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   LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 12 SO 25/19   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 12 SO 25/19 (https://dejure.org/2021,21172)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.04.2021 - L 12 SO 25/19 (https://dejure.org/2021,21172)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. April 2021 - L 12 SO 25/19 (https://dejure.org/2021,21172)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII ; Keine Berücksichtigung einer Aufwandsentschädigung für Stadtratsmitglieder als Einkommen

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Keine Berücksichtigung einer Aufwandsentschädigung für Stadtratsmitglieder als Einkommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 12 SO 25/19
    Ein ggf. von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel führt nur dann zu einer Aufhebung des Widerspruchsbescheides im Klageverfahren, wenn eine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (§ 42 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ; BSG Urteil vom 23.03.2010, B 8 SO 17/09 R, juris Rn. 12).

    Nur wenn es dann an der Identität der Zwecke fehlt, ist die andere Leistung bei der Gewährung der Sozialhilfe nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 23.03.2010, B 8 SO 17/09 R, juris Rn. 24).

    Ein bloßes Motiv für die Leistungserbringung seitens des Leistungserbringers, dem keine bestimmte Verhaltenserwartung beim Leistungsempfänger im Zusammenhang mit der Verwendung der Leistung zugrunde liegt, reicht für die Annahme einer Zweckbestimmung dabei nicht aus (vgl. BSG Urteil vom 23.03.2010, B 8 SO 17/09 R, juris Rn. 26).

    cc) Dass dieser Zweck nicht unmittelbar im Gesetz erwähnt wird, ist unerheblich, weil er sich jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang ergibt (vgl. BSG Urteil vom 23.03.2010, B 8 SO 17/09 R, juris Rn. 24).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2019 - 15 E 46/19

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Berücksichtigung der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 12 SO 25/19
    Zu dieser Tätigkeit gehören insbesondere die Wahrnehmung der Rats-, Bezirksvertretungs-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen, aber auch die Kosten für Büro und Büromaterial, Porto, Telefon oder Fachliteratur (OVG NRW Beschluss vom 27.03.2019, 15 E 46/19, juris Rn. 9; Frenzen in Dietlein/Heusch, BeckOK KommunalR NRW , § 45 GO NRW Rn. 21; Paal a.a.O., § 45 S. 13).

    Darüber hinaus kann die Zahlung der Aufwandsentschädigung verweigert werden, wenn ein Ratsmitglied sein Mandat aus eigenem Entschluss dauerhaft nicht ausübt (OVG NRW Beschluss vom 27.03.2019, 15 E 46/19, juris Rn. 11), ein zu entschädigender Aufwand also nicht anfällt.

    Auf die vom SG hilfsweise behandelte Frage, inwieweit die streitbefangene Aufwandsentschädigung ggf. nach der generellen Härteklausel des § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII (dazu: BSG Urteil vom 09.06.2011, B 8 SO 20/09 R, juris Rn. 24) zu privilegieren sei, weil das der Beklagten insoweit eröffnete Ermessen angesichts der auch verfassungsrechtlich abgesicherten Freiheit des Mandats (§ 43 Abs. 1 GO NRW; dazu: OVG NRW Beschluss vom 27.03.2019, 15 E 46/19, juris Rn. 13) auf null reduziert sei, braucht der Senat nach allem nicht einzugehen.

  • BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 36/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 12 SO 25/19
    Einen Anhaltspunkt hierfür - etwa eine entsprechende Vorbehaltsklausel zu § 83 Abs. 1 SGB XII - lässt sich dem Gesetz aber nicht entnehmen (vgl. im Übrigen auch BSG Urteil vom 12.09.2018, B 14 AS 36/17 R, juris Rn. 20 ff., 26, das ebenfalls nicht wegen der Einschlägigkeit des erhöhten Grundfreibetrages auf die Prüfung der Zweckbestimmung verzichtet).

