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   LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2018 - L 9 SO 145/16   

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https://dejure.org/2018,34089
LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2018 - L 9 SO 145/16 (https://dejure.org/2018,34089)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.01.2018 - L 9 SO 145/16 (https://dejure.org/2018,34089)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. Januar 2018 - L 9 SO 145/16 (https://dejure.org/2018,34089)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens; Verselbständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld; Erbringung von Betreuungsleistungen durch fachlich geschultes Personal

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 6
    Gewährung von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - L 9 SO 24/13

    Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zum betreuten Wohnen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2018 - L 9 SO 145/16
    Das Gericht folge der Entscheidung des erkennenden Senats (Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -), wonach eine betreute Wohnmöglichkeit nur dann vorliege, wenn fachlich geschulte Personen Betreuungsleistungen erbrächten, die darauf gerichtet seien, dem Leistungsberechtigten Fähigkeiten und Kenntnisse zum selbstbestimmten Leben zu vermitteln.

    Dieses weite Begriffsverständnis des BSG zum ambulant betreuten Wohnen steht auch nicht im grundlegenden Widerspruch zur bisherigen, von dem Sozialgericht auch berücksichtigten Rechtsprechung des Senats, wonach solche Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX wohnungsbezogen und final auf die Selbstständigkeit "beim Wohnen" und im Wohnumfeld ausgerichtet sein müssen und solcherlei Hilfen eine konzeptionelle Ausrichtung auf das Wohnen und das Wohnumfeld und auf die Förderung der Selbstbestimmung des Wohnens in der gewählten Wohnform im Rahmen der individuellen Möglichkeiten des behinderten Menschen aufweisen müssen (s. etwa Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 70).

    Eine betreute Wohnmöglichkeit liegt nur dann vor, wenn fachlich geschulte Personen Betreuungsleistungen erbringen, die darauf gerichtet sind, dem Leistungsberechtigen Fähigkeiten und Kenntnisse zum selbstbestimmten Leben zu vermitteln (Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 69).

    Auch die Begleitung in die nähere Umgebung zu Einkäufen, notwendigen Arztbesuchen oder in der Nähe wohnenden Familienangehörigen kann beispielsweise der Hilfe nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zugeordnet werden, wenn sie das Ziel verfolgt, die leistungsberechtigte Person so an ihre Umgebung zu gewöhnen, dass sie sich nach einer Orientierungs- und Trainingsphase möglichst selbstständig in- und außerhalb der Wohnung bewegen kann (Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 69).

    Dann stehen nämlich andere gleich geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zur Verfügung (Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 71).

    Hinsichtlich des im Hilfeplan festgehalten Ziels der Förderung von Kontakten zur Familie ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass derartige Hilfen bereits deshalb aus dem Kreis der Leistungen nach § 55 SGB IX auszuscheiden sind, weil Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben grundsätzlich darauf ausgerichtet sind, die Kontakte über den Bereich der Familie hinaus zu fördern (Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 122; vgl. auch BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R -, juris Rn. 16 f.).

    Einem solchen Anspruch steht bereits entgegen, dass die Beigeladene nach den vorstehenden Ausführungen dem Kläger gegenüber keine Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erbracht hat oder solche jedenfalls nicht erforderlich waren und der Leistungserbringer damit außerhalb der in der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zwischen ihr und dem Beklagten festgelegten Leistungsart tätig geworden ist und mit anderen Sozialhilfeträgern für deren Zuständigkeitsbereich und für andere Leistungen als die nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX keine entsprechenden Verträge geschlossen hat (s. hierzu ausführlich und nachfolgend bereits Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 95 ff.).

    Für Leistungen außerhalb dieses Ziels hätte der Beklagte gar keine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung schließen dürfen (s. Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 97).

    Denn bei Überschreiten der in der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung geregelten inhaltlichen Grenzen der Tätigkeit des Leistungserbringers scheidet ein Sozialhilfeanspruch, soweit er - wie hier - nicht auf Kostenerstattung, sondern auf Kostenübernahme im Wege eines Schuldbeitritts gerichtet ist, im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis insgesamt aus (hierzu eingehend Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 104 ff.).

    Etwas anderes ergibt sich im Ergebnis auch dann nicht, wenn einzelne dem Kläger erbrachte Hilfen im streitgegenständlichen Zeitraum wie z.B. die sog. entlastenden Gespräche oder seelische Unterstützungshandlungen als quasi Wegbereiter für eine Psychotherapie des Klägers als Leistungen der medizinischen Rehabilitation als Teil der Eingliederungshilfe nach § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 26 und 14 SGB IX angesehen werden könnten, was freilich zweifelhaft ist (s. zur Abgrenzung von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 1 SGB IX einerseits und medizinischer Behandlung andererseits ausf. Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 112 ff. m.w.N.).

    Denn selbst wenn dies als erforderliche Hilfen zu bejahen wäre, scheitert der Anspruch insoweit an den Schranken von § 52 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 SGB XII. Hilfeempfänger dürfen danach nur solche Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wählen, die von den gesetzlichen Krankenkassen zur Leistungserbringung nach §§ 107 ff. SGB V zugelassen sind (Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 136).

