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   LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2019 - L 21 R 370/15   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2019 - L 21 R 370/15 (https://dejure.org/2019,18115)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.01.2019 - L 21 R 370/15 (https://dejure.org/2019,18115)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. Januar 2019 - L 21 R 370/15 (https://dejure.org/2019,18115)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2019, 632
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • LSG Baden-Württemberg, 20.06.2013 - L 7 R 1192/12

    Fremdrentenrecht - Beitragszeit eines Mitglieds einer Kolchose in der ehemaligen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2019 - L 21 R 370/15
    Seine Rechtsauffassung werde durch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 20.06.2013 (L 7 R 1192/12) gestützt.

    Zur Begründung führt sie aus, der Verweis des Sozialgerichts Detmold auf die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 20.06.2013 (L 7 R 1192/12) gehe fehl.

    Die Mitgliedschaft konnte nicht durch mehrtägige oder mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit enden (zum Vorstehenden LSG Baden-Württemberg vom 20.06.2013 - L 7 R 1192/12, juris Rn. 4; Bilinsky, Das Sozialversicherungs- und Versorgungsrecht in der Sowjetunion, 23. Jahrbuch für Ostrecht, Seite 114 f.).

    Da also die Beitragsentrichtung durch Beschäftigungslücken (z.B. Arbeitsunfähigkeit, Witterung) bei durchgehender Mitgliedschaft nicht in Frage gestellt ist, ist die gesamte Zeit als Beitragszeit nachgewiesen im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG (BSG vom 19.11.2009 - B 13 R 67/08 R, juris Rn. 23; zum Vorstehenden LSG - Baden-Württemberg vom 20.06.2013 - L 7 R 1192/12, juris Rn. 32).

    Das ganzjährige Arbeitgeber-Weisungsrecht der Kolchoseverwaltung gegenüber dem einzelnen Mitglied und das gleichzeitige Verbot der Beschäftigung in einem anderen Betrieb stehen dem ebenfalls entgegen (vgl. zum Vorstehenden LSG Baden-Württemberg vom 20.06.2013 - L 7 R 1192/12, juris Rn. 36).

    Es ist davon auszugehen, dass das ganzjährige Weisungsrecht der Kolchosverwaltung gegenüber dem Mitglied und damit korrespondierend dessen ständige Verpflichtung zur Bereitschaft, jederzeit eine Arbeit nach Weisung aufzunehmen, der Annahme einer Teilzeitbeschäftigung oder einer solchen i. S. d. § 26 Satz 3, 4 FRG im Falle der Arbeitsunfähigkeit entgegensteht (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 20.06.2013 - L 7 R 1192/12, juris Rn. 33).

  • BSG, 19.11.2009 - B 13 R 67/08 R

    Fremdrentenrecht - LPG-Beitragszeiten in Rumänien - anteilmäßige Berücksichtigung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2019 - L 21 R 370/15
    Darüber hinaus habe auch das BSG in seinen Urteilen vom 12.02.2009 (B 13 R 67/08 R und Az. B 13 R 145/08 R) ausgeführt, dass das seit Juli 1990 geltende Fremdrentenrecht der Gleichstellung von Beiträgen für - nach Auffassung der Beklagten vergleichbare - LPG-Mitglieder mit Beiträgen nach Bundesrecht der Regelung des § 15 FRG entgegenstehe, solange der FRG-Berechtigte keine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder keinen sonstigen Tatbestand verwirklicht habe, der mit einem Versicherungstatbestand im Sinne des SGB VI zumindest vergleichbar sei.

    b) Wegen der Regelungen des sowjetischen Rechts, dass Kolchosen ab 1. Januar 1965 für alle Kolchose-Mitglieder Pflichtbeiträge zu zahlen hatten, ist bei festgestellter Mitgliedschaft der Schluss auf eine vollständige (lückenlose) Beitragsentrichtung zulässig, solange keine Anhaltspunkte gegen eine Beitragszahlung vorliegen (BSG vom 19.11.2009 - B 13 R 67/08 R, juris Rn. 23).

