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   LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - L 12 SO 330/20   

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https://dejure.org/2021,55288
LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - L 12 SO 330/20 (https://dejure.org/2021,55288)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24.11.2021 - L 12 SO 330/20 (https://dejure.org/2021,55288)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24. November 2021 - L 12 SO 330/20 (https://dejure.org/2021,55288)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Eingliederungshilfeleistungen für die Durchführung eines Hochschulstudiums - Studienassistenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII als Sachleistung für eine Studienassistenz zur Durchführung eines Hochschulstudiums; Anforderungen an den angemessenen Beruf im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII im Hinblick auf die Aufnahme eines ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2014 - L 9 SO 497/11

    Streit über die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - L 12 SO 330/20
    Auch die Gesetzesmaterialien geben keine Hinweise auf die Auslegung des Angemessenheitsbegriffs in § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB XII a.F. (vgl. dazu ausführlich LSG NRW Urteil vom 27.03.2014, L 9 SO 497/11, Rn. 83 juris).

    Hierfür spricht auch die Regelung des § 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII, wonach die grundsätzlich für die Leistungsgewährung maßgeblichen Wünsche der Leistungsberechtigten nur beachtlich sind, soweit sie ihrerseits angemessen sind (vgl. dazu LSG NRW Urteil vom 27.03.2014, L 9 SO 497/11, Rn. 76 juris).

    Insoweit kommt es darauf an, ob auch ein nichtbehinderter Mensch in der Rolle des behinderten Menschen bei Anstellen vernünftiger Erwägungen den betreffenden Ausbildungsweg eingeschlagen hätte (LSG NRW Urteil vom 27.03.2014, L 9 SO 497/11, Rn. 74 juris).

    Maßgeblich sind allerdings stets die individuellen Verhältnisse im Einzelfall, wobei eine Prognoseentscheidung zu treffen ist (LSG NRW Urteil vom 27.03.2014, L 9 SO 497/11, Rn. 79 juris).

    Hierfür existiert keine gesetzliche Grundlage (LSG NRW Urteil vom 27.03.2014, L 9 SO 497/11, Rn. 80 m.w.N. juris).

    Einschränkungen können sich allenfalls aus dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ergeben (LSG NRW Urteil vom 27.03.2014, L 9 SO 497/11, Rn. 80 juris).

    Kriterien hierfür können sein: das Alter und der bisherige berufliche Werdegang des Betroffenen, ein etwaiger sachlicher Zusammenhang zwischen dem erstrebten Berufsabschluss und der bisherigen Berufsausbildung sowie die Frage, ob eine realistische Chance für eine berufliche Verbesserung bei erfolgreichem Abschluss des weiteren Ausbildungsgangs besteht (LSG NRW Urteil vom 27.03.2014, L 9 SO 497/11, Rn. 85 juris).

    Altersgrenzen für die Förderfähigkeit wie sie in § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG oder Einschränkungen für Zweitausbildungen wie sie in § 7 Abs. 2 BAföG oder zivilrechtlich in § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (vgl. dazu BGH Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04, juris) vorgesehen sind, sind daher keine geeigneten Kriterien zur Bestimmung des "angemessen Berufs"; das Recht der Eingliederungshilfe ist vielmehr losgelöst vom Unterhaltsrecht zu betrachten (vgl. LSG NRW Urteil vom 27.03.2014, L 9 SO 497/11, Rn. 82 juris).

    Sie zielen vielmehr auf eine Gleichstellung von behinderten Studierenden mit durchschnittlichen nichtbehinderten Studierenden ab (vgl. LSG NRW Urteil vom 27.03.2014, L 9 SO 497/11, Rn. 87 juris).

