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   LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - L 9 SO 303/13   

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https://dejure.org/2015,16472
LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - L 9 SO 303/13 (https://dejure.org/2015,16472)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.05.2015 - L 9 SO 303/13 (https://dejure.org/2015,16472)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. Mai 2015 - L 9 SO 303/13 (https://dejure.org/2015,16472)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz oder eines behindertengerecht umbaufähigen Kfz im Wege der Eingliederungshilfe; Intensivierung familiärer Kontakte als Grund für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz; Prüfung der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz oder eines behindertengerecht umbaufähigen Kfz im Wege der Eingliederungshilfe

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz oder eines behindertengerecht umbaufähigen Kfz im Wege der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ; Keine Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bei Intensivierung familiärer ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Kostenübernahme für behindertengerechtes Fahrzeug bei fehlender Teilhabe am Gemeinschaftsleben

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - behindertes Kind - Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - L 9 SO 303/13
    Auch aus dem zu § 8 Eingliederungshilfe-VO ergangenen Urteil des BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - ergebe sich, dass das Angewiesensein auf ein Kfz dann zu verneinen sei, wenn andere Möglichkeiten als die Benutzung eines Kfz zur Verwirklichung des Teilhabeziels zumutbar genutzt werden könnten.

    Gegen die Ablehnung wendet sich die Klägerin statthaft und auch sonst zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG, s. BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 11).

    Das BSG hat dies im Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 15 dahingehend konkretisiert, dass die bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) nur dann besteht, wenn ein Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist.

    Es gilt nach der Rspr. des BSG folglich ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls regelmäßig entgegensteht (BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 15).

    Die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz zur Verwirklichung dieser Teilhabeziele ist jedoch nicht i.S.d. § 4 Abs. 1 SGB IX notwendig, d.h. unentbehrlich (s. BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 15).

    Ihre Behinderung ist - ausweislich der insoweit schlüssigen Ausführungen im nervenärztlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. S vom 20.08.2012 - auch nicht so schwer, dass ihr letztlich nur ein Kfz eine gewisse Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen würde (dieser Fall lag dem BSG in seinem Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - zu Grunde, ebenso dem 20. Senat des LSG NRW in seinem hieran anknüpfenden Urteil vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 -).

    Aber selbst bei Berücksichtigung dieser von der Klägerin beabsichtigten Freizeitaktivitäten ist die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz zwar geeignet, die Eingliederungsziele der §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX sowie die hierauf gerichteten Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII) der Klägerin zu erfüllen, nicht aber erforderlich (§ 4 Abs. 1 SGB IX) und damit unentbehrlich (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 17).

    Denn selbst wenn eine ständige Nutzung des Kfz für die Freizeitaktivitäten der Klägerin auch bei § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO nicht verlangt werden kann, wofür nach der Lesart des BSG Einiges spricht, so können jedenfalls gegenüber der sonstigen Alltagsbewältigung der Klägerin völlig untergeordnete Aktivitäten einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz nicht begründen, wenn auch ein nicht sozialhilfebedürftiger Nichtbehinderter gleichen Alters (s. zu diesem Maßstab BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 16; LSG NRW, Urt. v. 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 -, juris Rn. 57) in einer vergleichbaren Situation die Anschaffung eines Pkw nicht ernsthaft beabsichtigen würde, was bei nur sporadischen Freizeitaktivitäten bei Anlegung eines der Lebenswirklichkeit entsprechenden Maßstabes der Fall wäre.

    Denn ihre Teilhabeziele könnten sowohl mit der Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes der Stadt T als auch - was auswärtige Freizeitaktivitäten anbelangt - mit der Nutzung eines Taxis oder sogar öffentlicher Verkehrsmittel verwirklicht werden (vgl. hierzu auch BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 17).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2014 - L 20 SO 388/13

    Prüfung der Notwendigkeit einer Beihilfe zur Beschaffung eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - L 9 SO 303/13
    a) Rechtsgrundlage für einen Kostenübernahmeanspruch gegen den gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Ausführungsverordnung zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) des Landes Nordrhein-Westfalen - (AV-SGB XII NRW) sachlich zuständigen Beklagten als überörtlichen Sozialhilfeträger (s. LSG NRW, Urt. v. 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 -, juris Rn. 45) ist § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX und § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO).

