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   LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2021 - L 12 AS 730/18   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2021 - L 12 AS 730/18 (https://dejure.org/2021,14805)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24.03.2021 - L 12 AS 730/18 (https://dejure.org/2021,14805)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24. März 2021 - L 12 AS 730/18 (https://dejure.org/2021,14805)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ; Kein Akteneinsichtsrecht im Hinblick auf die Informationsbeschaffung über einen Behördeninformanten

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ; Kein Akteneinsichtsrecht im Hinblick auf die Informationsbeschaffung über einen Behördeninformanten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 48.02

    Akteneinsicht; Auskunftsanspruch; Behördeninformantin, Pflicht zur Benennung des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2021 - L 12 AS 730/18
    bb) Außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie Akteneinsicht gewährt (BVerwG Urteil vom 04.09.2003, 5 C 48.02, juris Rn. 28; ebenso: BSG Beschluss vom 30.11.1994, 11 RAr 89/94, juris Rn. 9, dort zur Akteneinsicht im Rahmen schlichten Verwaltungshandelns; Mutschler a.a.O., § 25 SGB X Rn. 12; Rombach in Hauck/Noftz, SGB X , § 25 Rn. 9a; Lang in Diering/Timme/Stähler, LPK-SGB X, 5. Auflage 2019, § 25 Rn. 8; noch offen, ob ein gebundener oder ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht: BSG Urteil vom 28.06.1991, 2 RU 24/90, juris Rn. 17).

    Selbst wenn man außerhalb des § 25 SGB X jedwedes bloß berechtigte Interesse ausreichen ließe (dazu BVerwG Beschluss vom 15.06.1989, 5 B 63.89, juris Rn. 3; vgl. aber auch BVerwG Urteil vom 04.09.2003, 5 C 48.02, juris Rn. 26, das die schutzwürdigen Belange eines Behördeninformanten mit dem "rechtlichen Interesse" des Akteneinsicht begehrenden Klägers abwägt; zur Unterscheidung zwischen rechtlichem und berechtigtem Interesse s. BSG Beschluss vom 30.11.1994, 11 RAr 89/94, juris Rn. 10; zu § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz auch BT-Drs.

    Nach dieser Regelung, mit der der Gesetzgeber das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz ) konkretisierend durch einen Akteneinsichtsanspruch ausgeformt und im überwiegenden Allgemeininteresse beschränkt hat, ist die Behörde zur Gestattung der Aktensicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen; jedenfalls bei entgegenstehenden berechtigten Geheimhaltungsinteressen dritter Personen ist sie nicht berechtigt, Akteneinsicht zu gewähren (BVerwG Urteil vom 04.09.2003, 5 C 48.02, juris Rn. 28 m.w.N.).

    Insoweit gelten die Ausführungen zum Akteneinsichtsrecht entsprechend (zu § 83 Abs. 4 Nr. 3 SGB X a.F. vgl. noch BVerwG Urteil vom 04.09.2003, 5 C 48.02, juris Rn. 31).

  • BSG, 30.11.1994 - 11 RAr 89/94

    Beschränkung des Akteneinsichtsrechts

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2021 - L 12 AS 730/18
    Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Anwendung dieser Vorschrift schon deshalb ausscheidet, weil der Kläger jedenfalls zwischenzeitlich aus dem Leistungsbezug beim Beklagten ausgeschieden ist, ein Recht auf Akteneinsicht für Verfahrensbeteiligte aber grundsätzlich nur für Beteiligte während eines Verwaltungsverfahrens besteht (BSG Beschluss vom 30.11.1994, 11 RAr 89/94, juris Rn. 9) und sich das notwendige Interesse auf ein konkretes Verwaltungsverfahren beziehen muss (so zu § 25 SGB X: Siefert a.a.O., § 25 Rn. 21; Franz a.a.O., § 25 Rn. 23).

    bb) Außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie Akteneinsicht gewährt (BVerwG Urteil vom 04.09.2003, 5 C 48.02, juris Rn. 28; ebenso: BSG Beschluss vom 30.11.1994, 11 RAr 89/94, juris Rn. 9, dort zur Akteneinsicht im Rahmen schlichten Verwaltungshandelns; Mutschler a.a.O., § 25 SGB X Rn. 12; Rombach in Hauck/Noftz, SGB X , § 25 Rn. 9a; Lang in Diering/Timme/Stähler, LPK-SGB X, 5. Auflage 2019, § 25 Rn. 8; noch offen, ob ein gebundener oder ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht: BSG Urteil vom 28.06.1991, 2 RU 24/90, juris Rn. 17).