    Da also die Beitragsentrichtung durch Beschäftigungslücken (z.B. Arbeitsunfähigkeit, Witterung) bei durchgehender Mitgliedschaft nicht in Frage gestellt ist, ist die gesamte Zeit als Beitragszeit nachgewiesen im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG (BSG vom 19.11.2009 - B 13 R 67/08 R, juris Rn. 23; zum Vorstehenden LSG - Baden-Württemberg vom 20.06.2013 - L 7 R 1192/12, juris Rn. 32).

    Eine Beschäftigung ist unständig i.S.d. § 26 Satz 3 FRG, wenn sie im Voraus durch Arbeitsvertrag oder der Natur der Sache nach auf weniger als eine Woche beschränkt ist (vgl. BSG vom 19.11.2009, a.a.O., m.w.N.).

    aa) Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das BSG habe in seinen Urteilen vom 12.02.2009 (B 13 R 67/08 R und B 13 R 145/08 R) ausgeführt, dass das seit Juli 1990 geltende Fremdrentenrecht der Gleichstellung von Beiträgen für - nach Auffassung der Beklagten vergleichbare - LPG-Mitglieder mit Beiträgen nach Bundesrecht der Regelung des § 15 FRG entgegenstehe, solange der FRG-Berechtigte keine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder keinen sonstigen Tatbestand verwirklicht habe, der mit einem Versicherungstatbestand im Sinne des SGB VI zumindest vergleichbar sei.

  • BSG, 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R

    Fremdrentenrecht - LPG-Beitragszeiten in Rumänien - Kindererziehung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2019 - L 21 R 370/15
    Dies mag bei einer (ganzjährigen) Suspendierung des Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen einer Kindererziehungszeit - wie sie dem Urteil des BSG (Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R) zu Grunde gelegen hat - der Fall sein, da für die Zeiten der Kindererziehung im Voraus feststand, dass für diesen Zeitraum eine Arbeitszeit von regelmäßig weniger als 10 Stunden wöchentlich i.S.v. § 26 Satz 4 FRG erfolgen wird.

    Anders als in dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BSG (Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R) zugrunde lag, besteht in Fall der Arbeitsunfähigkeit noch eine hinreichende Bindung des Versicherten an das (Vollzeit-) Beschäftigungsverhältnis.

    (1) Zutreffend ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Recht der rumänischen LPG (Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R, zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindererziehungszeiten eines Mitglieds einer LPG) das FRG (ursprünglich) zumindest insoweit auf dem Eingliederungsprinzip beruht, als dass Beitragszeiten, die nicht durch eine entsprechende Beschäftigung bzw. Arbeitsleistung im Beschäftigungsverhältnis "gedeckt" sind, von den Regelungen des FRG nicht geschützt werden.

    Da das deutsche Rentenversicherungsrecht Versicherungszeiten nur in Bezug auf eine Erwerbstätigkeit oder andere gesetzlich angeordnete Versicherungstatbestände kennt, wäre die Gleichstellung von Beitragszeiten ohne Anknüpfung an das Erwerbsleben oder an vom deutschen Gesetzgeber als vergleichbar bewertete Tatbestände eine nicht zu rechtfertigende systemfremde Begünstigung der Berechtigten nach dem FRG gegenüber den Versicherten nach dem SGB VI (zum Vorstehenden BSG vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R, juris Rn. 26).

  • BSG, 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R

    Rentenversicherung - Fremdrentenrecht - Beitragszeiten in einer rumänischen LPG -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2019 - L 21 R 370/15
    Darüber hinaus habe auch das BSG in seinen Urteilen vom 12.02.2009 (B 13 R 67/08 R und Az. B 13 R 145/08 R) ausgeführt, dass das seit Juli 1990 geltende Fremdrentenrecht der Gleichstellung von Beiträgen für - nach Auffassung der Beklagten vergleichbare - LPG-Mitglieder mit Beiträgen nach Bundesrecht der Regelung des § 15 FRG entgegenstehe, solange der FRG-Berechtigte keine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder keinen sonstigen Tatbestand verwirklicht habe, der mit einem Versicherungstatbestand im Sinne des SGB VI zumindest vergleichbar sei.