    Ihre Behinderung ist - ausweislich der insoweit schlüssigen Ausführungen im nervenärztlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. S vom 20.08.2012 - auch nicht so schwer, dass ihr letztlich nur ein Kfz eine gewisse Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen würde (dieser Fall lag dem BSG in seinem Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - zu Grunde, ebenso dem 20. Senat des LSG NRW in seinem hieran anknüpfenden Urteil vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 -).

    Dabei kann es der Senat auch dahinstehen lassen, ob er der Rechtsprechung des 20. Senats im Hause folgt, wonach bei § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO und § 9 Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO letztlich identische Maßstäbe anzulegen sind, und deshalb die Ansicht des Beklagten, dass bei § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO - anders als bei § 9 Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO - eine mit der Notwendigkeit für die Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbare Nutzungsintensität erforderlich sei, mit den konkretisierenden Ausführungen des BSG nicht in Einklang stehe (LSG NRW, Urt. v. 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 -, juris Rn. 52, Revision anhängig bei BSG - B 8 SO 10/15 R -).

    Denn selbst wenn eine ständige Nutzung des Kfz für die Freizeitaktivitäten der Klägerin auch bei § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO nicht verlangt werden kann, wofür nach der Lesart des BSG Einiges spricht, so können jedenfalls gegenüber der sonstigen Alltagsbewältigung der Klägerin völlig untergeordnete Aktivitäten einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz nicht begründen, wenn auch ein nicht sozialhilfebedürftiger Nichtbehinderter gleichen Alters (s. zu diesem Maßstab BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 16; LSG NRW, Urt. v. 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 -, juris Rn. 57) in einer vergleichbaren Situation die Anschaffung eines Pkw nicht ernsthaft beabsichtigen würde, was bei nur sporadischen Freizeitaktivitäten bei Anlegung eines der Lebenswirklichkeit entsprechenden Maßstabes der Fall wäre.

  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - L 9 SO 303/13
    Es gelte ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegenstehe (Hinweis auf BSG, Urt. v. 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R - für Hilfen nach § 9 Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO).

    Dem stehe auch nicht die Entscheidung des BSG vom 02.02.2012 (B 8 SO 9/10 R) entgegen, wonach es für ein Angewiesensein ausreiche, dass durch die Kfz-Hilfe die Begegnung und der Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung gefördert werde.

    Soweit sich die Klägerin im Hinblick auf das maßgebende Wunsch- und Wahlrecht beim "Angewiesensein" auf das Urteil des BSG vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R - berufe, habe diesem als Entscheidungsmaßstab § 9 Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO zugrunde gelegen, d.h. die Kostenübernahme für einen behindertengerechten Umbau eines Pkw und nicht - wie im vorliegenden Fall - die Übernahme von Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Pkws nach § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO, für die ein strengerer Maßstab gelte.

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - L 9 SO 303/13
    Ziel der Leistungen nach § 55 Abs. 1 SGB IX ist es einerseits, den Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden (BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R -, juris Rn. 16).

    Sie haben die Aufgabe, den Behinderten den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben (vgl. § 58 SGB IX i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX) zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern (so BSG, Urt. v. 19.05.2009 - a.a.O. -, juris Rn. 17).

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - L 9 SO 303/13
    Auch handelt es sich bei der Klägerin nicht um einen behinderten Menschen, der gerade im Zusammenhang mit seiner Behinderung vielfältigste gesellschaftliche und soziale Aktivitäten mit zahlreichen Kontakten zu nichtbehinderten oder behinderten Menschen unterhält, wie dies etwa bei der Entscheidung des BSG vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R - der Fall gewesen ist.
  • BSG, 21.09.2016 - B 8 SO 10/15 R

