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   LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - L 18 R 1114/16   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - L 18 R 1114/16 (https://dejure.org/2021,15025)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.04.2021 - L 18 R 1114/16 (https://dejure.org/2021,15025)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. April 2021 - L 18 R 1114/16 (https://dejure.org/2021,15025)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rentensteigernde Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in den Niederlanden in der gesetzlichen Rentenversicherung; Antrag auf Vorabentscheidung beim EuGH

  • rechtsportal.de

    Rentensteigernde Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in den Niederlanden in der gesetzlichen Rentenversicherung; Antrag auf Vorabentscheidung beim EuGH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Vorlage an Europäischen Gerichtshof

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 19.07.2012 - C-522/10

    Reichel-Albert - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG)

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - L 18 R 1114/16
    Ist § 44 Abs. 2 VO (EG) 987/2009 - in Fortentwicklung der Urteile des EuGH vom 23.11.2000 (Rs. C-135/99, Slg 2000, I-10409, Elsen) und vom 19.7.2012 (Rs. C-522/10, ECLI:EU:C:2012:475, Reichel-Albert) - erweiternd dahingehend auszulegen, dass der zuständige Mitgliedsstaat die Kindererziehungszeit auch dann berücksichtigen muss, wenn die erziehende Person vor und nach der Kindererziehung zwar rentenrechtliche Zeiten wegen Ausbildung oder Beschäftigung nur im System dieses Staates hat, aber unmittelbar vor oder nach der Kindererziehung Beiträge in dieses System nicht entrichtet hat?.

    Auf der anderen Seite kommt es nicht entscheidend darauf an, ob im konkreten Fall Kindererziehungszeiten tatsächlich angerechnet werden oder nicht, sondern nur darauf, ob das Recht des Mitgliedstaates die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten als rentenrechtliche Zeiten überhaupt vorsieht ( so auch Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen vom 1.3.2012 im Fall Reichel-Albert, Az C-522/10, ECLI:EU:C:2012:114, Rdnr 67).

    Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt im Lichte des Art. 21 AEUV eine solche erweiternde Auslegung unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des EuGH nahe ( EuGH, Urteil vom 19.7.2012 Az C-522/10 , Randnummern 35 und 45, ECLI:EU:C:2012:475 ).

  • BVerfG, 06.03.2017 - 1 BvR 2740/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der rentenrechtlichen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - L 18 R 1114/16
    ( vgl Bundesverfassungsgericht , Kammerbeschluss vom 2.7.1998, Az 1 BvR 810/90, ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980702.1bvr081090; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6.3.2017, Az 1 BvR 2740/16, ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170306.1bvr274016; BSG, Urteil vom 16.6.1994, Az 13 RJ 31/93, juris ).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2017 - L 2 R 640/13

    Anrechnung einer Erziehung des Kindes im Ausland als Kindererziehungszeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - L 18 R 1114/16
    Vielmehr wird in der deutschen Rechtsprechung bislang eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten aus Art. 21 AEUV bzw. nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 über die vom EuGH bereits entschiedenen Sachverhaltskonstellationen hinaus abgelehnt ( vgl etwa Hessisches LSG, Urteil vom 14.7.2015, Az L 2 R 236/14, ECLI:DE:LSGHE:2015:0714.L2R236.14.0A, nachfolgend BSG, Beschluss vom 29.9.2017, Az B 13 R 365/15 B, ECLI:DE:BSG:2017:290917BB 13R36515B0; vgl ferner LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.4.2017, Az L 16 R 259/16, ECLI:DE:LSGBEBB:2017:0426.L16R259.16.0A, nachfolgend BSG, Beschluss vom 11.4.2018, Az B 5 R 12/17 BH, ECLI:DE:BSG:2018:110418BB 5R1217BH0; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2017, Az L 2 R 640/13, ECLI:DE:LSGBEBB:2017:0921.L2R640.13.00, jeweils juris ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - L 21 R 548/19

    Vormerkung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für

    (3) Ob die weitere Vorgabe in Art. 44 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 987/2009 erfüllt, ist wonach der hier nach Titel II der Grundverordnung zuständige Mitgliedsstaat, d.h. hier die Niederlande, "keine Kindererziehungszeiten berücksichtigt", kann der Senat dahinstehen lassen (vgl. zur (hier nicht streitigen) Frage, ob eine Kindererziehungszeit im Sinne des Art. 44 Abs. 2 VO (EG) 987/2009 ggf. zu berücksichtigen ist, wenn die Zeit der Kindererziehung in den Niederlanden als reine Wohnzeit eine Rentenanwartschaft begründet: LSG NRW, Vorlagebeschluss vom 23.4.2021, L 18 R 1114/16).

    Daher hat der Senat vorliegend keinen Anlass für eine Vorlage bei dem EuGH zur Vorabentscheidung gesehen (vgl. zur Frage, ob § 44 Abs. 2 VO (EG) 987/2009 erweiternd dahingehend auszulegen, dass der zuständige Mitgliedsstaat die Kindererziehungszeit auch dann berücksichtigen muss, wenn die erziehende Person vor und nach der Kindererziehung zwar rentenrechtliche Zeiten wegen Ausbildung oder Beschäftigung nur im System dieses Staates hat, aber unmittelbar vor oder nach der Kindererziehung Beiträge in dieses System nicht entrichtet hat: LSG NRW, Vorlagebeschluss vom 23.4.2021, L 18 R 1114/16).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 14.12.2022 - L 4 R 187/21
    Die Niederlande berücksichtigen Kindererziehungszeiten nicht (zweifelnd: LSG Nordrhein-Westfalen, EuGH-Vorlage vom 23.04.2021 - L 18 R 1114/16, juris Rn. 52 und Hebrant, Koordinierung und EuGH-Rechtsprechung am Beispiel des Deutschen Rentenversicherungsrechts der Kindererziehungszeiten, Sozialrecht Aktuell, Sonderheft 2022, S. 187, 190 f.).

    Der Senat hat keinen Anlass gesehen, das Verfahren gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG auszusetzen bis eine Vorabentscheidung des EuGH (Az. beim EuGH: C- 283/21) über die Vorlage des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.04.2021 - L 18 R 1114/16 - (juris) nach Art. 267 AEUV ergangen ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2023 - L 18 R 227/19
    Der Senat hat weder einen Anlass für eine Vorlage bei dem EuGH zur Vorabentscheidung gesehen noch das Verfahren gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG auszusetzen bis eine Vorabentscheidung des EuGH (C 283/21) über die Vorlage des erkennenden Senats vom 23.04.2021 (L 18 R 1114/16) nach Art. 267 AEUV ergangen ist.
  • BSG, 08.09.2023 - B 5 R 25/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Das zeige einerseits der Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.4.2021 (L 18 R 1114/16) , das dem EuGH zwei Fragen zur Auslegung von Art. 44 Abs. 2 VO (EG) 987/2009 vorgelegt habe, und andererseits das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 14.12.2022 (L 4 R 187/21, Revision anhängig unter B 5 R 2/23 R) .
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