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   LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2013 - L 14 R 1061/12   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2013 - L 14 R 1061/12 (https://dejure.org/2013,19913)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24.05.2013 - L 14 R 1061/12 (https://dejure.org/2013,19913)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24. Mai 2013 - L 14 R 1061/12 (https://dejure.org/2013,19913)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (37)

  • BSG, 20.07.2011 - B 13 R 36/10 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2013 - L 14 R 1061/12
    Das BVerfG habe diese Frage mit Beschluss vom 21.07.2010 (a.a.O.) verneint, woraufhin sich der 13. Senat des BSG mit Entscheidungen vom 20.07.2011 (B 13 R 36/10 R, B 13 R 39/10 R, B 13 R 40/10 R, B 13 R 41/10 R, B 13 R 49/10 R) der Auffassung des BVerfG angeschlossen habe.

    Aus § 300 Absatz 2 SGB VI lasse sich nicht herleiten, dass ein vor der Verkündung des RVNG geltend gemachter Anspruch auf Witwenrente weiterhin nach § 22 b Absatz 1 Satz 1 FRG a.F. zu beurteilen sei (vgl. BSG, Urteil vom 20.07.2011 - B 13 R 36/10 R, zitiert nach juris).

    Ein zahlbarer Monatsbetrag der Rente gemäß § 64 SGB VI sei damit nicht festzustellen, sodass die Klägerin im Ergebnis lediglich Inhaberin eines "leeren Rechts" (vgl. dazu BSG, Urteil vom B 13 R 36/10 R, zitiert nach juris) auf Witwenrente sei.

    Denn maßgeblich ist das im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltende Recht, soweit es auch den Zeitpunkt des Bescheiderlasses umfasst; hat sich das Recht während des anhängigen Rechtsstreits rückwirkend geändert, so ist das neue Recht zu beachten (BSG, Urteil vom 20.07.2011, B 13 R 36/10 R, Rdnr. 17 in juris unter Hinweis auf die insoweit bestehende ständige Rechtssprechung des BSG, vgl. dazu Urteil vom 21.06.2005, B 8 KN 1/05 R, BSGE 95, 29; Urteil vom 05.10.2005, B 5 RJ 57/03 R, Rdnr. 14 in juris; Urteile vom 25.01.2011, B 5 R 46/10 R, Rdnr. 10 in juris und B 5 R 47/10 R, Rdnr. 12 in juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 verletzt Artikel 15 Absatz 3 RVNG, der § 22 b Absatz 1 Satz 1 FRG n.F. rückwirkend zum 07.05.1996 in Kraft gesetzt hat, auch nach der Rechtsprechung der für rentenrechtliche Streitigkeiten beim BSG zuständigen beiden Senate des BSG keine verfassungsmäßigen Rechte (Urteile des 5. Senats vom 25.01.2011, B 5 R 46/10 R in juris und B 5 R 47/10 R in SGb 2011, 157; Urteile des 13. Senats vom 20.07.2011, B 13 R 36/10 R in SGb 2011, 519; B 13 R 39/10 R, B 13 R 40/10 R, B 13 R 41/10 R und B 13 R 49/10 R, alle in juris).

  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 118/00 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Hinterbliebene mit eigener Rente - Begrenzung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2013 - L 14 R 1061/12
    Im Gegensatz hierzu habe der 4. Senat des BSG mit Urteil vom 30.08.2001 (B 4 RA 118/00 R, zitiert nach juris) jedoch befunden, dass die Begrenzung auf insgesamt 25 Entgeltpunkte keine Anwendung finde, wenn ein Begünstigter neben einem Recht aus eigener Versicherung ein abgeleitetes Recht auf Hinterbliebenenrente habe.

    Die Beurteilung des am 26.04.2004 geltend gemachten Anspruchs auf Witwenrente habe entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entsprechend der vom BSG in den Urteilen vom 30.08.2001 (B 4 RA 118/00 R) und vom 11.03.2004 (B 13 RJ 44/03; B 13 RJ 52/03 R; B 13 RJ 53/03 R und B 13 RJ 56/03 R) vorgenommenen Auslegung des § 22 b Absatz 1 Satz 1 FRG a.F. zu erfolgen.

