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   LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2020 - L 2 AS 1936/19   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2020 - L 2 AS 1936/19 (https://dejure.org/2020,21960)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.06.2020 - L 2 AS 1936/19 (https://dejure.org/2020,21960)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. Juni 2020 - L 2 AS 1936/19 (https://dejure.org/2020,21960)
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  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2018 - L 6 AS 1411/17

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II als Zuschuss statt

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2020 - L 2 AS 1936/19
    Nach den Angaben des Klägers in einem Verhandlungstermin vor dem Landessozialgericht NRW (LSG NRW) vom 22.02.2018 in den Verfahren L 6 AS 1411/17 u.a. war im Jahr 2008 der Versicherungswert des Hauses in einem Versicherungsgutachten auf 180.000 bis 190.000 Euro festgestellt worden.

    Die Klage wurde vom SG mit Urteil vom 06.06.2017 (Az. S 7 AS 1257/16) abgewiesen, die Berufung mit Urteil vom 22.02.2018 zurückgewiesen (Az. L 6 AS 1411/17).

    Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des LSG NRW vom 22.02.2018 zum Az. L 6 AS 1411/17 Bezug genommen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozess- und Verwaltungsakten sowie der beigezogenen Akten des SG zu den Az. S 7 AS 598/17 ER = LSG NRW, Az. L 6 AS 1090/17 B ER, S 7 AS 1636/16 = LSG NRW, Az. L 6 AS 1412/17, S 7 AS 1257/16 = LSG NRW, Az. L 6 AS 1411/17 und der beiden Parallelverfahren Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

    Wie bereits der 6. Senat des LSG in seinen Urteilen vom 22.02.2018 (Az. L 6 AS 1411/17 und L 6 AS 1412/17) ausgeführt hat, war schon die Anzeige bei den verschiedenen Internetportalen wenig aussagekräftig und die Reaktion des Klägers auf die Anfragen der Interessenten äußerst zögerlich und substanzlos.

    Auf die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob es sich bei der Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstandes um eine Tatbestandsvoraussetzung handelt, die in jeder Lage des Verfahrens (auch) vom Gericht geprüft werden kann und nicht etwa um eine Verfahrenshandlung, die zwingend vom Beklagten durchgeführt werden müsste (so LSG NRW, Urteil vom 22.02.2018, Az. L 6 AS 1411/17, juris Rn. 44; Urteil vom 28. März 2019, Az. L 19 AS 587/18, juris Rn. 61, vgl. auch BSG, Urteil vom 06.05.2011, Az. B 14 AS 2/09 R, Rn. 21), kommt es im Hinblick auf die von dem Beklagten in dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 12.04.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2017 tatsächlich getroffene Prognose nicht an.

    Wie bereits der 6. Senat des LSG in seinen Urteilen vom 22.02.2018 (aaO.) zutreffend ausgeführt hat, waren die von dem Kläger unternommenen Ansätze zur Verwertung vielmehr ersichtlich nicht von dem Wunsch getragen, das Hausgrundstück zu verkaufen, sondern vielmehr darauf gerichtet, den Beklagten zur Fortzahlung von Leistungen zu bewegen.

  • BSG, 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2020 - L 2 AS 1936/19
    Rechtlich ist ein Vermögensgegenstand nicht verwertbar, wenn dessen Inhaber in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt ist und er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2017, Az. B 14 AS 30/16 R - juris Rn. 15).

    Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG dahingehend konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines Haus-grundstücks mit Blick auf die Gesamtwohnfläche des darauf errichteten Hauses und in-soweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 01.01.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (stRspr, vgl. nur BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 2/05 R - juris Rn. 21 f; Urteil vom 12.12.2013, Az. B 14 AS 90/12 R - juris Rn. 30; Urteil vom 18.09.2014, Az. B 14 AS 58/13 R - juris Rn. 18 und Urteil vom 30.08.2017, Az. B 14 AS 30/16 R - juris Rn. 17 jeweils mwN).