    Selbst wenn man außerhalb des § 25 SGB X jedwedes bloß berechtigte Interesse ausreichen ließe (dazu BVerwG Beschluss vom 15.06.1989, 5 B 63.89, juris Rn. 3; vgl. aber auch BVerwG Urteil vom 04.09.2003, 5 C 48.02, juris Rn. 26, das die schutzwürdigen Belange eines Behördeninformanten mit dem "rechtlichen Interesse" des Akteneinsicht begehrenden Klägers abwägt; zur Unterscheidung zwischen rechtlichem und berechtigtem Interesse s. BSG Beschluss vom 30.11.1994, 11 RAr 89/94, juris Rn. 10; zu § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz auch BT-Drs.

    (b) Aber selbst wenn man davon ausginge, dass die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte ggf. ein berechtigtes Interesse an der Gewährung von Akteneinsicht begründen könnte (zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen: BSG Beschluss vom 30.11.1994, 11 RAr 89/94, juris Rn. 10; zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Anzeigenden: BFH Urteil vom 08.02.1994, VII R 88/92, juris Rn. 25), bestünden zumindest ernstliche Zweifel, ob dies auch im vorliegenden Fall gilt (vgl. dazu auch unten c/cc ).

  • BFH, 08.02.1994 - VII R 88/92

    Zum Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Benennung des Namens eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2021 - L 12 AS 730/18
    Ob dies auch für die Entscheidung über die Verweigerung der Akteneinsicht gilt, weil der Kläger damit ebenfalls die Verurteilung des Beklagten zu einer zukünftigen Leistung begehrt (dazu: Keller a.a.O., § 54 Rn. 34a m.w.N.), oder ob anderes zu gelten hat, weil der Behörde insoweit Ermessen eingeräumt ist (so Mutschler a.a.O., § 25 Rn. 23; vgl. auch BFH Urteil vom 08.02.1994, VII R 88/92, juris Rn. 15), mag dahinstehen, weil jedenfalls keine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist.

    (b) Aber selbst wenn man davon ausginge, dass die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte ggf. ein berechtigtes Interesse an der Gewährung von Akteneinsicht begründen könnte (zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen: BSG Beschluss vom 30.11.1994, 11 RAr 89/94, juris Rn. 10; zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Anzeigenden: BFH Urteil vom 08.02.1994, VII R 88/92, juris Rn. 25), bestünden zumindest ernstliche Zweifel, ob dies auch im vorliegenden Fall gilt (vgl. dazu auch unten c/cc ).

    Er unterfällt, unabhängig davon, ob Vertraulichkeit ausdrücklich gefordert oder zugesichert worden ist, dem vom Beklagten zu beachtenden Sozialdatenschutz (BVerwG a.a.O., Rn. 29; zum Steuergeheimnis vgl. BFH Urteil vom 08.02.1994, VII R 88/92, juris Rn. 18 ff.).

  • BSG, 28.06.1991 - 2 RU 24/90

    Zulässigkeit der Berufung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2021 - L 12 AS 730/18
    Diese ist insbesondere ohne Zulassung statthaft (§ 143 SGG; vgl. Franz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 25 Rn. 51; ebenso: BSG Urteil vom 28.06.1991, 2 RU 24/90, juris Rn. 14).

    bb) Außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie Akteneinsicht gewährt (BVerwG Urteil vom 04.09.2003, 5 C 48.02, juris Rn. 28; ebenso: BSG Beschluss vom 30.11.1994, 11 RAr 89/94, juris Rn. 9, dort zur Akteneinsicht im Rahmen schlichten Verwaltungshandelns; Mutschler a.a.O., § 25 SGB X Rn. 12; Rombach in Hauck/Noftz, SGB X , § 25 Rn. 9a; Lang in Diering/Timme/Stähler, LPK-SGB X, 5. Auflage 2019, § 25 Rn. 8; noch offen, ob ein gebundener oder ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht: BSG Urteil vom 28.06.1991, 2 RU 24/90, juris Rn. 17).