    Darin hatte sich der 8. Senat der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 11.03.2004 (B 13 RJ 44/03 R in BSGE 92, 248 ff.) angeschlossen - auf die der Bevollmächtigte der Klägerin seinen Antrag von April 2004 gestützt hatte - dass der Bezug einer nach dem Fremdrentenrecht auf 25 Entgeltpunkte begrenzten Rente aus eigener Versicherung den Bezug einer ebenfalls nach dem Fremdrentenrecht auf 25 Entgeltpunkte begrenzten Hinterbliebenenrente nicht ausschließe, und hatte die Beklagte unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 11.03.2004 zur Gewährung einer unbegrenzten Witwenrente bis maximal insgesamt 40 Entgeltpunkte für die Witwenrente und die Altersrente (dabei von 15 Entgeltpunkten für die Witwenrente, resultierend aus 25 begrenzten Entgeltpunkten mit Rentenartfaktor von 0, 6) für die Zeit bis zum 31.07.2004 (Monat vor Inkrafttreten des RVNG) auf der Grundlage des § 22 b Absatz 1 FRG a.F. verurteilt; dies, nachdem das Bundessozialgericht mit diesem Urteil das vorhergehende Urteil des 8. Senats vom 30.07.2003 (L 8 RJ 64/03, in juris) aufgehoben hatte, in dem der 8. Senat noch (entgegen BSG vom 30.08.2001, B 4 RA 118/00 R in BSGE 88, 288 ff.) die Auffassung vertreten hatte, dass die in § 22 b Absatz 1 Satz 1 FRG vorgesehene Begrenzung der anrechenbaren Zeiten nach dem Fremdrentenrecht auf 25 Entgeltpunkte auch anwendbar sei, wenn einem Begünstigten neben einem Recht auf Rente aus eigener Versicherung noch ein aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten abgeleitetes Recht auf eine Hinterbliebenenrente zustehe.

    In dem Urteil vom 26.02.2004 hat der 2. Senat des LSG NRW (entgegen BSG vom 30.08.2001, B 4 RA 118/00 R, BSGE 88, 288 ff.) entschieden, dass die in § 22 b Absatz 1 Satz 1 FRG vorgesehene Begrenzung der anrechenbaren Zeiten nach dem FRG auf 25 Entgeltpunkte auch anwendbar ist, wenn einem Begünstigten neben einem Recht auf Rente aus eigener Versicherung noch ein aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten abgeleitetes Recht auf eine Hinterbliebenenrente zusteht.

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2013 - L 14 R 1061/12
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe diese Urteile überprüft und mit Beschluss vom 21.07.2010 (1 BvR 2530/05, 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06) festgestellt, dass die Kürzung der Rentenansprüche der Versicherten und Flüchtlinge gemäß § 22 b Absatz 1 Satz 1 FRG in der Fassung des RVNG verfassungsgemäß sei; somit habe es die Urteile des BSG vom 21.06.2005 bestätigt.

    Die Vorschrift sei - in ihrer ursprünglichen Fassung - von den Rentenversicherungsträgern und den Sozialgerichten zunächst so verstanden worden, dass die Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte als Gesamtobergrenze für eine Einzelperson auch dann gelte, wenn dieser Person sowohl eine eigene Rente auf Grund eigener Beschäftigung im Herkunftsland als auch eine Hinterbliebenenrente auf Grund Beschäftigung des Verstorbenen im Herkunftsland zugestanden hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05 m.w.N., zitiert nach juris).

    Das BVerfG habe diese Frage mit Beschluss vom 21.07.2010 (a.a.O.) verneint, woraufhin sich der 13. Senat des BSG mit Entscheidungen vom 20.07.2011 (B 13 R 36/10 R, B 13 R 39/10 R, B 13 R 40/10 R, B 13 R 41/10 R, B 13 R 49/10 R) der Auffassung des BVerfG angeschlossen habe.

    3.) Artikel 15 Absatz 3 RVNG, der § 22 b Absatz 1 Satz 1 FRG n.F. rückwirkend zum 07.05.1996 in Kraft gesetzt hat, verletzt keine verfassungsmäßigen Rechte der Klägerin, wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.07.2010 (1 BvR 2530/05, 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, BverfGE 126369 ff., SozR 4 5050 § 22 b Nr. 9) entschieden hat.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2004 - L 8 RJ 68/03

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2013 - L 14 R 1061/12
    Mit Schreiben von 2005 und 2007 wies der Bevollmächtigte die Beklagte auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Essen vom 13.10.2004 (L 8 RJ 68/03) hin und bat, die Witwenrente nun zumindest bis zum 31.07.2004 per Teilbescheid zu bewilligen.

