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   LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2017 - L 20 SO 209/17   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2017 - L 20 SO 209/17 (https://dejure.org/2017,28962)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.05.2017 - L 20 SO 209/17 (https://dejure.org/2017,28962)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. Mai 2017 - L 20 SO 209/17 (https://dejure.org/2017,28962)
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  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2017 - L 20 SO 209/17
    Der Vorrang von Sozialhilfeleistungen in Form von Eingliederungshilfe gegenüber Leistungen der Jugendhilfe setzt voraus, dass eine wesentliche körperliche oder geistige Behinderung vorliegt, sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gegeben ist und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 = juris; BSG, Urteil vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R = juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 = juris, Rdnr. 59).

    Der Bedarfsdeckungsgrundsatz lässt es nicht zu, den konkreten Hilfebedarf in einzelne Komponenten aufzuspalten und die bei isolierter Betrachtung hierfür hypothetisch erforderlichen Hilfeleistungen (im Sinne eines erzieherischen oder behinderungsbedingten Bedarfs) voneinander abzugrenzen LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 = juris, Rdnr. 56).

    Im Rahmen der dort erfolgten testpsychologischen Untersuchung ergab sich ein Gesamt-IQ-Wert von 66. Bei einem solchen Wert ist auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände von einer zwar leichten, aber wesentlichen geistigen Behinderung auszugehen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 = juris, Rdnr. 53; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 53 Rdnr. 25).

  • BSG, 09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufrechnung in Höhe von 30 % des Regelbedarfs

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2017 - L 20 SO 209/17
    Die Kammer sieht hierin lediglich die Umschreibung der Berechtigung zur Antragstellung (also ein sog. Kompetenz-Kann, allgemein etwa BSG, Urteil vom 26.09.1991 - 4/1 RA 33/90 = juris; BSG, Urteil vom 09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R = juris) und kein Ermessen (a.A. für die spiegelbildliche Vorschrift des § 95 SGB XII Armbruster, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 95 SGB Rdnr. 53).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2012 - L 12 SO 621/10

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2017 - L 20 SO 209/17
    Hierbei kommt es weder auf eine Differenzierung danach an, ob der Schwerpunkt des Hilfebedarfs im Bereich der (sozialhilferechtlichen) Eingliederungshilfe liegt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2011 - L 20 SO 110/08 = juris, Rdnr. 59; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2012 - L 12 SO 621/10 = juris, Rdnr. 36), noch ist entscheidend, ob der Hilfebedarf ausschließlich durch die geistige bzw. seelische Behinderung bedingt ist, oder ob andere Umstände - wie erzieherische Defizite im Elternhaus - für den Umfang des Hilfebedarfs mitursächlich sind.
  • BSG, 26.09.1991 - 1 RA 33/90

    Verrechnung zwischen Leistungsträgern durch öffentlich-rechtlichen Vertrag,

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2017 - L 20 SO 209/17
    Die Kammer sieht hierin lediglich die Umschreibung der Berechtigung zur Antragstellung (also ein sog. Kompetenz-Kann, allgemein etwa BSG, Urteil vom 26.09.1991 - 4/1 RA 33/90 = juris; BSG, Urteil vom 09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R = juris) und kein Ermessen (a.A. für die spiegelbildliche Vorschrift des § 95 SGB XII Armbruster, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 95 SGB Rdnr. 53).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2011 - L 20 SO 110/08

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2017 - L 20 SO 209/17
    Hierbei kommt es weder auf eine Differenzierung danach an, ob der Schwerpunkt des Hilfebedarfs im Bereich der (sozialhilferechtlichen) Eingliederungshilfe liegt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2011 - L 20 SO 110/08 = juris, Rdnr. 59; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2012 - L 12 SO 621/10 = juris, Rdnr. 36), noch ist entscheidend, ob der Hilfebedarf ausschließlich durch die geistige bzw. seelische Behinderung bedingt ist, oder ob andere Umstände - wie erzieherische Defizite im Elternhaus - für den Umfang des Hilfebedarfs mitursächlich sind.
  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11

    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2017 - L 20 SO 209/17
    Der Vorrang von Sozialhilfeleistungen in Form von Eingliederungshilfe gegenüber Leistungen der Jugendhilfe setzt voraus, dass eine wesentliche körperliche oder geistige Behinderung vorliegt, sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gegeben ist und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 = juris; BSG, Urteil vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R = juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 = juris, Rdnr. 59).
  • BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 73/99 R

    Bedarfsprüfung bei Berufsausbildungsbeihilfe, Klagebefugnis des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2017 - L 20 SO 209/17
    Ein bei einem Vorgehen nach § 97 Satz 1 SGB VIII obligatorisches Vorverfahren (siehe hierzu nur BSG, Urteil vom 15.02.2000 - B 11 AL 73/99 R = juris; Schneider, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 97 Rdnr. 26) wurde durchgeführt.
  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R

    Abgrenzung Sozial- und Jugendhilfe - Leistungen für alleinerziehende geistig

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2017 - L 20 SO 209/17
    Der Vorrang von Sozialhilfeleistungen in Form von Eingliederungshilfe gegenüber Leistungen der Jugendhilfe setzt voraus, dass eine wesentliche körperliche oder geistige Behinderung vorliegt, sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gegeben ist und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 = juris; BSG, Urteil vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R = juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 = juris, Rdnr. 59).
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