    Sozialhilferecht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - L 9 SO 303/13
    Dabei kann es der Senat auch dahinstehen lassen, ob er der Rechtsprechung des 20. Senats im Hause folgt, wonach bei § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO und § 9 Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO letztlich identische Maßstäbe anzulegen sind, und deshalb die Ansicht des Beklagten, dass bei § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO - anders als bei § 9 Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO - eine mit der Notwendigkeit für die Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbare Nutzungsintensität erforderlich sei, mit den konkretisierenden Ausführungen des BSG nicht in Einklang stehe (LSG NRW, Urt. v. 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 -, juris Rn. 52, Revision anhängig bei BSG - B 8 SO 10/15 R -).
  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 15.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Selbstbeschaffung; selbst

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - L 9 SO 303/13
    Dem hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nahezu wortwörtlich angeschlossen (s. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 15/11 -, juris Rn. 17 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2007 - 3 L 231/05

    Eingliederungshilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - L 9 SO 303/13
    Entscheidend sei, ob der Behinderte mit Blick auf das Ziel der Eingliederungshilfe auf ein eigenes Kfz angewiesen sei, wobei zum einen maßgeblich auf die Art und Schwere der Behinderung einerseits und zum anderen auf die gesamten Lebensumstände und -verhältnisse des Behinderten im Einzelfall abzustellen sei (Hinweis auf OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.09.2007 - 3 L 231/05 -).
  • BVerwG, 20.07.2000 - 5 C 43.99

    Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges; Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - L 9 SO 303/13
    Dazu gehöre auch, dass die Notwendigkeit der Benutzung eines eigenen Kfz ständig bzw. regelmäßig und nicht nur vereinzelt bzw. gelegentlich bestehe (Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 20.07.2000 - 5 C 43/99 -).
  • LSG Bayern, 27.01.2015 - L 8 SO 306/14

    Einstweilige Anordnung, Hilfe in sonstigen Lebenslagen, Reisekosten zur Abholung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - L 9 SO 303/13
    Fahrtkosten, die als Folge des Besuches von Verwandten entstehen, sind vielmehr entweder den Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums und damit der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII, ggf. in Form der abweichenden Bemessung des Regelbedarfes nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII (vgl. hierzu jurisPK-SGB XII/Gutzler, § 27a Rn. 101.1 ff.), oder den Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) zuzuordnen (s. etwa BayLSG, Beschl. v. 27.01.2015 - L 8 SO 306/14 B ER -, juris Rn. 16), die hier ausweislich des eindeutigen Begehrens der Klägerin (§ 123 SGG) nicht streitgegenständlich sind.
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz -

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

  • LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 14/17

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe

    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) sind Eingliederungsmaßnahmen daher nicht zu leisten, wenn der Bedarf bzw. das Teilhabeziel anderweitig gedeckt werden kann, so wie hier - neben der Nutzung des dem Kläger zur Verfügung stehenden Pkw"s - auch durch die ihm zumutbare Inanspruchnahme des ÖPNV, der Bundesbahn für weitergelegene Ziele oder der Inanspruchnahme des zur Verfügung stehenden - auch mit der Möglichkeit sog. Spontanfahrten im Rahmen freier Kapazitäten - Behindertenfahrdienstes oder eines entsprechend ausgestatteten Taxis (vgl. BSG, Urteile vom 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R - juris Rn. 22; vom 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rn. 21 - und vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - juris Rn. 17; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 303/13 - juris Rn. 46; Luthe in: jurisPK-SGB IX § 55 Rn. 22 ff., jeweils m.w.N.).

    Dabei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass Ziel der steuerfinanzierten sozialen Fürsorgeleistungen der Schutz vor sozialer Ausgrenzung ist und hierbei auf die Lebensgewohnheiten abgestellt werden muss, die auch von der Bevölkerung in "bescheidenen Verhältnissen" geteilt werden (Luthe in: jurisPK-SGB IX, § 55 Rn. 14; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.02.2010 - L 8 SO 55/09), so dass sich daraus eine Grenze des dem Kläger aus § 9 Abs. 2 SGB XII zustehenden Wunsch- und Wahlrechts ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2012 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn. 27; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 303/13 - juris Rn. 45).