    aa) Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das BSG habe in seinen Urteilen vom 12.02.2009 (B 13 R 67/08 R und B 13 R 145/08 R) ausgeführt, dass das seit Juli 1990 geltende Fremdrentenrecht der Gleichstellung von Beiträgen für - nach Auffassung der Beklagten vergleichbare - LPG-Mitglieder mit Beiträgen nach Bundesrecht der Regelung des § 15 FRG entgegenstehe, solange der FRG-Berechtigte keine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder keinen sonstigen Tatbestand verwirklicht habe, der mit einem Versicherungstatbestand im Sinne des SGB VI zumindest vergleichbar sei.

  • BSG, 31.03.1993 - 13 RJ 17/92

    Streit über die Anrechnung von im Ausland zurückgelegte Beitragszeiten und

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2019 - L 21 R 370/15
    Aus diesem Fonds wurden Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Geldleistungen bei Kindergeburt, Bestattungsgeld sowie Leistungen bei Unterbringung der Kolchosbauern in Sanatorien und Erholungsheimen gedeckt (vgl. dazu BSG vom 31.03.1993 - 13 RJ 17/92, juris Rn. 28 ff.).

    Bei dem Sicherungssystem des Zentralfonds handelt es sich um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung i.S.d. § 15 FRG (vgl. BSG vom 31.03.1993 - 13 RJ 17/92, juris Rn. 28).

  • BSG, 30.01.2003 - B 4 RA 49/02 R

    Zusammentreffen von fiktiven Pflichtbeitragszeiten einer beruflichen Ausbildung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2019 - L 21 R 370/15
    Dies ist - wie stets - durch Gesetzesauslegung in den Grenzen zulässiger Auslegung vorab festzustellen (BSG vom 30.01.2003 - B 4 RA 49/02 R, juris Rn. 28).
  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R

    Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung - Berücksichtigung während des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2019 - L 21 R 370/15
    § 252 Abs. 2 SGB VI ist eine abweichende Ausnahmeregelung zu § 58 Absatz 1 Satz 3 SGB VI für den Übergangszeitraum bis zum 31.12.1997 (BSG vom 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R; Sächsisches LSG vom 27.10.2015 - L 5 R 756/14).
  • LSG Sachsen, 27.10.2015 - L 5 R 756/14

    Rentenversicherung - Anrechnungszeiten; versicherungspflichtig

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2019 - L 21 R 370/15
    § 252 Abs. 2 SGB VI ist eine abweichende Ausnahmeregelung zu § 58 Absatz 1 Satz 3 SGB VI für den Übergangszeitraum bis zum 31.12.1997 (BSG vom 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R; Sächsisches LSG vom 27.10.2015 - L 5 R 756/14).
  • BSG, 25.05.2018 - B 13 R 3/17 R

    Rückforderung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2019 - L 21 R 370/15
    Der vorangegangene, von dem Versicherten mit seinem Widerspruch angefochtene Bescheid vom 11.10.2013 ist von der Beklagten durch den Bescheid vom 23.06.2014, der als Teil-Abhilfebescheid Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wurde (gemäß § 86 SGG; nicht gemäß § 96 SGG, wie von der Beklagten irrtümlich angenommen), vollständig ersetzt worden, so dass er sich dadurch "auf andere Weise erledigt" (§ 39 Abs. 2 SGB X) hat (zum so genannten Zweitbescheid zuletzt BSG vom 25.05.2018 - B 13 R 3/17 R, juris Rn. 10 m.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - L 14 R 280/18

    Anerkennung von Beitragszeiten nach dem FRG für Zeiten der Tätigkeit in einer

    Dem Revisionsverfahren hat die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 25.01.2019 (L 21 R 370/15) zugrunde gelegen.

    Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass er insoweit auch die Urteilsgründe aus der Entscheidung des 21. Senats vom 25.01.2019 für überzeugend hält (LSG NRW, Urteil vom 25.01.2019 - L 21 R 370/15).

    Es ist davon auszugehen, dass das ganzjährige Weisungsrecht der Kolchosverwaltung gegenüber dem Mitglied und damit korrespondierend dessen ständige Verpflichtung zur Bereitschaft, jederzeit eine Arbeit nach Weisung aufzunehmen, der Annahme einer Teilzeitbeschäftigung oder einer solchen i. S. d. § 26 Satz 3, 4 FRG im Falle der Arbeitsunfähigkeit entgegensteht (LSG NRW, Urteil vom 25.01.2019 - L 21 R 370/15 -, Rn. 56, juris).

    Auch das im FRG vorherrschender "Eingliederungsprinzip" widerspricht nicht der Einstufung des hier streitigen Zeitraums vom 01.03.1985 bis zum 31.07.1985 als echte Beitragszeit (so i.E. auch LSG NRW, Urteil vom 25.01.2019 - L 21 R 370/15 -, Rn. 64 ff, juris).

  • BSG, 23.04.2021 - B 13 R 67/20 B

    Rente wegen Erwerbsminderung; Berücksichtigung von bei einem sowjetischen

    Der Kläger kann die erforderliche eigene Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG nicht durch die ausführliche Bezugnahme auf die Entscheidung des 21. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.1.2019 (L 21 R 370/15) ersetzen, die er in den Mittelpunkt seiner Beschwerdebegründung stellt.

    Der Kläger bringt zwar vor, der 21. Senat des LSG habe im Verfahren L 21 R 370/15 die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen, weil die Bewertung von Arbeitsunfähigkeitszeiten in Fremdrentenangelegenheiten nicht abschließend geklärt sei; die von der dortigen Beklagten eingelegte Revision sei wieder zurückgenommen worden.

    Ebenso wenig legt der Kläger anforderungsgerecht dar, dass der hier einschlägigen Rechtsprechung des BSG im Schrifttum substanziell widersprochen worden ist, indem er ohne weitere Einordnung auf die - wohl zustimmende - Anmerkung von Hebeler (NZS 2019, 632) zur Entscheidung des 21. Senats des LSG verweist.

  • LSG Baden-Württemberg, 16.07.2020 - L 10 R 2853/16

    Nachweis von nach dem FRG zu berücksichtigenden sowjetischen Beitragszeiten -

    Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und hat ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt und vertieft und beruft sich namentlich auf die Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen (s.o.) und auf die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.01.2019 (L 21 R 370/15).

    Soweit die Klägerseite schließlich gemeint hat, auf der Grundlage der Rechtsprechung zum Nachweis von Beitragszeiten auf Grund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG (z.B. BSG, Urteil vom 19.11.2009, B 13 R 145/08 R) bzw. einer sowjetischen Kolchose (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2019, L 21 R 370/15, in juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2013, L 7 R 1192/12, in juris; a.A. LSG Saarland, Urteil vom 26.04.2018, L 1 R 94/16, in juris) seien auch die vorliegend im Streit stehenden Beitragszeiten ohne weitere Prüfung als nachgewiesen i.S.d. § 22 Abs. 3 FRG anzusehen, ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum ausweislich ihres Arbeitsbuchs zu keinem Zeitpunkt Mitglied einer Kolchose und erst recht nicht Mitglied einer rumänischen LPG war; Entsprechendes hat sie auch nicht behauptet.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - L 4 R 369/13
    Bei festgestellter Mitgliedschaft ist daher der Schluss auf eine vollständige (lückenlose) Beitragsentrichtung zulässig, solange keine Anhaltspunkte gegen eine Beitragszahlung vorliegen, mithin keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beitragsentrichtung durch Beschäftigungslücken (z.B. Arbeitsunfähigkeit, Witterung) bei durchgehender Mitgliedschaft nicht in Frage gestellt werden muss (vgl. LSG, Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2019, L 21 R 370/15, Rn. 37 m.w.N. zitiert nach juris).
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