  • BSG, 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Auskunftsanspruch nach dem

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2021 - L 12 AS 730/18
    Zwar gewährt das materielle Recht i.d.R. lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung eines Akteneinsichtsgesuchs (dazu vgl. BSG Beschluss vom 04.04.2012, B 12 SF 1/10 R, juris Rn. 11; zur statthaften Klageart auch Mutschler in KassKomm , § 25 Rn. 23), dies hindert den Kläger indes nicht, unmittelbar auf Gewährung der Akteneinsicht zu klagen.

    Vorliegend macht der Kläger sein Akteneinsichtsgesuch aber außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens geltend, weshalb er sich nicht auf den Rechtsschutz gegen eine entsprechende Sachentscheidung verweisen lassen muss (BSG Beschluss vom 04.04.2012, B 12 SF 1/10 R, juris Rn. 11).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2005 - L 1 AL 14/04
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2021 - L 12 AS 730/18
    (a) Ginge man davon aus, ein zivil- oder strafrechtliches Vorgehen gegen einen Behördeninformanten sei aus rechtsstaatlichen Gründen nicht geboten und könne daher auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht begründen (so LSG NRW Urteil vom 16.08.2005, L 1 AL 14/04, juris Rn. 30), wäre das Klägervorbringen von vorneherein unbeachtlich und ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht damit bereits auf Tatbestandsebene ausgeschlossen.
  • BVerwG, 15.06.1989 - 5 B 63.89

    Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - Anspruch auf

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2021 - L 12 AS 730/18
    Selbst wenn man außerhalb des § 25 SGB X jedwedes bloß berechtigte Interesse ausreichen ließe (dazu BVerwG Beschluss vom 15.06.1989, 5 B 63.89, juris Rn. 3; vgl. aber auch BVerwG Urteil vom 04.09.2003, 5 C 48.02, juris Rn. 26, das die schutzwürdigen Belange eines Behördeninformanten mit dem "rechtlichen Interesse" des Akteneinsicht begehrenden Klägers abwägt; zur Unterscheidung zwischen rechtlichem und berechtigtem Interesse s. BSG Beschluss vom 30.11.1994, 11 RAr 89/94, juris Rn. 10; zu § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz auch BT-Drs.
  • BVerwG, 05.06.1984 - 5 C 73.82

    Rechtsweg - Einsichtsrecht - Allgemeine Weisungen - Berechtigtes Interesse

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2021 - L 12 AS 730/18
    Denn das subjektive Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens steht nur demjenigen zu, der an der Einsichtnahme in seiner Person ein berechtigtes Interesse hat (BVerwG Urteil vom 05.06.1984, 5 C 73.82, juris Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2008 - 8 E 1124/07

    Anspruch auf Einsicht in einen Vermerk über die Mitteilung eines Informanten über

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2021 - L 12 AS 730/18
    (a) Es obliegt dem Kläger, konkrete Anhaltspunkte darzulegen oder zumindest zu benennen, die Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung geben könnten (OVG NRW Beschluss vom 09.04.2008, 8 E 1124/07, juris Rn. 7; vgl. auch LSG NRW a.a.O., juris Rn. 31).
  • BSG, 15.11.2007 - B 3 KR 13/07 R

    Gewährung der Akteneinsicht auf Zwischenfeststellungsklage

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2021 - L 12 AS 730/18
    An diesen Ausschluss ist das Gericht gebunden (BSG Urteil vom 15.11.2007, B 3 KR 13/07 R, juris Rn. 19; Keller a.a.O., § 120 Rn. 4).
  • BSG, 14.12.1988 - 9/4b RV 55/86

    Verwaltungshandlung - Revision - Berufung

  • LSG Baden-Württemberg, 18.04.1997 - L 8 Vg 403/97

    Gewährung von Akteneinsicht durch das Sozialgericht

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.10.2014 - L 3 U 196/13

    Anspruch auf Einsicht in Unfallakten; Analoge Anwendung von § 99 Abs. 2 VwGO;

  • BSG, 05.07.1956 - 1 RA 69/56
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.03.2011 - L 18 AS 2267/10

    Akteneinsicht; Beschränkung durch die Behörde nach § 120 Abs. 1 SGG, § 99 Abs. 2

  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2014 - L 19 AS 1880/14

    Verwandte müssen in "Hartz IV"-Prozessen aussagen

  • BSG, 08.07.1980 - 9 RV 42/79

    Gestattung von Akteneinsicht - Ermessen der aktenführenden Behörde

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