Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2020 - L 14 R 117/20 |
Zitiervorschläge
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.11.2020 - L 14 R 117/20 (https://dejure.org/2020,52877)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. November 2020 - L 14 R 117/20 (https://dejure.org/2020,52877)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,52877) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens - hier bei Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und internistisch-kardiologischem Fachgebiet Ausübung einer regelmäßigen vollschichtigen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Münster, 19.12.2019 - S 14 R 395/18
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2020 - L 14 R 117/20
- BSG, 17.02.2021 - B 5 R 8/21 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 27.04.1982 - 1 RJ 132/80
Benennung einer Verweisungstätigkeit; Arbeitsmarkt; Berufsunfähigkeit; …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2020 - L 14 R 117/20
Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt nur vor, wenn bereits eine erhebliche (krankheitsbedingte) Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt; dies ist vom BSG bejaht bzw. in Erwägung gezogen worden etwa in den Fällen einer funktionellen Einäugigkeit (BSG…, Urteil vom 23.05.2006, B 13 RJ 38/05 R, in SozR 4 - 2600 § 43 Nr. 9 und in juris) oder Einarmigkeit (BSG, Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80, in SozR 2200 § 1246 Nr. 90 und in juris). - BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 55/96
Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2020 - L 14 R 117/20
Der Benennung einer konkret in Betracht kommenden Tätigkeit durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. die Tatsacheninstanzen der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bedarf es bei einem Versicherten mit noch mindestens sechsstündigem Leistungsvermögen nur dann, wenn bei diesem eine schwere spezifische Behinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt (Bundessozialgericht, BSG-Urteile vom 19.08.1997, 13 RJ 55/96, und 30.10.1997, 13 RJ 49/97, beide in Juris), weil nur in diesen Fällen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass auf dem Arbeitsmarkt für den Versicherten, auch wenn er noch über ein sechsstündiges Leistungsvermögen verfügt, eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen vorhanden ist, die seinem eingeschränkten Leistungsvermögen entsprechen. - BSG, 23.05.2006 - B 13 RJ 38/05 R
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Formularantrag - Gesetzesänderung
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2020 - L 14 R 117/20
Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt nur vor, wenn bereits eine erhebliche (krankheitsbedingte) Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt; dies ist vom BSG bejaht bzw. in Erwägung gezogen worden etwa in den Fällen einer funktionellen Einäugigkeit (BSG, Urteil vom 23.05.2006, B 13 RJ 38/05 R, in SozR 4 - 2600 § 43 Nr. 9 und in juris) oder Einarmigkeit (BSG…, Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80, in SozR 2200 § 1246 Nr. 90 und in juris). - BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 49/97
Prüfung des Vorliegens von Erwerbsunfähigkeit eines auf alle Tätigkeiten des …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2020 - L 14 R 117/20
Der Benennung einer konkret in Betracht kommenden Tätigkeit durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. die Tatsacheninstanzen der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bedarf es bei einem Versicherten mit noch mindestens sechsstündigem Leistungsvermögen nur dann, wenn bei diesem eine schwere spezifische Behinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt (Bundessozialgericht, BSG-Urteile vom 19.08.1997, 13 RJ 55/96, und 30.10.1997, 13 RJ 49/97, beide in Juris), weil nur in diesen Fällen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass auf dem Arbeitsmarkt für den Versicherten, auch wenn er noch über ein sechsstündiges Leistungsvermögen verfügt, eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen vorhanden ist, die seinem eingeschränkten Leistungsvermögen entsprechen.