  • LSG Hessen, 09.05.2018 - L 4 SO 214/16

    Kostenübernahme für die Anschaffung und den Umbau eines Kraftfahrzeugs (Kleinbus)

    Die Instanzrechtsprechung nimmt teilweise bis in die jüngere Zeit an, dass nur ein der Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbares Ziel die Kraftfahrzeugbeihilfe rechtfertigen kann (vgl. Urteil des Senats vom 24. Oktober 2012 - L 4 SO 198/11 -, juris, Rn. 21; LSG NRW, Urteil vom 28. Mai 2015 - L 9 SO 303/13 -, juris, Rn. 40, 45).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2018 - L 9 SO 256/16

    Erstattung eines Eigenanteils für die Beschaffung eines Therapiesesseldreirades

    Prüfungsmaßstab ist mithin die konkrete, individuelle Lebenssituation des behinderten Menschen, wobei in die Gesamtwürdigung seine Bedürfnisse und Wünsche, aber auch Art und Ausmaß der Behinderung einzubeziehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R - juris Rn. 18; s.a. Urteil des Senats vom 28.05.2015 - L 9 SO 303/13 - juris Rn. 40).

    Sie haben die Aufgabe, den Behinderten den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit seiner Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern (BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R - juris Rn. 17; Urteil des Senats vom 28.05.2015 - L 9 SO 303/13 - juris Rn. 41).

    Vielmehr soll sie behinderungsbedingte Nachteile bei der Teilhabe am öffentlichen und kulturellen Leben kompensieren (Urteil des Senats vom 28.05.2015 - L 9 SO 303/13 - juris Rn. 42).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2016 - L 9 SO 314/15

    Anspruch auf Leistungen zur Ermöglichung oder Sicherung selbständigen Wohnens

    Hinsichtlich der Pflege der Beziehungen zu Familienangehörigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei schon nicht um einen spezifischen Eingliederungshilfebedarf i.S.d. §§ 53, 54 SGB XII handelt (s. bereits Senat, Urt. v. 28.05.2015 - L 9 SO 303/13 -, juris Rn. 42).
  • SG Duisburg, 23.11.2022 - S 3 SO 94/22

    Kostenübernahme einer Wortschatzerweiterung eines Talkers mit dem Vokabular der

    Der Beklagte verwies auf ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 28.05.2015 - L 9 SO 303/13.

    Nach Auffassung der Kammer schließt das Eingliederungsziel der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft die Teilhabe am Leben in der Familie mit ein (ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2019 - L 9 KR 363/17; Bieback, in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 7. Auflage 2020, Rn. 27; Schmeller, in Mergler/Zink, SGB XII, 46. Lieferung, Stand: April 2019, Rn. 38 zu § 53 SGB XII; eher bejahend: LSG NRW, Urteil vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13; a.A.: LSG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 303/13; SG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2017 - S 28 SO 431/15).

    Vielmehr wird hier lediglich festgestellt, dass es sich bei der Pflege von Familienkontakten nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben handele (LSG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 303/13; so anschließend ohne weitere Auseinandersetzung SG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2017 - S 28 SO 431/15).

  • VG Gießen, 07.06.2017 - 5 K 5635/15

    Gewährung von Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs

    Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 28. Mai 2015, Az. L 9 SO 303/13 - juris) genügt es zur Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeuges im Wege der Eingliederungshilfe nicht, dass das Kraftfahrzeug zum Zwecke von Besuchsfahrten zu Verwandten, der jährlichen Urlaubsfahrt und nicht näher konkretisierten Veranstaltungsgelegenheiten angeschafft wird.

    Soweit die Person geltend mache, mithilfe eines Kraftfahrzeugs in erster Linie ihre familiären Kontakte pflegen zu wollen, fehle es bereits am sachlichen Anwendungsbereich der Eingliederungshilfe ( LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Mai 2015, Az. L 9 SO 303/13 - juris).

  • SG Aachen, 28.03.2017 - S 20 SO 48/16

    Strittiger Anspruch auf Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges

    Das LSG NRW hat einen Bezug zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben in Bezug auf Familienbesuche nur dann verneint, wenn es einem Leistungsberechtigten "in erster Linie" darum geht, seine familiären Kontakte zu intensivieren, nicht aber Kontakte mit anderen Menschen zu fördern oder auszubauen (vgl. Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 303/13 - Rn. 41).
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