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LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2016 - L 7 AS 920/16 B ER |
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LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.10.2016 - L 7 AS 920/16 B ER (https://dejure.org/2016,38530)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. Januar 2016 - L 7 AS 920/16 B ER (https://dejure.org/2016,38530)
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Volltextveröffentlichungen (8)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Grundsicherungsleistungen; Einstweiliger Rechtsschutz; Kosten der Unterkunft; Zuerst angegangener Leistungsträger; Negativer Komptenzkonflikt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Grundsicherungsleistungen; Einstweiliger Rechtsschutz; Kosten der Unterkunft; Zuerst angegangener Leistungsträger; Negativer Komptenzkonflikt
- rechtsportal.de
Grundsicherungsleistungen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Düsseldorf, 20.04.2016 - S 40 AS 1060/16
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2016 - L 7 AS 920/16 B ER
Wird zitiert von ... (4)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2017 - L 7 AS 2044/17
SGB-II -Leistungen; Einstweiliger Rechtsschutz; Leistungsausschluss für …
Für den Fall eines alternativ streitigen Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einerseits oder eines Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) andererseits ist der Antragsgegner als erstangegangener Leistungsträger nach § 43 SGB I verpflichtet und steht ihm ein Erstattungsanspruch nach § 102 Abs. 2 SGB X zu (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl Beschlüsse vom 27.10.2016 - L 7 AS 920/16 B ER und vom 21.07.2016 - L 7 AS 1045/16 B ER;… ebenso Grube in JurisPK § 102 SGB X Rn. 30). - LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2019 - L 7 AS 2006/18
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
In diesem Falle käme ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII in Betracht, weshalb es dem Antragsgegner zumutbar wäre, als erstangegangener Leistungsträger gem. § 43 SGB I in Vorleistung zu treten (hierzu ausführlich Beschluss des Senats vom 27.10.2016 - L 7 AS 920/16 B ER mwN) und einen Erstattungsanspruch bei dem Sozialhilfeträger, der im Hauptsacheverfahren beizuladen wäre (§ 75 Abs. 2 SGG), nach § 102 Abs. 1 SGB X geltend zu machen. - LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2019 - L 7 AS 220/19
Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach …
Auch in diesem Fall wäre es dem Antragsgegner zumutbar, als erstangegangener Leistungsträger gem. § 43 SGB I in Vorleistung zu treten (hierzu ausführlich Beschluss des Senats vom 27.10.2016 - L 7 AS 920/16 B ER mwN) und einen Erstattungsanspruch bei dem Sozialhilfeträger, der im Hauptsacheverfahren beizuladen wäre (§ 75 Abs. 2 SGG), nach § 102 Abs. 1 SGB X geltend zu machen. - LSG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2019 - L 7 AS 967/19
Anspruch auf aufstockende Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach …
Rückwirkende Leistungen vor Antragstellung im Eilverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung können nur bei einem sog. "Nachholbedarf", d.h. wenn die Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage bewirkt, zugesprochen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.2016 - L 7 AS 920/16 B ER;… Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 86b Rn. 35a mwN).