    Im Widerspruchsverfahren (Widerspruchseingang am 18.04.2011) begehrte die Klägerin über ihren Bevollmächtigten unter erneuter Berufung auf das Urteil des 8. Senats des LSG NRW vom 13.10.2004 (L 8 RJ 68/03) , (zumindest) für den Zeitraum von Januar 2000 bis einschließlich Juli 2004 (Monat der Verkündung des RVNG) eine große Witwenrente aus 15 Entgeltpunkten nebst Zinsen zu zahlen; es habe damals auch eine interne Arbeitsanweisung gegeben, sich dieser LSG-Entscheidung zu fügen; die Ausdehnung des Anspruchs auf die Zeit Juli 1996 bis Dezember 1999 werde vorbehalten.

    a.) Für seine im Verwaltungsverfahren vorgetragene Ansicht, der Klägerin sei zumindest für den Zeitraum von Januar 2000 bis einschließlich Juli 2004 (Monat der Verkündung des RVNG) eine große Witwenrente aus 15 Entgeltpunkten (begrenzte 25 Entgeltpunkte mit Rentenartfaktor 0, 6) nebst Zinsen zu zahlen, hat der Bevollmächtigte der Klägerin die Entscheidung des 8. Senats des Landessozialgerichts (LSG) NRW vom 13.10.2004 (L 8 RJ 68/03, in juris) angeführt.

    Nachdem jedoch die Klägerin des Verfahrens L 8 RJ 68/03 die Klage vor dem Bundessozialgericht zurückgenommen hat, ist das zu L 8 RJ 68/03 ergangene Urteil vom 13.10.2004 wirkungslos.

  • BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 1/05 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2013 - L 14 R 1061/12
    Die abweichenden Urteile des BSG (vom 11.03.2004) zur alten Fassung des § 22 b Absatz 1 FRG seien nicht mehr zur berücksichtigen, da das BSG die Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger mit Urteilen vom 21.06.2005 (B 8 KN 8/03 R, B 8 KN 1/05 R, B 8 KN 4/04 R, B 8 KN 10/04 R, B 8 KN 9/04 R) nunmehr bestätigt habe.

    Denn maßgeblich ist das im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltende Recht, soweit es auch den Zeitpunkt des Bescheiderlasses umfasst; hat sich das Recht während des anhängigen Rechtsstreits rückwirkend geändert, so ist das neue Recht zu beachten (BSG, Urteil vom 20.07.2011, B 13 R 36/10 R, Rdnr. 17 in juris unter Hinweis auf die insoweit bestehende ständige Rechtssprechung des BSG, vgl. dazu Urteil vom 21.06.2005, B 8 KN 1/05 R, BSGE 95, 29; Urteil vom 05.10.2005, B 5 RJ 57/03 R, Rdnr. 14 in juris; Urteile vom 25.01.2011, B 5 R 46/10 R, Rdnr. 10 in juris und B 5 R 47/10 R, Rdnr. 12 in juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Denn der Begriff "Aufhebung" in § 300 Absatz 2 SGB VI bezeichnet nicht die bloße Existenz des Änderungsgesetzes auf Grund seiner Verkündung (Artikel 82 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG)), sondern den Zeitpunkt für das Außerkrafttreten des alten Rechts, der sich aus den entsprechenden Anordnungen des in Kraft getretenen (Artikel 82 Absatz 2 GG) Änderungsgesetzes ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 05.10.2005, B 5 RJ 57/03 R in juris; außerdem Urteile vom 21.06.2005, B 8 KN 1/05 R in BSGE 95, 29, B 8 KN 9/04 R in SozR 4 1300 § 4 Nr. 5, B 8 KN 7/04 R in juris sowie vom 19.05.2004, B 13 RJ 46/03 R in BSGE 93, 15).