    Bei einem Hausgrundstück kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste - ins-besondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - können jedoch als zumutbar angesehen werden, eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen (stRspr., vgl nur BSG, Urteil vom 30.08.2017, Az. B 14 AS 30/16 R - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (stRspr., vgl BSG, Urteil vom 18.09.2014, Az. B 14 AS 58/13 R - juris Rn. 30; Urteil vom 12.10.2016, Az. B 4 AS 4/16 R - juris Rn. 39; Urteil vom 24.05.2017, Az. B 14 AS 16/16 R - juris Rn. 30 und Urteil vom 30.08.2017, Az. B 14 AS 30/16 R - juris Rn. 25).

  • BSG, 18.09.2014 - B 14 AS 58/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutzte

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2020 - L 2 AS 1936/19
    Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG dahingehend konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines Haus-grundstücks mit Blick auf die Gesamtwohnfläche des darauf errichteten Hauses und in-soweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 01.01.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (stRspr, vgl. nur BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 2/05 R - juris Rn. 21 f; Urteil vom 12.12.2013, Az. B 14 AS 90/12 R - juris Rn. 30; Urteil vom 18.09.2014, Az. B 14 AS 58/13 R - juris Rn. 18 und Urteil vom 30.08.2017, Az. B 14 AS 30/16 R - juris Rn. 17 jeweils mwN).

    Vielmehr ist im Rahmen des § 12 SGB II eine Gesamtbetrachtung aller Vermögensgegenstände und Vermögenswerte anzustellen und den Absetzbeträgen nach § 12 Abs. 2 SGB II gegen-über zu stellen (stRspr., BSG, Urteil vom 18.09.2014, Az. B 14 AS 58/13 R - juris Rn. 34 mwN).

    Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (stRspr., vgl BSG, Urteil vom 18.09.2014, Az. B 14 AS 58/13 R - juris Rn. 30; Urteil vom 12.10.2016, Az. B 4 AS 4/16 R - juris Rn. 39; Urteil vom 24.05.2017, Az. B 14 AS 16/16 R - juris Rn. 30 und Urteil vom 30.08.2017, Az. B 14 AS 30/16 R - juris Rn. 25).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2020 - L 2 AS 1936/19
    Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG dahingehend konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines Haus-grundstücks mit Blick auf die Gesamtwohnfläche des darauf errichteten Hauses und in-soweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 01.01.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (stRspr, vgl. nur BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 2/05 R - juris Rn. 21 f; Urteil vom 12.12.2013, Az. B 14 AS 90/12 R - juris Rn. 30; Urteil vom 18.09.2014, Az. B 14 AS 58/13 R - juris Rn. 18 und Urteil vom 30.08.2017, Az. B 14 AS 30/16 R - juris Rn. 17 jeweils mwN).

    Diese Wohnflächengrenze ist bei einer Belegung mit weniger als vier Personen um jeweils 20 m² pro Person zu reduzieren, typisierend begrenzt auf eine Belegung mit bis zu zwei Personen (vgl. nur BSG, Urteil vom 07.11.2006 a.a.O. juris Rn. 22; Urteil vom 12.12.2013 a.a.O. juris Rn. 31).

  • BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutzte

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2020 - L 2 AS 1936/19
    Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (stRspr., vgl BSG, Urteil vom 18.09.2014, Az. B 14 AS 58/13 R - juris Rn. 30; Urteil vom 12.10.2016, Az. B 4 AS 4/16 R - juris Rn. 39; Urteil vom 24.05.2017, Az. B 14 AS 16/16 R - juris Rn. 30 und Urteil vom 30.08.2017, Az. B 14 AS 30/16 R - juris Rn. 25).

