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   LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2022 - L 7 AS 266/22 B   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2022 - L 7 AS 266/22 B (https://dejure.org/2022,12373)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.03.2022 - L 7 AS 266/22 B (https://dejure.org/2022,12373)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. März 2022 - L 7 AS 266/22 B (https://dejure.org/2022,12373)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2017 - L 6 AS 1636/16

    Gebührenbeschwerde; Keine Wiedereinsetzung von Amts wegen; Fehlerhafte oder

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2022 - L 7 AS 266/22
    Da sich die Möglichkeit einer RVG-Kostenbeschwerde nicht aus dem SGG, sondern allein dem RVG ergibt, ist es allein systemgerecht, auch die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer solchen Beschwerde aus dem RVG abzuleiten (LSG NRW Beschlüsse vom 08.08.2017 - L 6 AS 1636/16 B, vom 03.08.2020 - L 19 AS 879/20 B und vom 24.02.2021 - L 21 AS 1631/18 B).

    Insoweit ist insbesondere § 33 Abs. 5 RVG vorrangig (LSG NRW Beschlüsse vom 08.08.2017 - L 6 AS 1636/16 B, vom 03.08.2020 - L 19 AS 879/20 B und vom 24.02.2021 - L 21 AS 1631/18 B), weil andernfalls eine Ausschlussfrist für die Wiedereinsetzung von einem Jahr (§ 33 Abs. 5 Satz 3 RVG) keinen Sinn machen würde, wenn innerhalb dieser Jahresfrist ohnehin eine Beschwerde fristgerecht eingelegt werden könnte (hierzu: LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.02.2021 -L 21 AS 1631/18 B).

    Diese Bestimmungen sind über § 73a Abs. 1 Satz 4 SGG anwendbar und gehen im Beschwerdeverfahren nach dem RVG als spezialgesetzliche Regelungen den allgemeinen Bestimmungen zur Wiedereinsetzung vor (Beschluss des Senats vom 13.07.2009 - L 7 AS 2/09 SB; LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 08.08.2017 - L 6 AS 1636/16 B, vom 03.08.2020 - L 19 AS 879/20 B und vom 24.02.2021 - L 21 AS 1631/18 B, jeweils mwN).

    Diese Vermutung dürfte nach der Vorstellung des Gesetzgebers bei Rechtsanwälten regelmäßig widerlegt sein (vgl. Beschluss des Senats vom 14.02.2022 - L 7 AS 1685/21 B; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.08.2017 - L 6 AS 1636/16 B unter Verweis auf BR-Drs. 308/1/12 Ausschussempfehlungen; BT-Drs. 17/10490, Seite 25 ff. insbesondere Seite 30; vgl. auch BGH Beschluss vom 27.02.2013 - XII ZB 6/16).

    Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen in Kostenangelegenheiten äußerst versierten Rechtsanwalt, der vor den nordrhein-westfälischen Sozialgerichten regelmäßig auftritt, in den überwiegenden Verfahren im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet wird und als Beschwerdeführer eine Vielzahl von Gebührenbeschwerden nach dem RVG betrieben hat (vgl. Beschluss des Senats vom 14.02.2022 - L 7 AS 1685/21 B; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.08.2017 - L 6 AS 1636/16 B).

    Im Kosten- bzw. Gebührenrecht soll durch diese "Wiedereinsetzungslösung" bei Fristversäumnis infolge unterlassener bzw. fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung einerseits die Rechtskraft kostenrechtlicher Maßnahmen nicht unnötig hinausgezögert, andererseits auch effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.08.2017 - L 6 AS 1636/16 B, mwN).

    Ob die zum Organisationsverschulden eines Rechtsanwalts entwickelten Grundsätze auch dann anwendbar sind, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Ausgangsverfahrens die Kostenfestsetzung nach dem RVG im Beschwerdeverfahren als Rechtsmittelführer selbst betreibt, kann daher offen bleiben (vgl. hierzu: Beschluss des Senats vom 14.02.2022 -L 7 AS 1685/21 B; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.08.2017 -L 6 AS 1636/16 B; ebenfalls offen lassend: LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.08.2020 - L 19 AS 879/20 B).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2020 - L 19 AS 879/20

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Festsetzung der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2022 - L 7 AS 266/22
    Da sich die Möglichkeit einer RVG-Kostenbeschwerde nicht aus dem SGG, sondern allein dem RVG ergibt, ist es allein systemgerecht, auch die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer solchen Beschwerde aus dem RVG abzuleiten (LSG NRW Beschlüsse vom 08.08.2017 - L 6 AS 1636/16 B, vom 03.08.2020 - L 19 AS 879/20 B und vom 24.02.2021 - L 21 AS 1631/18 B).

    Insoweit ist insbesondere § 33 Abs. 5 RVG vorrangig (LSG NRW Beschlüsse vom 08.08.2017 - L 6 AS 1636/16 B, vom 03.08.2020 - L 19 AS 879/20 B und vom 24.02.2021 - L 21 AS 1631/18 B), weil andernfalls eine Ausschlussfrist für die Wiedereinsetzung von einem Jahr (§ 33 Abs. 5 Satz 3 RVG) keinen Sinn machen würde, wenn innerhalb dieser Jahresfrist ohnehin eine Beschwerde fristgerecht eingelegt werden könnte (hierzu: LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.02.2021 -L 21 AS 1631/18 B).

    Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung eröffnet daher im RVG-Kostenbeschwerdeverfahren keine verlängerte Frist von einem Jahr, sondern begründet allenfalls die Vermutung des Fehlens von Verschulden im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.08.2020 -L 19 AS 879/20 B).

    Diese Bestimmungen sind über § 73a Abs. 1 Satz 4 SGG anwendbar und gehen im Beschwerdeverfahren nach dem RVG als spezialgesetzliche Regelungen den allgemeinen Bestimmungen zur Wiedereinsetzung vor (Beschluss des Senats vom 13.07.2009 - L 7 AS 2/09 SB; LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 08.08.2017 - L 6 AS 1636/16 B, vom 03.08.2020 - L 19 AS 879/20 B und vom 24.02.2021 - L 21 AS 1631/18 B, jeweils mwN).

    An einem entschuldbaren Rechtsirrtum fehlt es hingegen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und sie deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (vgl. Beschluss des Senats vom 14.02.2022 -L 7 AS 1685/21 B; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.08.2020 -L 19 AS 879/20 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2019 -L 32 AS 2265/18 B ER PKH m.w.N.).

    Ob die zum Organisationsverschulden eines Rechtsanwalts entwickelten Grundsätze auch dann anwendbar sind, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Ausgangsverfahrens die Kostenfestsetzung nach dem RVG im Beschwerdeverfahren als Rechtsmittelführer selbst betreibt, kann daher offen bleiben (vgl. hierzu: Beschluss des Senats vom 14.02.2022 -L 7 AS 1685/21 B; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.08.2017 -L 6 AS 1636/16 B; ebenfalls offen lassend: LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.08.2020 - L 19 AS 879/20 B).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2021 - L 21 AS 1631/18

    Vergütung beigeordneter Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2022 - L 7 AS 266/22
    Da sich die Möglichkeit einer RVG-Kostenbeschwerde nicht aus dem SGG, sondern allein dem RVG ergibt, ist es allein systemgerecht, auch die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer solchen Beschwerde aus dem RVG abzuleiten (LSG NRW Beschlüsse vom 08.08.2017 - L 6 AS 1636/16 B, vom 03.08.2020 - L 19 AS 879/20 B und vom 24.02.2021 - L 21 AS 1631/18 B).

    Ein Rückgriff auf§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG scheidet daher aus (so mwN: Beschluss des Senats vom 14.02.2022 - L 7 AS 1685/21 B; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.02.2021 - L 21 AS 1631/18 B).

    Insoweit ist insbesondere § 33 Abs. 5 RVG vorrangig (LSG NRW Beschlüsse vom 08.08.2017 - L 6 AS 1636/16 B, vom 03.08.2020 - L 19 AS 879/20 B und vom 24.02.2021 - L 21 AS 1631/18 B), weil andernfalls eine Ausschlussfrist für die Wiedereinsetzung von einem Jahr (§ 33 Abs. 5 Satz 3 RVG) keinen Sinn machen würde, wenn innerhalb dieser Jahresfrist ohnehin eine Beschwerde fristgerecht eingelegt werden könnte (hierzu: LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.02.2021 -L 21 AS 1631/18 B).

    Diese Bestimmungen sind über § 73a Abs. 1 Satz 4 SGG anwendbar und gehen im Beschwerdeverfahren nach dem RVG als spezialgesetzliche Regelungen den allgemeinen Bestimmungen zur Wiedereinsetzung vor (Beschluss des Senats vom 13.07.2009 - L 7 AS 2/09 SB; LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 08.08.2017 - L 6 AS 1636/16 B, vom 03.08.2020 - L 19 AS 879/20 B und vom 24.02.2021 - L 21 AS 1631/18 B, jeweils mwN).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2019 - L 32 AS 2265/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Vollstreckungsverfahren

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2022 - L 7 AS 266/22
    An einem entschuldbaren Rechtsirrtum fehlt es hingegen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und sie deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (vgl. Beschluss des Senats vom 14.02.2022 -L 7 AS 1685/21 B; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.08.2020 -L 19 AS 879/20 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2019 -L 32 AS 2265/18 B ER PKH m.w.N.).
  • BGH, 27.09.2017 - XII ZB 6/16

    Pflegschaft eines Großelternteils für ein minderjähriges Kind:

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2022 - L 7 AS 266/22
    Diese Vermutung dürfte nach der Vorstellung des Gesetzgebers bei Rechtsanwälten regelmäßig widerlegt sein (vgl. Beschluss des Senats vom 14.02.2022 - L 7 AS 1685/21 B; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.08.2017 - L 6 AS 1636/16 B unter Verweis auf BR-Drs. 308/1/12 Ausschussempfehlungen; BT-Drs. 17/10490, Seite 25 ff. insbesondere Seite 30; vgl. auch BGH Beschluss vom 27.02.2013 - XII ZB 6/16).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2023 - L 7 AS 70/23
    Dies gilt unabhängig von der Fragestellung, ob die am 18.11.2022 (per beA) außerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG erhobene Beschwerde gegen den dem Bevollmächtigten am 18.10.2022 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts bereits unzulässig ist oder ob in Anbetracht der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts die Jahresfrist entsprechend § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG greift (dafür: Thüringer LSG Beschlüsse vom 07.10.2013 und 14.02.2011 - L 6 SF 840/13 B und L 6 SF 1376/10 B, dagegen: Beschluss des erkennenden Senats vom 28.03.2022 - L 7 AS 266/22 B; LSG NRW, Beschluss vom 08.08.2017 - L 6 AS 1636/16 B).
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