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   LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2015 - L 14 R 44/14   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2015 - L 14 R 44/14 (https://dejure.org/2015,13193)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.03.2015 - L 14 R 44/14 (https://dejure.org/2015,13193)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. März 2015 - L 14 R 44/14 (https://dejure.org/2015,13193)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit um die Gewährung einer höheren Altersrente; Anerkennung von Anrechnungszeiten; Anwendung der Regelung des § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI bei der Berechnung der Altersrente; Keine Berücksichtigung von Anrechnungszeiten neben Pflichtbeiträgen wegen Sozialleistungsbezuges

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streit um die Gewährung einer höheren Altersrente

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R

    Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung - Berücksichtigung während des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2015 - L 14 R 44/14
    Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R) seien Anrechnungszeiten nicht neben Pflichtbeiträgen wegen Sozialleistungsbezuges zu berücksichtigen.

    Unter Berufung auf die Entscheidung des BSG (vom 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R) müsse daher Identität zwischen Anrechnungszeit und Pflichtbeitragszeiten bestehen; eine Übertragung dieser Sichtweise auf Zeiten, die nicht identisch seien, sei fragwürdig.

    Auch hat das Bundessozialgericht (BSG) die Anwendung des § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI auf alle Anrechnungstatbestände bestätigt (BSG, Urteil vom 19. April 2011 - B 13 R 79/09 R -, SozR 4-2600 § 58 Nr. 13, SozR 4-2600 § 149 Nr. 3, Rn. 23 - hierzu unter c.).

    Tragfähige Gesichtspunkte für eine einschränkende Auslegung von § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI finden sich nach dem BSG daher weder in der Formulierung des Gesetzes noch unter Berücksichtigung der Auslegung der Vorschrift (BSG, Urteil vom 19. April 2011 - B 13 R 79/09 R -, SozR 4-2600 § 58 Nr. 13, SozR 4-2600 § 149 Nr. 3, Rn. 23; dem folgend: Gürtner in Kassler Kommentar, Stand: März 2013, § 58, Rdn. 65; Fichte in Hauck/Heines, Kommentar zum SGB VI, Stand: VIII/14, § 58, Rdn. 179, der auf eine erwogene Gesetzesinitiative im Bundesrat hinweist, wonach § 58 Abs. 1 S. 3 dahingehend geändert werden soll, indem nach dem Wort "Zeiten" die Wörter "nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4" eingefügt werden sollen).

    Das BSG hat mit seiner Entscheidung vom 19.04.2011 (B 13 R 79/09 R) hinreichende Anhaltspunkte zur Reichweite des Ausschlussgrundes nach § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI gegeben.

  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2015 - L 14 R 44/14
    Der Bevollmächtigte der Klägerin hat im Übrigen noch einen Auszug aus der BT-Drucksache 11/4124 zu § 58 SGB VI und im Termin am 27.03.2015 die (nicht mit einem Namen versehene) Abhandlung "Begründung gegen Verbindliche Erklärung" überreicht.

    In den gesetzgeberischen Erwägungen (vgl. BT-Drucksache 11/4124, Seite 167) heißt es:.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 - L 2 R 1040/15

    Ausschluss einer Berücksichtigung von Anrechnungszeiten bei gleichzeitiger

    In den Entscheidungsgründen seines Urteils hat das SG, auch unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (vom 27. März 2015, L 14 R 44/14, Rn. 25, veröffentlicht in juris) im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausschlussvorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur auf Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB VI anzuwenden sei, sondern auch auf den Fall des hier einschlägigen § 48 (gemeint: 58) Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI. Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI liege darin, dass die Anrechnungszeit eine Beitragszeit ersetzen solle.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.03.2017 - L 16 R 859/15

    Ausschluss der Anerkennung einer versicherungspflichtigen Zeit aufgrund

    Mit Urteil vom 22. September 2015 hat das Sozialgericht Berlin (SG) die Klage abgewiesen und zur Begründung unter Wiedergabe des Urteils des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2015 - L 14 R 44/14 - ausgeführt: Die Berücksichtigung zusätzlicher Anrechnungszeiten aufgrund des Bezugs der Erwerbsminderungsrente bzw. einer vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit sei ausgeschlossen, weil die Klägerin im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig gewesen sei und auch das 25. Lebensjahr vollendet habe.

    Eine den Wortlaut einschränkende Anwendung des Ausschlussnorm widerspräche dagegen dem gesetzgeberischen Kompensationsgedanken (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. März 2015 - L 14 R 44/14 - juris Rn. 29f.).

  • BSG, 01.10.2015 - B 5 R 218/15 B
    L 14 R 44/14 (LSG Nordrhein-Westfalen).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2017 - L 9 R 1105/16
    Dieser Ausschlusstatbestand ist vorliegend auch anzuwenden, da er sich auf alle Tatbestände des § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erstreckt (vgl. hierzu ausführlich: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.03.2015 - L 14 R 44/14 - LSG Sachsen, Urteil vom 27.10.2015 - L 5 R 756/14 - LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2016 - L 2 R 1040/15 - alle in juris) und weder Sonderregelungen noch Rückausnahmen im SGB VI (§ 247, § 252 SGB VI) zu einem anderen Ergebnis führen, da diese von ihrem Anwendungsbereich nicht den hier streitigen Zeitraum ab Mai 2003 betreffen bzw. deren Voraussetzungen vom Kläger nicht erfüllt werden.
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