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   LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2022 - L 5 P 133/19   

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https://dejure.org/2022,2623
LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2022 - L 5 P 133/19 (https://dejure.org/2022,2623)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.01.2022 - L 5 P 133/19 (https://dejure.org/2022,2623)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. Januar 2022 - L 5 P 133/19 (https://dejure.org/2022,2623)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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    Finanzierung der Pflegeeinrichtungen in der sozialen Pflegeversicherung; Ermittlung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen; Anforderungen an die Anrechnung von Zuschüssen einer Stiftung zur Errichtung des Gebäudes als Zuschuss aus öffentlicher Förderung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeeinrichtung - gesonderte Berechnung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2022 - L 5 P 133/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich das Gericht anschließt, steht die Befugnis der Pflegeeinrichtung, ihre durch öffentliche Förderung nicht gedeckten, betriebsnotwendigen und nicht abschließend vom Einrichtungsträger selbst zu tragenden Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen in Rechnung zu stellen, grundsätzlich nicht zur Disposition durch das Landesrecht (BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R, BSGE 99, 57; BSG, Urteil vom.08.09.2011 - B 3 P 2/11 R, BSGE 109, 96; zuletzt auch BSG, Urteil vom 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R).

    Dabei betont das BSG, dass es lediglich um die Refinanzierung solcher betriebsnotwendigen Aufwendungen geht, die der Pflegeheimträger "selbst" aufgebracht hat und die er nicht anders zurückerwirtschaften kann, die aber nach dem Zusammenspiel der Regelungen des § 82 SGB XI auch nicht abschließend vom Heimträger getragen werden sollen (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2011 - B 3 P 2/11 R, BSGE 109, 96; BSG, Urteil vom 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R).

    (BSG, Urteil vom 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R).

    Darüber, ob die Einschätzung der Klägerin zutrifft, dass, wenn es den Ländern grundsätzlich freistehe, Zuwendungen Dritter kraft Landesrechts wie eine öffentliche Förderung zu behandeln (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R), diesen grundsätzlich auch eine gegenteilige Entscheidung freistehen müsse, hat das Gericht nicht zu befinden.

    Nur diese Besonderheit rechtfertigte den fehlenden Abzug bei den betriebsnotwendigen Aufwendungen (so ausdrücklich BSG Urteil vom 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R - Rn. 29ff nach juris).

    Die Zuwendung war damit nicht mit einer für Eigenkapital typischen umfassend eingeräumten Handlungsfreiheit verbunden (vgl. BSG Urteil vom 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R - Rn. 30 nach juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2021 - L 5 P 103/20

    Finanzierung der Pflegeeinrichtungen in der sozialen Pflegeversicherung;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2022 - L 5 P 133/19
    Abschließend hat der Beklagte auf das Urteil des erkennenden Senats vom 22.04.2021 - L 5 P 103/20 - verwiesen, in welchem die Zuwendungen der Stiftung als öffentliche Zuschüsse und damit als mindernd zu berücksichtigen bewertet wurden.

    Der Beklagte hat den in dieser Höhe erbrachten Zuschuss der Stiftung zu Recht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 APG als öffentliche Förderung in Abzug gebracht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22.04.2021 - L 5 P 103/20).

  • BSG, 10.03.2011 - B 3 P 3/10 R

    Soziale Pflegeversicherung - Berechnung der betriebsnotwendigen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2022 - L 5 P 133/19
    Dieses Ergebnis stimme mit der Rechtsprechung des BSG zur niedersächsischen Konzessionsabgabe überein (Urt. V. 10.03.2011 - B 3 P 3/10 R).

    Soweit die Klägerin sich auf die Entscheidung des BSG vom 10.03.2011 - B 3 P 3/10 R - zur Verwendung der Konzessionsabgaben nach dem Niedersächsischen Lotteriegesetz stützt, ist diese auf den nordrhein-westfälischen Rechtszustand nicht übertragbar.

  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 2/11 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2022 - L 5 P 133/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich das Gericht anschließt, steht die Befugnis der Pflegeeinrichtung, ihre durch öffentliche Förderung nicht gedeckten, betriebsnotwendigen und nicht abschließend vom Einrichtungsträger selbst zu tragenden Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen in Rechnung zu stellen, grundsätzlich nicht zur Disposition durch das Landesrecht (BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R, BSGE 99, 57; BSG, Urteil vom.08.09.2011 - B 3 P 2/11 R, BSGE 109, 96; zuletzt auch BSG, Urteil vom 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R).

    Dabei betont das BSG, dass es lediglich um die Refinanzierung solcher betriebsnotwendigen Aufwendungen geht, die der Pflegeheimträger "selbst" aufgebracht hat und die er nicht anders zurückerwirtschaften kann, die aber nach dem Zusammenspiel der Regelungen des § 82 SGB XI auch nicht abschließend vom Heimträger getragen werden sollen (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2011 - B 3 P 2/11 R, BSGE 109, 96; BSG, Urteil vom 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R).

  • BVerwG, 01.12.2009 - 4 B 37.09

    Zuständigkeitsfehler gem. § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG ) i.R.d.

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2022 - L 5 P 133/19
    Bietet die Norm, die einen unbestimmten Rechtsgriff enthält, mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung oder übernimmt sie eine gefestigte Rechtsprechung und gewinnt damit aus dieser Rechtsprechung hinreichende Bestimmtheit, sind unbestimmte Rechtsgriffe auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (statt aller etwa BVerwG, Beschluss vom 01.12.2009 - 4 B 37/09).
  • BSG, 02.05.2001 - B 2 U 16/00 R

    Berufskrankheit - Tatbestandsmerkmal - arbeitstechnische Voraussetzung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2022 - L 5 P 133/19
    Wie der Beklagte zutreffend ausführt, handelt es sich beim Begriff der "öffentlichen Förderung" um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch die Gerichte zu konkretisieren ist (statt aller etwa BSG, Urteil vom 02.05.2001 - B 2 U 16/00 R, SozR 3-2200 § 551 Nr. 16).
  • BSG, 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R

    Umlage der Investitionskosten einer Pflegeeinrichtung auf die Heimbewohner

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2022 - L 5 P 133/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich das Gericht anschließt, steht die Befugnis der Pflegeeinrichtung, ihre durch öffentliche Förderung nicht gedeckten, betriebsnotwendigen und nicht abschließend vom Einrichtungsträger selbst zu tragenden Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen in Rechnung zu stellen, grundsätzlich nicht zur Disposition durch das Landesrecht (BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R, BSGE 99, 57; BSG, Urteil vom.08.09.2011 - B 3 P 2/11 R, BSGE 109, 96; zuletzt auch BSG, Urteil vom 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R).
  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2022 - L 5 P 133/19
    Auch die jetzige Begründung begegnet damit den bereits beschriebenen systematischen und teleologischen Bedenken (vgl. zur Heranziehung der Gesetzesmaterialien bei der Auslegung auch BVerfG, Urteil vom 16.02.1983 - 2 BvE 1/83, Rn. 124 nach juris).
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