  • BSG, 25.01.2011 - B 5 R 47/10 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2013 - L 14 R 1061/12
    Denn maßgeblich ist das im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltende Recht, soweit es auch den Zeitpunkt des Bescheiderlasses umfasst; hat sich das Recht während des anhängigen Rechtsstreits rückwirkend geändert, so ist das neue Recht zu beachten (BSG, Urteil vom 20.07.2011, B 13 R 36/10 R, Rdnr. 17 in juris unter Hinweis auf die insoweit bestehende ständige Rechtssprechung des BSG, vgl. dazu Urteil vom 21.06.2005, B 8 KN 1/05 R, BSGE 95, 29; Urteil vom 05.10.2005, B 5 RJ 57/03 R, Rdnr. 14 in juris; Urteile vom 25.01.2011, B 5 R 46/10 R, Rdnr. 10 in juris und B 5 R 47/10 R, Rdnr. 12 in juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Im Ergebnis ist die Klägerin damit lediglich Inhaberin eines "leeren Rechts" auf Witwenrente und bleibt auf den Wert ihrer eigenen Rente und die hieraus monatlich erwachsenden Einzelansprüche beschränkt (vgl. BSG vom 25.01.2011, B 5 R 47/10 R in juris).

    Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 verletzt Artikel 15 Absatz 3 RVNG, der § 22 b Absatz 1 Satz 1 FRG n.F. rückwirkend zum 07.05.1996 in Kraft gesetzt hat, auch nach der Rechtsprechung der für rentenrechtliche Streitigkeiten beim BSG zuständigen beiden Senate des BSG keine verfassungsmäßigen Rechte (Urteile des 5. Senats vom 25.01.2011, B 5 R 46/10 R in juris und B 5 R 47/10 R in SGb 2011, 157; Urteile des 13. Senats vom 20.07.2011, B 13 R 36/10 R in SGb 2011, 519; B 13 R 39/10 R, B 13 R 40/10 R, B 13 R 41/10 R und B 13 R 49/10 R, alle in juris).

  • BSG, 20.07.2011 - B 13 R 41/10 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2013 - L 14 R 1061/12
    Das BVerfG habe diese Frage mit Beschluss vom 21.07.2010 (a.a.O.) verneint, woraufhin sich der 13. Senat des BSG mit Entscheidungen vom 20.07.2011 (B 13 R 36/10 R, B 13 R 39/10 R, B 13 R 40/10 R, B 13 R 41/10 R, B 13 R 49/10 R) der Auffassung des BVerfG angeschlossen habe.

    Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 verletzt Artikel 15 Absatz 3 RVNG, der § 22 b Absatz 1 Satz 1 FRG n.F. rückwirkend zum 07.05.1996 in Kraft gesetzt hat, auch nach der Rechtsprechung der für rentenrechtliche Streitigkeiten beim BSG zuständigen beiden Senate des BSG keine verfassungsmäßigen Rechte (Urteile des 5. Senats vom 25.01.2011, B 5 R 46/10 R in juris und B 5 R 47/10 R in SGb 2011, 157; Urteile des 13. Senats vom 20.07.2011, B 13 R 36/10 R in SGb 2011, 519; B 13 R 39/10 R, B 13 R 40/10 R, B 13 R 41/10 R und B 13 R 49/10 R, alle in juris).

    Das Bundessozialgericht hat das Urteil des LSG vom 12.05.2006 bestätigt und hat die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen, weil Artikel 15 Absatz 3 RVNG, der § 22 Absatz 1 Satz 1 FRG in der Fassung des RVNG vom 21.07.2004 rückwirkend zum 07.05.1996 in Kraft gesetzt hat, nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (Urteil vom 20.07.2011, B 13 R 41/10 R in juris).

  • BSG, 11.03.2004 - B 13 RJ 44/03 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente mit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2013 - L 14 R 1061/12
    Zur Begründung nahm er Bezug auf die neueste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) - Urteile vom 11.03.2004, B 13 RJ 44/03 R, B 13 RJ 52/03 R, B 13 RJ 53/03 R und B 13 RJ 56/03 R - und machte geltend, dass § 22 b FRG nur anwendbar sei, wenn es sich um die Festsetzung eigener Rentenansprüche des Berechtigten handele.