    Diese unterschieden sich zudem in der Sache wesentlich von der vorliegend im Streit stehenden pauschalen Aufwandsentschädigung, weil sie zumindest auch der Sicherung des Lebensunterhalts auf Grund des Ausfalls anderweitiger Erwerbsmöglichkeiten dienten (BSG Urteil vom 12.09.2018, B 14 AS 36/17 R, juris Rn. 23, zur Aufwandsentschädigung inkl. Grundentschädigung einer Berliner Bezirksverordneten) bzw. als Verdienstausfall dienten (BSG Urteil vom 26.05.2011, B 14 AS 93/10 R, juris Rn. 19, zur Entschädigung einer sächsischen Ortsbürgermeisterin und Stadträtin).

    Gleiches gilt für die Frage, inwieweit eine Anwendung der generellen Härteklausel aus Harmonisierungsgründen geboten ist (BSG a.a.O.), nachdem § 11b Abs. 2 S. 2 und 3 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen die Absetzung nachgewiesener höherer Ausgaben ausdrücklich zulässt (BSG Urteil vom 12.09.2018, B 14 AS 36/17 R, juris Rn. 25 f, 31).

  • BSG, 24.08.2017 - B 4 AS 9/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 12 SO 25/19
    Dem stehe die Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 26.05.2011, B 14 AS 93/10 R; sowie ferner vom 24.08.2017, B 4 AS 9/16 R) nicht entgegen.

    Voraussetzung ist insoweit, dass es sich um eine in ihrer Verwendung (nicht dem Grund der Entstehung) zweckbestimmte Einnahme handelt (vgl. BSG Urteil vom 24.08.2017, B 4 AS 9/16 R, juris Rn. 26), d.h. die Leistung darf nicht bloß "für etwas", sondern sie muss final "zu etwas" geleistet werden (Schmidt in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 83 Rn. 12; m.w.N.).

    Soweit das BSG zum SGB II an anderer Stelle ausgeführt hat, es sei in der Rechtsprechung geklärt, dass Zahlungen mit Aufwendungsersatzcharakter keine zweckbestimmten Einnahmen sind (Urteil vom 24.08.2017, B 4 AS 9/16 R, juris Rn. 29, dort zur Betreuerentschädigung), bezog sich dies nach seinem Kontext ("insoweit") auf Aufwandsentschädigungen, die - wiederum anders als im vorliegenden Fall - sowohl den Ersatz von notwendigen Aufwendungen bzw. Auslagen als auch von Verdienstausfall bezwecken.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2018 - 15 A 144/18

    Darlegen der Arbeitszeit als die Zeit des Nachgehens der beruflichen Tätigkeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 12 SO 25/19
    Gleiches gilt mit Blick auf mandatsbedingte Zeitverluste bei der Haushaltsführung; diese fallen ebenfalls nicht unter die Aufwandsentschädigung i.S.d. § 45 Abs. 5 Nr. 1 GO NRW, sondern werden unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 GO NRW entschädigt (dazu: OVG NRW Urteile vom 06.11.2018, 15 A 144/18, juris Rn. 46; und vom 26.09.1996, 15 A 2733/93, juris Rn. 15 f.).

    Demgegenüber dient die pauschale Aufwandsentschädigung nicht der Alimentation; sie ist keine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern verfolgt allein den Zweck, den durch die Mandatsausübung anfallenden Aufwand abzugelten (Frenzen a.a.O., § 45 Rn. 21; ebenso: VG Düsseldorf Beschluss vom 16.05.2019, 1 L 1210/19, juris Rn. 27; VG Köln Urteil vom 10.04.2013, 4 K 796/12, juris Rn. 23; so auch bereits BSG Urteil vom 18.02.2016, B 3 KS 1/15 R, juris Rn. 22: "nicht als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gedacht"; zum Ersatz des Verdienstausfalls vgl. auch OVG NRW Urteile vom 06.11.2018, 15 A 132/18, juris Rn. 44 f.; und 15 A 144/18, juris Rn. 47 f.).

  • BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 93/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 12 SO 25/19
    Dem stehe die Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 26.05.2011, B 14 AS 93/10 R; sowie ferner vom 24.08.2017, B 4 AS 9/16 R) nicht entgegen.