    Im Rahmen von § 13 Abs. 2 Nr. 2 EinglHV ist deshalb auch zu berücksichtigen, ob der behinderte Mensch bereits einen anderen "angemessenen Beruf" erlernt hat bzw. ausübt, und es ist zu prüfen, ob der mit der beschrittenen Ausbildung erstrebte andere "angemessene Beruf" und die damit gewünschte berufliche Veränderung erforderlich sind (LSG NRW Urteil vom 27.03.2014, L 9 SO 497/11, Rn. 97 juris).

    Insoweit kann eine Rolle spielen, ob die bisherige berufliche Tätigkeit schon längere Zeit ausgeübt wurde und ob zwischen dem letzten Berufsabschluss und der Aufnahme der weiteren Ausbildung ein längerer Zeitraum liegt (LSG NRW Urteil vom 27.03.2014, L 9 SO 497/11, Rn. 98 juris).

    Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob bereits vom Vorliegen einer gebundenen Entscheidung auszugehen ist, weil es sich bei § 13 EinglHV um eine das Ermessen konkretisierende Regelung im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 SGB XII handelt (so LSG NRW Urteil vom 27.03.2014, L 9 SO 497/11, Rn. 108 juris).

  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - L 12 SO 330/20
    Eine solche Erledigung kommt nur für Fälle in Betracht, in denen ein Bescheid angefochten wird, der Bedarfe betrifft, die über den 31.12.2019 hinaus bestehen (vgl. BSG Urteil vom 28.01.2021, B 8 SO 9/19 R, Rn. 16 ff. juris; BSG Beschluss vom 24.06.2021, B 8 SO 19/20 B, Rn. 4 juris; vgl. auch LSG NRW Urteil vom 17.05.2021, L 9 SO 271/19, Rn. 24 juris).

    Damit ist ein vollständiger Systemwechsel erfolgt, ohne dass eine Funktionsnachfolge zwischen Sozialhilfe- und Eingliederungshilfeträger anzunehmen wäre (BSG Urteil vom 28.01.2021, B 8 SO 9/19 R, Rn. 19 juris).

    Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr in solchen Konstellationen nicht in Betracht kommt, weil das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Sozialhilfeträger zum 01.01.2020 geendet hat (BSG Urteil vom 28.01.2021, B 8 SO 9/19 R, Rn. 19 juris).

  • BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenerstattung - gemeinsam eingenommenes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - L 12 SO 330/20
    Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs. 1 und Abs. 4, 56 SGG (vgl. BSG Urteil vom 09.12.2008, B 8/9b SO 10/07 R, Rn. 10 juris) statthaft.

    Während § 15 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB IX a.F. nicht im Sozialhilferecht gelten (§ 15 Abs. 1 S. 5 SGB IX a.F.), sind Erstattungsansprüche nach § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX a.F. bewusst nicht ausgenommen worden (vgl. dazu BSG Urteil vom 09.12.2008, B 8/9b SO 10/07 R, Rn. 11 juris).

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass diese Vorschrift eine eigenständige Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Kostenerstattung darstellt, der an die Stelle des primären Sachleistungsanspruchs tritt (vgl. BSG Urteil vom 09.12.2008, B 8/9b SO 10/07 R, Rn. 11 juris).

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - L 12 SO 330/20
    Erforderlich im Sinne des § 4 Abs. 1 SGB IX ist eine Leistung dann, wenn keine verfügbaren Möglichkeiten der Selbsthilfe bestehen oder auch kostengünstigere Lösungen nicht hätten gewählt werden können (vgl. BSG Urteil vom 20.09.2012, B 8 SO 15/11 R, Rn. 14 juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2010 - L 20 SO 289/10

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - L 12 SO 330/20
    Wie nichtbehinderte Menschen kann auch ein Mensch mit Behinderung, der über die Hochschulreife verfügt, sich nach einer Berufsausbildung zum Hochschulstudium entschließen (LSG NRW Beschluss vom 13.08.2010, L 20 SO 289/10 B ER, juris; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Auflage 2018, § 54 Rn. 67).
  • BGH, 17.05.2006 - XII ZR 54/04