    Werden Verwertungsbemühungen als Voraussetzung für die Fiktion der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 4 SGB II nicht unternommen und sollen solche auch künftig unterbleiben, besteht für die vom Regelfall "abweichende Erbringung von Leistungen" nach § 24 Abs. 5 SGB II grundsätzlich kein Raum und kommen darlehensweise Leistungen für die Überbrückung der Wartezeit bis zur Verwertung in aller Regel nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 24.05.2017, Az. B 14 AS 16/16 R -, juris Rn. 35 m.w.N.).

  • BSG, 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - teils selbst

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2020 - L 2 AS 1936/19
    Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG dahingehend konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines Haus-grundstücks mit Blick auf die Gesamtwohnfläche des darauf errichteten Hauses und in-soweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 01.01.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (stRspr, vgl. nur BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 2/05 R - juris Rn. 21 f; Urteil vom 12.12.2013, Az. B 14 AS 90/12 R - juris Rn. 30; Urteil vom 18.09.2014, Az. B 14 AS 58/13 R - juris Rn. 18 und Urteil vom 30.08.2017, Az. B 14 AS 30/16 R - juris Rn. 17 jeweils mwN).

    Diese Wohnflächengrenze ist bei einer Belegung mit weniger als vier Personen um jeweils 20 m² pro Person zu reduzieren, typisierend begrenzt auf eine Belegung mit bis zu zwei Personen (vgl. nur BSG, Urteil vom 07.11.2006 a.a.O. juris Rn. 22; Urteil vom 12.12.2013 a.a.O. juris Rn. 31).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2017 - L 21 AS 276/17
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2020 - L 2 AS 1936/19
    Nachdem der Beklagte daraufhin zunächst die Bewilligungsentscheidung vom 07.12.2016 aufgehoben hatte (Bescheid vom 30.01.2017), wurden dem Kläger aufgrund eines Beschlusses des LSG NRW vom 07.03.2017 im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (SG Detmold, Az. S 7 AS 164/17 ER = LSG NRW Az. L 21 AS 276/17 B ER) Leistungen bis zum 31.03.2017 ausgezahlt.

    Aufgrund des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit dem Az. L 21 AS 276/17 B ER und der Notwendigkeit, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln sicherzustellen, seien seine Verwertungsbemühungen durch das Verschulden des Beklagten erheblich verzögert worden.

  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbstgenutztes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2020 - L 2 AS 1936/19
    Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (stRspr., vgl BSG, Urteil vom 18.09.2014, Az. B 14 AS 58/13 R - juris Rn. 30; Urteil vom 12.10.2016, Az. B 4 AS 4/16 R - juris Rn. 39; Urteil vom 24.05.2017, Az. B 14 AS 16/16 R - juris Rn. 30 und Urteil vom 30.08.2017, Az. B 14 AS 30/16 R - juris Rn. 25).
  • BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 15/18 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2020 - L 2 AS 1936/19
    § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II setzt nicht voraus, dass der Einnahme bereits ein "Marktwert" zukommt (BSG, Urteil vom 08.05.2019, Az. B 14 AS 15/18 R, Rn. 15).
  • BSG, 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2020 - L 2 AS 1936/19
    Danach ist Einkommen iS des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen iS des § 12 Abs. 1 SGB II das, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte, wobei auszugehen ist vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zeitpunkt als maßgeblich bestimmt (stRspr seit BSG, Urteil vom 30.7.2008, Az. B 14 AS 26/07 R - juris Rn. 23).
  • BSG, 06.05.2010 - B 14 AS 2/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

  • BSG, 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - nicht selbst

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - L 19 AS 587/18

    Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 15.01.2019 - L 10 AS 63/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - teils selbst

  • BSG, 10.08.2016 - B 14 AS 51/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

  • SG Detmold, 08.02.2017 - S 7 AS 164/17

    Grundsicherungsberechtigter - Pflicht zur Immobilienverwertung

  • BSG, 26.08.2019 - B 14 AS 186/18 B

    Unzureichend begründete Nichtzulassungsbeschwerde

  • BSG, 26.08.2019 - B 14 AS 187/18 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 186/18 B v. 26.08.2019

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2017 - L 7 AS 1059/16
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