    Diese unterschieden sich zudem in der Sache wesentlich von der vorliegend im Streit stehenden pauschalen Aufwandsentschädigung, weil sie zumindest auch der Sicherung des Lebensunterhalts auf Grund des Ausfalls anderweitiger Erwerbsmöglichkeiten dienten (BSG Urteil vom 12.09.2018, B 14 AS 36/17 R, juris Rn. 23, zur Aufwandsentschädigung inkl. Grundentschädigung einer Berliner Bezirksverordneten) bzw. als Verdienstausfall dienten (BSG Urteil vom 26.05.2011, B 14 AS 93/10 R, juris Rn. 19, zur Entschädigung einer sächsischen Ortsbürgermeisterin und Stadträtin).

  • BFH, 13.10.2006 - XI B 129/05

    Aufwandsentschädigung an Ratsmitglieder; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 12 SO 25/19
    aa) Zwar dürfte dem Gesetzeswortlaut nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG auf die vorliegend zu beurteilende Aufwandsentschädigung anwendbar sein (vgl. BFH Beschluss vom 13.10.2006, XI B 129/05, juris Rn. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.1997 - 15 A 1446/94

    Verdienstausfall; Unregelmäßig ausgeübte Gelegenheitstätigkeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 12 SO 25/19
    Mit diesem sollen real erlittene und messbare Einkommenseinbußen ausgeglichen werden (dazu OVG NRW Urteil vom 06.06.1997, 15 A 1446/94, juris Rn. 11 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.1989 - 8 A 1753/87
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 12 SO 25/19
    Insofern ist an den Begriff "Aufwandsentschädigung" die Erwartung einer Verwendung in diesem Sinne geknüpft, und damit ausgesprochen, was mit dem Gelde geschehen soll (so: OVG NRW Urteil vom 10.01.1989, 8 A 1753/87, juris Rn. 8 ff., dort zu den entsprechenden Regelungen für Kreistagsmitglieder; kritisch zum Abstellen allein auf die Bezeichnung einer Leistung: Schmidt a.a.O., § 83 Rn. 12, unter Verweis auf BVerwG Urteil vom 12.04.1984, 5 C 3.83, juris Rn. 16; letztgenannter Entscheidung lässt sich ein allgemeiner Rechtssatz dieses Inhalts allerdings nicht entnehmen, sondern diese befasst sich konkret mit einer ohne weiteres Attribut schlicht als "Entschädigung" bezeichneten Leistung).
  • BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 20/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemischte

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 12 SO 25/19
    Auf die vom SG hilfsweise behandelte Frage, inwieweit die streitbefangene Aufwandsentschädigung ggf. nach der generellen Härteklausel des § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII (dazu: BSG Urteil vom 09.06.2011, B 8 SO 20/09 R, juris Rn. 24) zu privilegieren sei, weil das der Beklagten insoweit eröffnete Ermessen angesichts der auch verfassungsrechtlich abgesicherten Freiheit des Mandats (§ 43 Abs. 1 GO NRW; dazu: OVG NRW Beschluss vom 27.03.2019, 15 E 46/19, juris Rn. 13) auf null reduziert sei, braucht der Senat nach allem nicht einzugehen.
  • VG Köln, 10.04.2013 - 4 K 796/12

    Anspruch auf Sitzungsgeld für sachkundige Bürger ist in NRW auf 40

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.1996 - 15 A 2733/93

    Gewährung von Verdienstausfallersatz; Ratsmitglied; Hausmann

  • VG Düsseldorf, 16.05.2019 - 1 L 1210/19

    Aufwandsentschädigung für ein Bezirksvertretungsmitglied

  • BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 3.83

    Sozialhilfe - Einkommen - Begriff - Berücksichtigung - Rente

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2018 - 15 A 132/18

    Darlegen der Arbeitszeit als die Zeit des Nachgehens der beruflichen Tätigkeit

  • BSG, 18.02.2016 - B 3 KS 1/15 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungsfreiheit - ehrenamtliche Tätigkeit