    Umfang des Anspruchs von Kindern auf Ausbildungsunterhalt

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - L 12 SO 330/20
    Altersgrenzen für die Förderfähigkeit wie sie in § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG oder Einschränkungen für Zweitausbildungen wie sie in § 7 Abs. 2 BAföG oder zivilrechtlich in § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (vgl. dazu BGH Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04, juris) vorgesehen sind, sind daher keine geeigneten Kriterien zur Bestimmung des "angemessen Berufs"; das Recht der Eingliederungshilfe ist vielmehr losgelöst vom Unterhaltsrecht zu betrachten (vgl. LSG NRW Urteil vom 27.03.2014, L 9 SO 497/11, Rn. 82 juris).
  • BSG, 31.10.1956 - 4 RJ 267/55
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - L 12 SO 330/20
    Die Beteiligtenvernehmung ist im SGG als förmliche Beweiserhebung zwar nicht vorgesehen, weil § 118 Abs. 1 S. 1 SGG nicht auf die §§ 445 ff. ZPO (Beweis durch Parteivernehmung) verweist (vgl. BSG Beschluss vom 31.10.1956, 4 RJ 267/55, Rn. 5 juris).
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - L 12 SO 330/20
    Auch hier ist ein individueller Maßstab erforderlich, der die angemessenen Wünsche des behinderten Menschen und die Verhältnisse von nichtbehinderten Menschen berücksichtigt (vgl. BSG Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R, Rn. 22 m.w.N. juris).
  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - L 12 SO 330/20
    Danach kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird (BVerfG Beschluss vom 08.10.1997, 1 BvR 9/97, juris).
  • BSG, 06.12.1966 - 9 RV 194/64

    Beweiswürdigung - Vorliegen einer rechtsverbindlichen Entscheidung - Nachweis

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - L 12 SO 330/20
    Es ist jedoch anerkannt, dass auch der Sachvortrag der Beteiligten von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei der Überzeugungsbildung verwertet werden muss, denn auch dieser Sachvortrag gehört zu dem in § 128 SGG genannten "Gesamtergebnis des Verfahrens" (vgl. BSG Urteil vom 06.12.1966, 9 RV 194/64, Rn. 9 juris).
  • BSG, 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R

    Anspruch auf teilstationäre Betreuung als Leistung der Eingliederungshilfe nach

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

  • BVerwG, 17.12.2015 - 5 C 8.15

    Betreuung; Kindertagesstätte; Teilnahmegebühr; BAföG; Ausbildungsförderung;

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2011 - L 8 SO 171/08

    Übernahme der Kosten einer erforderlichen Vorlesehilfe für das Studium i.R.d.

  • BSG, 19.03.1992 - 12 RK 62/91

    Terminsmitteilung - Empfansbekenntnis - Mindestfrist - Verfahrensmangel

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2021 - L 9 SO 271/19

    Petö-Therapie als SGB XII-Leistung übernahmefähig

  • BSG, 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - berechtigtes Interesse -

  • BSG, 24.06.2021 - B 8 SO 19/20 B

    Leistungen der Eingliederungshilfe für Erwerb und Unterhaltung eines

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2023 - L 12 AS 245/21
    Es ist jedoch anerkannt, dass auch der Sachvortrag der Beteiligten von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei der Überzeugungsbildung verwertet werden muss, denn auch dieser Sachvortrag gehört zu dem in § 128 SGG genannten "Gesamtergebnis des Verfahrens" (vgl. BSG Urteil vom 06.12.1966, 9 RV 194/64, Rn. 9 juris; Senatsurteil vom 24.11.2021, L 12 SO 330/20, Rn. 74, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2022 - L 12 AS 1846/21

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im

    Zwar kann das erkennende Gericht, zumal im Eilverfahren, seine Entscheidung auf den Vortrag eines Beteiligten stützen (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2021, L 12 SO 330/20, Rn. 74, juris).
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