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   LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2012 - L 9 SO 281/11   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2012 - L 9 SO 281/11 (https://dejure.org/2012,17406)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24.05.2012 - L 9 SO 281/11 (https://dejure.org/2012,17406)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24. Mai 2012 - L 9 SO 281/11 (https://dejure.org/2012,17406)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2007 - L 20 B 137/06

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2012 - L 9 SO 281/11
    Schon wegen des lediglich klarstellenden Charakters des § 197a Abs. 3 SGG lässt sich aus dieser Vorschrift jedoch nicht der Umkehrschluss ableiten, dass Verfahren, in denen Sozialhilfeträger als Kläger oder Beklagter beteiligt sind und die nicht Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Sozialhilfeträgern zum Gegenstand haben, gerichtskostenfreie Verfahren sind, für die die Kostenentscheidung nach § 193 SGG und nicht nach § 197a SGG zu erfolgen hat (zum Vorstehenden LSG NRW, a.a.O.; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller, Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 197a Rn. 2b; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2007, L 7 SO 5195/06; ebenso bereits LSG NRW, Beschluss vom 09.01.2007, L 20 B 137/06 SO, m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2000 - 16 A 5805/96

    Ersatz von Sozialhilfekosten bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2012 - L 9 SO 281/11
    Eine Härte könne aber darin liegen, dass im Hinblick auf die voraussichtlich dauerhafte wirtschaftliche Schwäche des Verpflichteten sich die Rückzahlung als ein Auftürmen eines Schuldenberges darstellen würde, weil von den Einkünften unter Berücksichtigung des Sozialhilfebedarfs eine Rückzahlung kaum oder nur in einem langen Zeitraum möglich sei (Hinweis auf Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 22.05.2000, 16 A 5805/96, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2011 - L 20 SO 373/11

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2012 - L 9 SO 281/11
    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 20. Senates des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) an (Beschluss vom 21.10.2011, L 20 SO 373/11 B).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2007 - L 7 SO 5195/06

    Sozialhilfe - Nothilfe - Eilfallzuständigkeit - keine Aufwendungserstattung des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2012 - L 9 SO 281/11
    Schon wegen des lediglich klarstellenden Charakters des § 197a Abs. 3 SGG lässt sich aus dieser Vorschrift jedoch nicht der Umkehrschluss ableiten, dass Verfahren, in denen Sozialhilfeträger als Kläger oder Beklagter beteiligt sind und die nicht Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Sozialhilfeträgern zum Gegenstand haben, gerichtskostenfreie Verfahren sind, für die die Kostenentscheidung nach § 193 SGG und nicht nach § 197a SGG zu erfolgen hat (zum Vorstehenden LSG NRW, a.a.O.; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller, Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 197a Rn. 2b; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2007, L 7 SO 5195/06; ebenso bereits LSG NRW, Beschluss vom 09.01.2007, L 20 B 137/06 SO, m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2019 - L 9 SO 544/17

    Anspruch auf Übernahme ungedeckter Heimkosten nach dem SGB XII

    Da dies ihre Ursache jedoch in der aktiven Verwendung der Rentenzahlbeträge durch die Klägerin für andere Zwecke, insbesondere zur Bestreitung der gesamten Hauskosten, hatte, kommt es auf die Frage, ob einen gesetzlichen Betreuer bei einem Unterlassen eine durch legislatives Werturteil begründete Garanten- und damit Handlungspflicht trifft, um insbesondere Sozialwidrigkeit i.S.d. § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bejahen zu können (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 24.05.2012 - L 9 SO 281/11 -, juris Rn. 48 f.; HessLSG, Urt. v. 13.03.2019 - L 4 SO 193/17 -, juris Rn. 36 ff.; Bieback, in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 103 Rn. 11), im vorliegenden Fall nicht an.

    Hierfür gibt es jedoch keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt (zu undifferenziert daher HessLSG, Urt. v. 13.03.2019 - L 4 SO 193/17 -, juris Rn. 36 ff., das sich i.Ü. unzutreffend auf das Urteil des Senats vom 24.05.2012 - L 9 SO 281/11 -, juris Rn. 46 ff. bezieht, dem gar kein Betreuungsverhältnis zu Grunde lag, sondern eine mögliche Haftung eines nicht sorgeberechtigten Elternteils durch Unterlassen nach §§ 103 Abs. 1 Satz 2, 104 SGB XII).

    Wendet sich - wie hier - ein Dritter, der Leistungen der Sozialhilfe durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt haben soll, gegen einen Bescheid des Sozialhilfeträgers über Kostenersatz nach § 103 SGB XII, besteht keine Gerichtskostenfreiheit nach § 183 SGG, weil der Dritte gerade nicht als Leistungsempfänger i.S.d. § 11 SGB I in Anspruch genommen wird (vgl. LSG NRW, Beschl. v. 21.10.2011 - B 20 SO 373/11 -, juris Rn. 17; Senat, Urt. v. 24.05.2012 - L 9 SO 281/11 -, juris Rn. 63 ff.).

  • LSG Hessen, 13.03.2019 - L 4 SO 193/17

    Sozialhilfe

    Fehlt es aber an einer "Garantenstellung" für das Vermögen des Sozialhilfeträgers in diesem Sinne, lassen sich selbst grobe Nachlässigkeiten im Verhältnis zum Betreuten nicht als sozialwidrig im Sinne von § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII qualifizieren (vgl. in diesem Sinne auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Mai 2012 - L 9 SO 281/11 -, juris, Rn. 46 ff.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2013 - L 9 SO 13/13
    Dass die Beklagte als Sozialhilfeträger gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X von den Gerichtskosten befreit ist, ändert hieran nichts (hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 24.05.2012, L 9 SO 281/11, juris Rn. 62 ff.).
  • SG Duisburg, 03.08.2018 - S 52 SO 399/18
    Darüber hinaus setzt ein vorwerfbares Unterlassen eine Garantenpflicht in der Weise voraus, dass ein legislatives Werturteil eine Rechtspflicht zum Tun fordert (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.05.2012, L 9 SO 281/11).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.05.2020 - L 7 SO 283/19
    Ein Unterlassen kann sich jedoch nur dann als sozialwidrig darstellen, wenn eine entsprechende Handlungspflicht besteht (Bieback a.a.O. unter Verweis auf LSG NRW, Urteil vom 24. Mai 2012 - L 9 SO 281/11 - ZfSH/SGB 2013, 51-55).
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