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R

    Sozialhilfe - Einkommens- und Vermögenseinsatz - Blindengeld als privilegiertes

  • BSG, 18.05.2010 - B 7 AL 49/08 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - versicherungspflichtige Beschäftigung -

  • BSG, 06.08.1999 - B 4 RA 25/98 B

    Vollstreckung eines Grundurteils - Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung in der

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 27/06 R

    Bescheidungsurteil - Beschränkung der gerichtlichen Prüfungskompetenz im

  • BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 23/08 R

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen - kein

  • BSG, 28.06.2001 - B 3 P 9/00 R

    Revisionsgericht - Rüge - Verletzung von Bundesrecht - Berufungsgericht -

  • BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 34.99

    Berufung gegen ein Bescheidungsurteil, mit dem der Dienstherr zur Neuerstellung

  • BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 45/07 R

    Gesonderte Erstattung der Personalkosten über einheitlichen Bewertungsmaßstab für

  • BSG, 27.10.1976 - 2 RU 127/74
  • BSG, 30.04.1958 - 10 RV 999/56

    Berufungszurückweisung des LSG bei MdE-Sachen - reformatio in peius - Gebot der

  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 24/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung - Absetzung von

  • BSG, 19.05.1982 - 11 RA 47/81

    Berücksichtigung von Sonderzahlungen bei der Berechnung des Regellohnes

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2022 - L 12 AS 223/22

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ;

    Die der Klägerin gewährten Aufwandsentschädigungen als Mitglied des Stadtrats der Stadt D., als Fraktionsvorsitzende und als Mitglied des Kreistags des Landkreises M. sind als zweckbestimmte Einnahmen von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen (so zu einem Gemeinderatsmitglied Senatsurteil vom 28.04.2021, L 12 SO 25/19, Rn. 34, juris; Paal in Rehn/Cronauge/Lennep/Knirsch, GO NRW (Stand Januar 2022) § 45 Rn. 44; a.A. LSG NRW Beschluss vom 07.09.2021, L 21 AS 1289/21 B, Rn. 9, juris; wohl auch Frenzen in Dietlein/Heusch, BeckOK KommunalR NRW (Stand 01.09.2022), § 45 GO NRW Rn. 44).

    Dies ergibt sich bereits aus systematischen Gründen (vgl. dazu und zur Gesetzesentwicklung Senatsurteil vom 28.04.2021, L 12 SO 25/19, Rn. 43 ff., juris).

    Welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben, kann im Ergebnis dahinstehen (vgl. dazu Senatsurteil vom 28.03.2021, L 12 SO 25/19, Rn. 26 ff., juris), denn zutreffend sind die Fahrtkosten nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2022 - L 12 AS 246/22

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ;

    Die der Klägerin gewährten Aufwandsentschädigungen als Mitglied des Stadtrats der Stadt D., als Fraktionsvorsitzende und als Mitglied des Kreistags des Landkreises M. sind als zweckbestimmte Einnahmen von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen (so zu einem Gemeinderatsmitglied Senatsurteil vom 28.04.2021, L 12 SO 25/19, Rn. 34, juris; Paal in Rehn/Cronauge/Lennep/Knirsch, GO NRW (Stand Januar 2022) § 45 Rn. 44; a.A. LSG NRW Beschluss vom 07.09.2021, L 21 AS 1289/21 B, Rn. 9, juris, wohl auch Frenzen in Dietlein/Heusch, BeckOK KommunalR NRW (Stand 01.09.2022), § 45 GO NRW Rn. 44).

    Dies ergibt sich bereits aus systematischen Gründen (vgl. dazu und zur Gesetzesentwicklung Senatsurteil vom 28.04.2021, L 12 SO 25/19, Rn. 43 ff., juris).

    Welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben, kann im Ergebnis dahinstehen (vgl. dazu Senatsurteil vom 28.03.2021, L 12 SO 25/19, Rn. 26 ff., juris), denn zutreffend sind die Fahrtkosten nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

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