    Diese Auslegung sei von den Rentenversicherungsträgern nicht akzeptiert worden und sei auch bei Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zum Teil auf Widerspruch gestoßen (vgl. BVerfG, a.a.O. m.w.N.) Der 13. Senat des BSG habe sich indes im März 2004 in mehreren Entscheidungen der Auffassung des 4. Senats zur Auslegung des § 22 b Absatz 1 Satz 1 FRG a.F. angeschlossen (B 13 RJ 44/03 R, B 13 RJ 52/03 R, B 13 RJ 53/03 R und B 13 RJ 56/03 R, zitiert nach juris), woraufhin die Klägerin den streitbefangenen "Überprüfungsantrag" gestellt habe.

    Darin hatte sich der 8. Senat der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 11.03.2004 (B 13 RJ 44/03 R in BSGE 92, 248 ff.) angeschlossen - auf die der Bevollmächtigte der Klägerin seinen Antrag von April 2004 gestützt hatte - dass der Bezug einer nach dem Fremdrentenrecht auf 25 Entgeltpunkte begrenzten Rente aus eigener Versicherung den Bezug einer ebenfalls nach dem Fremdrentenrecht auf 25 Entgeltpunkte begrenzten Hinterbliebenenrente nicht ausschließe, und hatte die Beklagte unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 11.03.2004 zur Gewährung einer unbegrenzten Witwenrente bis maximal insgesamt 40 Entgeltpunkte für die Witwenrente und die Altersrente (dabei von 15 Entgeltpunkten für die Witwenrente, resultierend aus 25 begrenzten Entgeltpunkten mit Rentenartfaktor von 0, 6) für die Zeit bis zum 31.07.2004 (Monat vor Inkrafttreten des RVNG) auf der Grundlage des § 22 b Absatz 1 FRG a.F. verurteilt; dies, nachdem das Bundessozialgericht mit diesem Urteil das vorhergehende Urteil des 8. Senats vom 30.07.2003 (L 8 RJ 64/03, in juris) aufgehoben hatte, in dem der 8. Senat noch (entgegen BSG vom 30.08.2001, B 4 RA 118/00 R in BSGE 88, 288 ff.) die Auffassung vertreten hatte, dass die in § 22 b Absatz 1 Satz 1 FRG vorgesehene Begrenzung der anrechenbaren Zeiten nach dem Fremdrentenrecht auf 25 Entgeltpunkte auch anwendbar sei, wenn einem Begünstigten neben einem Recht auf Rente aus eigener Versicherung noch ein aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten abgeleitetes Recht auf eine Hinterbliebenenrente zustehe.

  • BSG, 11.03.2004 - B 13 RJ 52/03 R

    Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente mit eigener Rente im Fremdrentenrecht,

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2013 - L 14 R 1061/12
    Zur Begründung nahm er Bezug auf die neueste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) - Urteile vom 11.03.2004, B 13 RJ 44/03 R, B 13 RJ 52/03 R, B 13 RJ 53/03 R und B 13 RJ 56/03 R - und machte geltend, dass § 22 b FRG nur anwendbar sei, wenn es sich um die Festsetzung eigener Rentenansprüche des Berechtigten handele.

    Diese Auslegung sei von den Rentenversicherungsträgern nicht akzeptiert worden und sei auch bei Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zum Teil auf Widerspruch gestoßen (vgl. BVerfG, a.a.O. m.w.N.) Der 13. Senat des BSG habe sich indes im März 2004 in mehreren Entscheidungen der Auffassung des 4. Senats zur Auslegung des § 22 b Absatz 1 Satz 1 FRG a.F. angeschlossen (B 13 RJ 44/03 R, B 13 RJ 52/03 R, B 13 RJ 53/03 R und B 13 RJ 56/03 R, zitiert nach juris), woraufhin die Klägerin den streitbefangenen "Überprüfungsantrag" gestellt habe.

    Die Beurteilung des am 26.04.2004 geltend gemachten Anspruchs auf Witwenrente habe entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entsprechend der vom BSG in den Urteilen vom 30.08.2001 (B 4 RA 118/00 R) und vom 11.03.2004 (B 13 RJ 44/03; B 13 RJ 52/03 R; B 13 RJ 53/03 R und B 13 RJ 56/03 R) vorgenommenen Auslegung des § 22 b Absatz 1 Satz 1 FRG a.F. zu erfolgen.

