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   LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2017 - L 20 SO 239/17   

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https://dejure.org/2017,25683
LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2017 - L 20 SO 239/17 (https://dejure.org/2017,25683)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.06.2017 - L 20 SO 239/17 (https://dejure.org/2017,25683)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. Juni 2017 - L 20 SO 239/17 (https://dejure.org/2017,25683)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    SGB-XII-Leistungen; Verwerfung der Berufung als unzulässig; Berufung per einfacher E-Mail

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB-XII -Leistungen; Verwerfung der Berufung als unzulässig; Berufung per einfacher E-Mail

  • rechtsportal.de

    SGB-XII -Leistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 15.11.2010 - B 8 SO 71/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - kein Verfahrensmangel - Unzulässigkeit der Berufung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2017 - L 20 SO 239/17
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Einlegung der Berufung per einfacher E-Mail nicht dem gesetzlich vorgegebenen Schriftformerfordernis genügt, es sei denn, die in § 65a SGG genannten Voraussetzungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind erfüllt (vgl. BSG, Beschlüsse vom 06.07.2016 - B 9 SB 1/16 R sowie vom 15.11.2010 - B 8 SO 71/10 B).
  • BSG, 06.07.2016 - B 9 SB 1/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Einlegung einer Berufung - Schriftformerfordernis

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2017 - L 20 SO 239/17
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Einlegung der Berufung per einfacher E-Mail nicht dem gesetzlich vorgegebenen Schriftformerfordernis genügt, es sei denn, die in § 65a SGG genannten Voraussetzungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind erfüllt (vgl. BSG, Beschlüsse vom 06.07.2016 - B 9 SB 1/16 R sowie vom 15.11.2010 - B 8 SO 71/10 B).
  • BSG, 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R

    Schriftliche Einlegung der Berufung im Sinne von § 151 Abs. 1 SGG im

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2017 - L 20 SO 239/17
    Da die eigenhändige Unterschrift typisches Merkmal ist, um den Urheber eines Schriftstücks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung in den Verkehr zu bringen, wird dem Schriftformerfordernis daher grundsätzlich durch die eigenhändige Unterschrift Rechnung getragen (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2020 - L 21 AS 1447/19
    Hierzu verwendet der Gesetzentwurf das Begriffspaar "schriftlich oder elektronisch" (BT-Drucks. 14/9000, S. 27)." Wegen der Änderung des Gesetzeswortlauts durch das 3. VwVfÄndG kann ab dem 1.2.2003 eine einfache Mail nur noch dort genügen, wo das Gesetz ausdrücklich das Begriffspaar "schriftlich oder elektronisch" verwendet, was bei § 84 SGG nicht der Fall ist oder war (so wohl auch BSG, 4.7.2018 - B 8 SO 44/18 B -, Rn. 5, juris: "Der erkennende Senat kann vom Formerfordernis einer qeS [qualifizierten elektronischen Signatur] sowie eines sicheren Übermittlungswegs auch nicht ausnahmsweise absehen, selbst wenn sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt"; so auch BSG, 22.2.2017 - B 1 KR 19/16 S -, Rn. 4; LSG NRW, 26.6.2017 - L 20 SO 239/17 -, Rn. 20, wobei dort für die Berufungseinlegung offen gelassen wird, ob bei fehlender Signatur eine eingescannte Unterschrift ausreichend wäre; LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2015 - L 25 AS 1511/15 -, Rn. 27: Jedenfalls eine "‚isoliert"‘ eingescannte Unterschrift genüge nicht; alles juris).
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