  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Grundurteils - notwendige

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2018 - L 9 SO 145/16
    1.) Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 08.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2013 (§ 95 SGG), mit welchem er die Übernahme der Kosten für das betreute Wohnen des Klägers und damit in der Sache einen Beitritt zur Schuld des Klägers aus dem zivilrechtlichen Betreuungsvertrag mit dem Beigeladenen vom 15.09.2011 (vgl. nur BSG, Urt. v. 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris Rn. 16) abgelehnt hat.

    Gegen die Ablehnung wendet sich der Kläger statthaft und auch sonst zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG), die er - was bei Leistungen im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis mangels Zulässigkeit eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) auch erforderlich ist - entsprechend der von dem Beigeladenen gerichtlicherseits angeforderten Abrechnung vom 22.01.2018 auf insgesamt 7.329,65 EUR beziffert hat (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris Rn. 16).

    Der 8. Senat des BSG hat hierzu weiter wörtlich ausgeführt (s. BSG, Urt. v. 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris Rn. 19):.

    Hierbei ist in erster Linie nicht auf die aktenkundigen Hilfepläne, sondern die ebenfalls aktenkundigen Betreuungsdokumentationen und Tätigkeitsberichte für die Zeit ab dem 09.09.2011 abzustellen, da es - wie bereits erwähnt - für die rechtliche Beurteilung nicht auf die beabsichtigten, sondern tatsächlich erbrachten Leistungen bzw. Hilfen ankommt (s. BSG, Urt. v. 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris Rn. 20 a.E.).

    Da die Erforderlichkeit von Hilfen zur rein tatsächlichen Bewältigung des Alltags mit Blick auf den Wohn- und Lebensbereich des Klägers mithin gerade nicht ersichtlich ist, kann auch dahinstehen, ob bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) vorlagen, zumal Leistungen der Eingliederungshilfe, die im Hinblick auf den geltend gemachten Bedarf auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nicht unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 SGB XII verweigert werden dürfen, wenn diese oder andere Hilfen, die auf das gleiche Ziel gerichtet sind, tatsächlich nicht erbracht werden (BSG, Urt. v. 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris Rn. 22).

  • Drs-Bund, 16.01.2001 - BT-Drs 14/5074
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2018 - L 9 SO 145/16
    "Dieses (weite) Verständnis betonen ausdrücklich der ursprünglich vorgesehene Normtext des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX im Entwurf des SGB IX (vgl. BT-Drucks. 14/5074, S. 22: "Hilfen zur Verselbständigung in betreuten Wohnmöglichkeiten") und die dazu gegebene Begründung: Die bisher für solche Hilfen herangezogene Rechtsgrundlage des § 40 Abs. 1 Nr. 8 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ("Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft") i.V.m. § 19 Eingliederungshilfe-Verordnung sollte nur konkretisiert und verallgemeinert werden (BT-Drucks. 14/5074, S. 111).
  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2018 - L 9 SO 145/16
    Hinsichtlich des im Hilfeplan festgehalten Ziels der Förderung von Kontakten zur Familie ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass derartige Hilfen bereits deshalb aus dem Kreis der Leistungen nach § 55 SGB IX auszuscheiden sind, weil Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben grundsätzlich darauf ausgerichtet sind, die Kontakte über den Bereich der Familie hinaus zu fördern (Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 122; vgl. auch BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R -, juris Rn. 16 f.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 12 SO 81/19

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in

    Da sich der Klageantrag zutreffend auf einen Schuldbeitritt auf Übernahme noch unbezahlter Kosten im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem beigeladenen Leistungserbringer richtet, liegen die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 S. 1 SGG insofern nicht vor (BSG Urteil vom 30.06.2016, B 8 SO 7/15 R, juris Rn. 16; LSG NRW Urteil vom 25.01.2018, L 9 SO 145/16, juris Rn. 32).

    Dann stehen nämlich andere gleich geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX a. F. zur Verfügung (LSG NRW Urteil vom 25.01.2018, L 9 SO 145/16, juris Rn. 38-42).

    Dahinstehen kann insofern letztlich, ob die erbrachten Leistungen als Eingliederungsleistungen des ambulant betreuten Wohnens vergütungsfähig wären, ob sich aus der vorgelegten Leistungsdokumentation der Beigeladenen eine Konzeption ableiten lässt, die eine nach Art und zeitlichem Umfang regelmäßige Erbringung von auf die Sicherstellung einer selbständigen Lebensführung im vertrauten wohnlichen Umfeld gerichteten Leistungen vorsieht, und ob die Leistungen auch tatsächlich so erbracht worden sind (vgl. dazu: LSG NRW Urteil vom 25.01.2018, L 9 SO 145/16, juris Rn. 38).

  • SG Köln, 23.01.2019 - S 10 SO 125/17
    Insofern fehlt es auch an der Notwendigkeit der Leistungen des ambulant betreuten Wohnens (hierzu ausführlich LSG NRW, Urteil vom 25.01.2018 - L 9 SO 145/16-).
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