  • BSG, 11.03.2004 - B 13 RJ 56/03 R

    Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente mit eigener Rente im Fremdrentenrecht,

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2013 - L 14 R 1061/12
    Zur Begründung nahm er Bezug auf die neueste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) - Urteile vom 11.03.2004, B 13 RJ 44/03 R, B 13 RJ 52/03 R, B 13 RJ 53/03 R und B 13 RJ 56/03 R - und machte geltend, dass § 22 b FRG nur anwendbar sei, wenn es sich um die Festsetzung eigener Rentenansprüche des Berechtigten handele.

    Diese Auslegung sei von den Rentenversicherungsträgern nicht akzeptiert worden und sei auch bei Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zum Teil auf Widerspruch gestoßen (vgl. BVerfG, a.a.O. m.w.N.) Der 13. Senat des BSG habe sich indes im März 2004 in mehreren Entscheidungen der Auffassung des 4. Senats zur Auslegung des § 22 b Absatz 1 Satz 1 FRG a.F. angeschlossen (B 13 RJ 44/03 R, B 13 RJ 52/03 R, B 13 RJ 53/03 R und B 13 RJ 56/03 R, zitiert nach juris), woraufhin die Klägerin den streitbefangenen "Überprüfungsantrag" gestellt habe.

    Die Beurteilung des am 26.04.2004 geltend gemachten Anspruchs auf Witwenrente habe entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entsprechend der vom BSG in den Urteilen vom 30.08.2001 (B 4 RA 118/00 R) und vom 11.03.2004 (B 13 RJ 44/03; B 13 RJ 52/03 R; B 13 RJ 53/03 R und B 13 RJ 56/03 R) vorgenommenen Auslegung des § 22 b Absatz 1 Satz 1 FRG a.F. zu erfolgen.

  • BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 9/04 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Rücknahme eines rechtswidrigen nicht

  • BSG, 05.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R

    Fremdrentenrecht - Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte bei Zusammentreffen von

  • BSG, 25.01.2011 - B 5 R 46/10 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Entgeltpunktebegrenzung bei

  • BSG, 20.07.2011 - B 13 R 39/10 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit

  • BSG, 20.07.2011 - B 13 R 40/10 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit

  • BSG, 20.07.2011 - B 13 R 49/10 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit

  • SG Dortmund, 13.11.2003 - S 46 RJ 150/03

    Rentenversicherung

  • BSG, 29.08.1996 - 4 RA 116/94

    Übergangsrecht bei Rentengewährung nach fehlgeschlagener medizinischer

  • BSG, 19.05.2004 - B 13 RJ 46/03 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Entgeltpunktebegrenzung - rückwirkende

  • BSG, 07.07.2004 - B 8 KN 10/03 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente mit

  • BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 10/04 R

    Verbot rückwirkender belastender Gesetze im Fremdrentenrecht

  • BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 4/04 R

    Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte

  • BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 7/04 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Hinterbliebene mit eigener Rente - Begrenzung

  • BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 8/03 R

    Verbot rückwirkender belastender Gesetze im Fremdrentenrecht

  • BSG, 29.08.2006 - B 13 RJ 47/04 R

    Vorlagebeschluss an des BVerfG - Fremdrentenrecht - Spätaussiedler -

  • BSG, 20.10.2010 - B 13 R 90/09 R

    Fremdrentenrecht - Übergangsregelung - Kürzung der Entgeltpunkte aus

  • BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 2553/05

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung

  • BVerfG - 1 BvR 2448/05
  • BVerfG, 06.09.2010 - 1 BvR 2453/05
  • BVerfG - 1 BvR 548/06
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2003 - L 8 RJ 64/03

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2004 - L 2 KN 42/03

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2006 - L 13 (8) RJ 146/03

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2011 - L 8 R 821/10

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2003 - L 18 KN 27/03

    Rentenversicherung

  • BVerfG, 06.09.2010 - 1 BvR 2416/05
  • BSG, 11.03.2004 - B 13 RJ 44/03
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2014 - L 20 AY 7/14

    Aufhebung einer Entscheidung des SG über die Verhängung von Verschuldenskosten

    Dabei könne nicht jede Begründung einer Klage die Auferlegung von Verschuldenskosten abwenden; sie müsse vielmehr nachvollziehbar sein (LSG NRW, Urteil vom 14.05.2013 - L 14 R 1061/12 Rn. 53).
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