. BGB) verdeutlichten, dass der Versorgungsausgleich auch in den übrigen Fällen nicht zwingend im System der Rentenversicherung hätte vorgenommen werden müssen; der Gesetzgeber habe an dieses System u.A. deshalb angeknüpft, weil die meisten Versorgungsanrechte ohnehin in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätten (Maier, Münchner Kommentar, Bd. 5, 1978, vor § 1587 Rdn. 13); die Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs im Einzelnen lasse eine Gleichstellung der Rentenanwartschaften mit Pflichtbeiträgen nicht zu; im Falle der - dortigen - Klägerin sei im Hinblick auf die ausschließlich beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften ihres geschiedenen Ehemannes der Versorgungsausgleich im Wege des sog Quasi-Splittings (§ 1587b Absatz 2 Satz 1 BGB) durch Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Klägerin durchgeführt worden; diese wiederum würden in Werteinheiten umgerechnet (§ 83b Absatz 2 Satz 1 i.V.m. § 83 Absatz 1 AVG, entspricht §§ 76, 264 SGB VI); eine - weitere - Umrechnung in Versicherungszeiten finde nach der gesetzlichen Regelung nur in einem Fall statt, nämlich um ermitteln zu können, ob mit den übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften bei dem Ausgleichsberechtigten die für den Rentenanspruch erforderliche Wartezeit (vgl. §§ 23 Absatz 3, 24 Absatz 3 AVG) erfüllt sei (§ 83b Absatz 3 i.V.m. § 83a Absatz 5 AVG bzw. 52 SGB VI; s. dazu auch BSGE 61, 271 (273 f.) = SozR 2200 § 1304c Nr. 1; 63, 116, 118 = SozR 2200 § 1304a Nr. 13); selbst dann erfolge keine Zuordnung zu bestimmten Zeiträumen; abgesehen hiervon würden sich die durch den Versorgungsausgleich übertragenen bzw. begründeten Rentenanwartschaften allein auf die Höhe einer auch schon laufenden Versichertenrente auswirken (§§ 83a Absatz 4, 83b Absatz 3 AVG, entspricht §§ 76, 264 SGB VI); sie seien dagegen nicht geeignet, beim ausgleichsberechtigten Ehegatten insbesondere für die Anrechnung von Ausfall- und Zurechnungszeiten zu sorgen; in dieser - beschränkten - Wirkung der Übertragung bzw. Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs liege, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden habe, keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980, 1 BvL 17/77 u.a., BVerfGE 53, 257 ff. (305)); weiter spreche gegen die Gleichsetzung von Rentenanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich mit Pflichtbeiträgen, dass die zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften selbst nicht in vollem Umfang oder überhaupt nicht auf Pflichtbeiträgen des Ausgleichsverpflichteten beruhen müssten; soweit sich die Rentenanwartschaften - wie hier - aus dem Ausgleich beamtenrechtlicher Versorgungsanwartschaften herleiten würden (§ 1587a Absatz 2 Nr. 1 BGB), liege das auf der Hand; es gelte aber auch, soweit in der Person des Ausgleichspflichtigen entstandene Rentenanwartschaften übertragen würden; für ihre Ermittlung seien nämlich gemäß § 1587a Absatz 2 Nr. 2 BGB die in die Ehezeit fallenden anrechnungsfähigen Versicherungsjahre, somit nicht ausschließlich Versicherungszeiten des Ausgleichspflichtigen zugrunde zu legen; zu den Versicherungsjahren zählten auch Ersatz- und Ausfallzeiten, ggf. auch Zurechnungszeiten; mithin würden im Versorgungsausgleich auch Zeiten ausgeglichen, die sich gerade nicht auf Pflichtbeiträge gründen würden; beruhten die auszugleichenden Rentenanwartschaften schon bei dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten vielfach nicht auf Pflichtbeiträgen, sei es rechtlich nicht zulässig, ihnen diese Eigenschaft allein durch ihre Übertragung auf den Ausgleichsberechtigten im Wege des Versorgungsausgleichs zuzusprechen; darüber hinaus stünden Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 23 Absatz 2a, 24 Absatz 2a AVG i.d.F. des HBeglG 1984 (entspricht § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) einer Gleichstellung im aufgezeigten Sinne entgegen; die Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen für die BU- und EU-Rente im Sinne einer Verschärfung habe das Ziel verfolgt, die Lohnersatzfunktion dieser Renten zu stärken, d.h. die Leistung auf solche Versicherte zu beschränken, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles durch mit Beiträgen belegte Zeiten "für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" (Absatz 2 a Nr. 1 der § 3 23, 24 AVG) persönlich eine ausreichend enge Beziehung zum Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer und Selbständigen geschaffen hätten (BegrRegEntw BT-Drucks 10/325, S 60 Nr. 6, a.E.; s dazu auch BVerfGE 75, 78 ff.; BSG SozR 5800 § 4 Nr. 5 S. 15 f); diese vom Gesetz geforderte enge Beziehung zum Personenkreis der Pflichtversicherten sei aber nicht hergestellt, wenn und soweit Rentenanwartschaften des geschiedenen Ehegatten im Wege des Versorgungsausgleichs Versicherten übertragen worden seien, selbst wenn ihnen - was hier ohnehin nicht der Fall sei - bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Pflichtbeiträge zugrunde gelegen hätten (entsprechend zur Erfüllung der Wartezeit BSGE 61, 273); die in §§ 23 Absatz 2a, 24 Absatz 2a AVG (entspricht § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) vorausgesetzten Pflichtbeiträge müsse der Versicherte selbst geleistet haben; die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs sei hierfür nicht ausreichend (im Ergebnis ebenso: Ruland, Sozialrechtshandbuch, 1988, Nr. 16 Rdn. 42; VDR-Komm, § 1246 RVO Anm 18, 3; Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 3. Aufl. 1987, § 83 AVG Anm. 14).

    Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88 (a.a.O., dort Rdn. 23) darauf hingewiesen, dass in der beschränkten Wirkung der Übertragung bzw. Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs - Umrechnung in Werteinheiten, Ermittlung, ob mit den übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften bei dem Ausgleichsberechtigten die für den Rentenanspruch erforderliche Wartezeit erfüllt wird und abgesehen davon Auswirkung allein auf die Höhe einer Versichertenrente - keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liegt, und dass das Bundesverfassungsgericht dies bereits 1980 entschieden hat (nämlich durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980, 1 BvL 17/77 u.a., BVerfGE 53, 257 ff. (305)).

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2018 - L 14 R 758/16
    Zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen können grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998-1 BvR 1318/86).

    Sie genießen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86).

    Das BVerfG hat dies im Hinblick auf die Hinterbliebenenrenten verneint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86).

  • BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 27/92

    Anwartschaftsverlust - Arbeitsamt - Beratungspflicht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2018 - L 14 R 758/16
    Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsenden Pflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (ständige Rechtsprechung des BSG; vgl. etwa Urteil des 13. Senats des BSG vom 25.08.1993, 13 RJ 27/92, BSGE 73, 56 ff. = SozR 3 1200 § 14 Nr. 9 und in juris).

    Im Übrigen scheidet eine nachträgliche Zahlung von Beiträgen für Zeiträume vor dem 01.01.1992 auf der Grundlage von § 197 Absatz 3 SGB VI aus, weil diese Vorschrift keine Wiedereröffnung der Beitragsentrichtungsfristen des bis zum 31.12.1991 maßgeblichen Rechts (vgl. § 1418 Absatz 1 RVO) zulässt (BSG, Urteil vom 23.08.2001, B 13 RJ 73/99, SozR 3 - 2600 § 197 Nr. 4 und in juris); eine "Nachsichtgewährung" kommt hier auch nicht mehr in Betracht, weil derartige Erwägungen nunmehr in § 27 SGB X gesetzlich konkretisiert und bei Versäumung materiell-rechtlicher Ausschlussfristen nur noch ausnahmsweise anzuwenden sind (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.1988, 12 RK 22/87, BSGE 64, 153 (157) = SozR 1300 § 27 Nr. 4; Urteile des 13. Senats des BSG vom 25.08.1993, 13 RJ 27/92, BSGE 73, 56 ff., und 13 RJ 43/92, SozR 3 - 5750 Art. 2 § 6 Nr. 7).

  • BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 19/92

    Rentenversicherungsträger - Informationspflicht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2018 - L 14 R 758/16
    Gerade für diese Gruppe sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht angezeigt gewesen - worauf auch der für die gesetzliche Rentenversicherung zuständige 13. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92 (SozR 3 - 1200 § 14 Nr. 12, in juris, dort Rdn. 34) explizit hinweist -, da diese im Hinblick auf die Regelung des § 14a BeamtVG durch die Modifikation der Anwartschaften auf Renten wegen Erwerbsminderung weniger betroffen ist als andere Gruppen, die ohne einen entsprechenden Ausgleich auf Beitragszahlung zur Aufrechterhaltung ihrer Anwartschaften angewiesen sind.

    Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Klägerin auf diese Möglichkeit bei Einführung der Regelung der 3/5-Belegung des § 43 SGB VI hinzuweisen (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 - 1200 § 14 Nr. 12 und in juris).

  • BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 43/92

    Erwerbsunfähigkeitsrente - Berufsunfähigkeitsrente - Hinweispflicht

  • BSG, 24.07.1985 - 10 RKg 18/84

    Rückwirkende Gewährung von Kindergeld an eine verwitwete Ehefrau eines

  • BSG, 03.12.1992 - 13 RJ 29/91

    Sozialversicherung - Altersruhegeld - Versorgungsausgleich - Benachteiligung von

  • BSG, 10.09.1987 - 12 RK 29/86

    Handwerker - Versicherungspflicht - Entrichtung freiwilliger Beiträge -

  • BSG, 09.04.1987 - 5b RJ 70/85

    Rente - Versicherungszeit - Wartezeit - Versorgungsausgleich

  • BSG, 24.03.1988 - 4a RJ 33/87

    Versorgungsauszeit - Rentenanwartschaft - Übertragung - Beiträge -

  • BVerfG, 11.01.2016 - 1 BvR 1687/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtanerkennung von

  • BSG, 23.08.2001 - B 13 RJ 73/99 R

    Erwerbsunfähigkeitsrente - versicherungsrechtliche Voraussetzungen -

  • BSG, 25.04.1978 - 5 RJ 18/77

    Auslegung des Begriffs "Erhöhung der Rente" i.S. des § 1290 Abs. 3 S. 1

  • BSG, 21.06.1990 - 12 RK 27/88

    Herstellungsanspruch bei unterlassener oder ungenügender Aufklärung der

  • BSG, 06.05.1992 - 12 RK 45/91

    Rentenversicherung - Freiwillige Beiträge - Bargeldlos - Unregelmäßig - Hinweis

  • BSG, 07.11.1991 - 12 RK 22/91

    Hoinweispflichten des Rentenversicherungsträgers beim Ende der

  • BSG, 23.09.1981 - 11 RA 78/80

    Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen (AVG § 82) bei Gewährung einer

  • BSG, 25.10.1988 - 12 RK 22/87

    Versäumung materieller Fristen

  • BSG, 21.04.1993 - 5 RJ 58/91

    Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit/ Erwerbsunfähigkeit - Unmöglichkeit

  • BSG, 08.04.1987 - 1 RA 55/85

    Pflichten des Versicherungsträgers - Hinweispflicht - Beitragsnachentrichtung -

  • BSG, 28.02.1984 - 12 RK 31/83

    Herstellungsanspruch - Verfahrensmängel - Beratung von Amts - Aufklärung im

  • BSG, 12.11.1980 - 1 RA 45/79

    Nachentrichtung von Beiträgen zur Angestelltenversicherung - Mangelnde

  • BSG, 27.09.1983 - 12 RK 44/82

    Gestaltungsmöglichkeit - Beratung - Rechtsrat - Beitragsnachentrichtung

  • BSG, 18.12.1975 - 12 RJ 88/75

    Sozialgerichtsbarkeit - Rechtsweg - Naturalrestitution -

  • BSG, 14.06.1962 - 4 RJ 75/60
  • BSG, 23.04.1990 - 5 RJ 65/89
  • BSG, 15.12.1983 - 12 RK 6/83
  • BSG, 22.11.1988 - 4a RJ 79/87

    Nachentrichtung - Beiträge - Rentenversicherung - Versicherungszeit -

  • LSG Baden-Württemberg, 08.04.2003 - L 13 RA 4653/02

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Beamter - besondere

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

  • LSG Baden-Württemberg, 28.10.2020 - L 11 R 853/20
    Insoweit schließe sich das SG dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen (23.02.2018, L 14 R 758/16) an.

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene Rentenanwartschaften nicht als "mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" belegte Zeiten iSv § 43 SGB VI angesehen werden können (so zu den Vorläufervorschriften § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung und § 23 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 Angestelltenversicherungsgesetz: BSG 31.05.1989, 4 RA 4/88, BSGE 65, 107 ff = SozR 2200 § 1246 Nr. 166; BSG 19.04.1990, 1 RA 63/89, SozSich 1991, 31; BSG 29.11.1990, 5 RJ 9/90, SozSich 1991, 319; BSG 03.12.1992, 13 RJ 29/91, FamRZ 1993, 1197 ff; zu § 43 SGB VI: BSG 25.11.1998, B 10 LW 5/98 R; vgl auch LSG Baden-Württemberg 08.04.2003, L 13 RA 4653/02; Bayerisches LSG 25.05.2011, L 13 R 831/10; LSG Nordrhein-Westfalen 23.02.2018, L 14 R 758/16).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht