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   LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2016 - L 18 KN 89/15   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2016 - L 18 KN 89/15 (https://dejure.org/2016,33982)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.06.2016 - L 18 KN 89/15 (https://dejure.org/2016,33982)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. Juni 2016 - L 18 KN 89/15 (https://dejure.org/2016,33982)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung von Kindererziehungszeiten; Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften; Annähernd gleichwertige Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten; Verfassungskonformität von § 56 Abs. 4 SGB VI

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung von Kindererziehungszeiten; Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften; Annähernd gleichwertige Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten; Verfassungskonformität von § 56 Abs. 4 SGB VI

  • rechtsportal.de

    Feststellung von Kindererziehungszeiten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2016 - L 18 KN 89/15
    Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl BVerfGE 79, 1,17; 126, 400, 416; BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 53; stRspr).

    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl BVerfGE 110, 412, 431;112, 164, 174; 116, 164, 180; 124, 199, 218; 126, 400, 416; 133, 377; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 53; stRspr).

    Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl BVerfGE 88, 87, 96; 117, 1, 30; 124, 199, 219; 126, 400, 416; 133, 377; BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR1397/09 -, juris, Rn. 54; stRsp).

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2016 - L 18 KN 89/15
    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl BVerfGE 110, 412, 431;112, 164, 174; 116, 164, 180; 124, 199, 218; 126, 400, 416; 133, 377; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 53; stRspr).

    Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl BVerfGE 88, 87, 96; 117, 1, 30; 124, 199, 219; 126, 400, 416; 133, 377; BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR1397/09 -, juris, Rn. 54; stRsp).

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2016 - L 18 KN 89/15
    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl BVerfGE 110, 412, 431;112, 164, 174; 116, 164, 180; 124, 199, 218; 126, 400, 416; 133, 377; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 53; stRspr).

    Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl BVerfGE 88, 87, 96; 117, 1, 30; 124, 199, 219; 126, 400, 416; 133, 377; BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR1397/09 -, juris, Rn. 54; stRsp).

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2016 - L 18 KN 89/15
    Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl BVerfGE 79, 1,17; 126, 400, 416; BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 53; stRspr).

    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl BVerfGE 110, 412, 431;112, 164, 174; 116, 164, 180; 124, 199, 218; 126, 400, 416; 133, 377; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 53; stRspr).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.1996 - L 6 V 10/96
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2016 - L 18 KN 89/15
    Nach zurückhaltenden Schätzungen kostet eine Richterarbeitsstunde (in der Berufungsinstanz) unter Mitberücksichtigung der ebenfalls anfallenden Gerichtshaltungskosten (Schreibdienst, Geschäftsstelle) etwa 700,- bis 900,- DM (Goedelt, Mutwillen und Mutwillenskosten, SGb 1986, 493, 499 ff mwN; LSG NRW, Urteil vom 29.10.1996, Az L 6 V 10/96).
  • BSG, 14.05.2003 - B 4 RA 26/02 R

    Qualifikationsgruppeneinstufung - technischer Zeichnerin - Rumänien - langjährige

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2016 - L 18 KN 89/15
    Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 S 1 SGG, vgl Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-2600 § 256b Nr. 1 RdNr 19) statthaft und form- und fristgerecht erhoben.
  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2016 - L 18 KN 89/15
    Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl BVerfGE 88, 87, 96; 117, 1, 30; 124, 199, 219; 126, 400, 416; 133, 377; BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR1397/09 -, juris, Rn. 54; stRsp).
  • BSG, 23.08.2005 - B 4 RA 21/04 R

    Fremdrentenrecht - Herstellungsbescheid - Bindungswirkung - sozialrechtliches

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2016 - L 18 KN 89/15
    Sie hat bisher keinen Rentenantrag gestellt, so dass kein Rentenbescheid ergangen ist, der das Rechtsschutzbedürfnis für ein auf die Erteilung oder Änderung eines Vormerkungsbescheides nach § 149 Abs. 5 SGB VI gerichtetes Verfahren entfallen ließe (vgl dazu BSG, Urteile vom 16.6.2015, Aktenzeichen (Az) B 13 R 23/14 R, und vom 23.8.2005, Az B 4 RA 21/04 R).
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2016 - L 18 KN 89/15
    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl BVerfGE 110, 412, 431;112, 164, 174; 116, 164, 180; 124, 199, 218; 126, 400, 416; 133, 377; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 53; stRspr).
  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2016 - L 18 KN 89/15
    Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl BVerfGE 79, 1,17; 126, 400, 416; BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 53; stRspr).
  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BSG, 16.06.2015 - B 13 R 23/14 R

    Zuordnung einer nichtknappschaftlichen Tätigkeit in einem

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • SG Aachen, 13.10.2020 - S 14 KR 115/20
    Zu den entstehenden Kosten zählen die Kosten für die Tätigkeit des Kammervorsitzenden (Abfassung und Korrektur des Urteils) und des nichtrichterlichen Personals, die allgemeinen Gerichtshaltungskosten sowie die Kosten für die Zustellung der Entscheidung an die Beteiligten (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Juni 2016 - L 18 KN 89/15 -, Rn. 24, juris).

    Die Kammer greift im Rahmen ihrer Schätzung auf die nachvollziehbare Darlegung von Bischofs (SGb 2020, S. 8, 13 ff.) zurück, nach denen annäherungsweise ein Stundensatz von 150 EUR nicht zu hoch gegriffen ist (für 300 EUR pro Stunde: SG Aachen, Urteil vom 06. November 2018 - S 11 BK 3/18 -, Rn. 10, juris m.w.N. unter der Auferlegung von 600 EUR; SG Heilbronn, Urteil vom 23. Juni 2016 - S 15 AS 133/16 -, Rn. 30, juris, mit der Auferlegung von 1000 EUR; für die zweite Instanz: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Juni 2016 - L 18 KN 89/15 -, Rn. 24, juris: rund 400 EUR/Stunde).

  • SG Dortmund, 13.06.2017 - S 19 AS 2057/17

    Gericht verhängt gegen Jobcenter Hagen Verschuldenskosten

    Der Wert einer Richterstunde wurde schon 1986/87 auf umgerechnet 178, 95 EUR bis 230, 08 EUR geschätzt (vgl. LSG NRW, Urteil vom 21.01.2014, L 2 AS 975/13, juris, Rn. 37) und in der Folgezeit - unter Einbeziehung auch des Aufwands auf Seiten der Geschäftsstelle - auf umgerechnet 357, 90 EUR bis 460, 16 EUR (vgl. LSG NRW, Urteil vom 28.06.2016, L 18 KN 89/15 juris, Rn. 24; Urteil vom 29.10.1996, L 6 V 10/96, juris, Rn. 33).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2018 - L 21 R 593/16

    Aufhebung von Kindererziehungszeiten in einem Vormerkungsbescheid

    Der Senat hat den Beteiligten das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28.06.2016 zu L 18 KN 89/15 übersandt.

    Es ist nicht willkürlich, sondern sachgerecht, bei der Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten systembezogen zu differenzieren und dabei das Gesamtsystem und nicht nur den Aspekt der Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten in den Blick zu nehmen (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.06.2016, L 18 KN 89/15, Rn. 22, 23 - juris - die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 25.01.2017, B 13 R 350/16 B juris, als unzulässig verworfen).

  • SG Aachen, 06.11.2018 - S 11 BK 3/18

    Bewilligung eines Kinderzuschlags

    Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt unter anderem vor, wenn ein Beteiligter erkennt, dass eine positive Entscheidung nicht ergehen kann, die maßgeblichen Gründe versteht, ihnen nichts entgegenzusetzen weiß und auf ein schriftliches Urteil besteht (Landessozialgericht - LSG - Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.06.2016, L 18 KN 89/15 = juris).

    Zu den dem Gericht durch die Fortführung entstehenden Kosten zählen die Kosten für die Tätigkeit des Richters (Abfassung und Korrektur des Urteils) und des nichtrichterlichen Personals, die allgemeinen Gerichtshaltungskosten sowie die Kosten für die Zustellung der Entscheidung an die Beteiligten (LSG NRW Urteil vom 28.06.2016 - L 18 KN 89/15 = juris).

  • SG Aachen, 06.11.2018 - S 11 BK 5/18
    Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt unter anderem vor, wenn ein Beteiligter erkennt, dass eine positive Entscheidung nicht ergehen kann, die maßgeblichen Gründe versteht, ihnen nichts entgegenzusetzen weiß und auf ein schriftliches Urteil besteht (Landessozialge-richt Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 28.06.2016, L 18 KN 89/15).

    Zu den dem Gericht durch die Fortführung entstehenden Kosten zählen die Kosten für die Tätigkeit des Richters (Abfassung und Korrektur des Urteils) und des nichtrichterlichen Personals, die allgemeinen Gerichtshaltungskosten sowie die Kosten für die Zustellung der Entscheidung an die Beteiligten (LSG NRW Urteil vom 28.06.2016 - L 18 KN 89/15 = juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 8 R 207/21

    Rechtmäßigkeit der Kürzung einer Hinterbliebenenrente nach Abänderung des

    Dieser Betrag liegt zwar über dem Mindestbetrag von 225, 00 Euro (§ 192 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG), aber noch deutlich unter den Kosten von regelmäßig mindestens 1.000 Euro, die der Landeskasse tatsächlich entstanden sind (vgl. zur Abschätzung der Kosten z.B. LSG NRW Urt. v. 14.2.2019 - L 9 AS 1178/18 - juris Rn. 42 m.w.N.; Urt. v. 28.6.2015 - L 18 KN 89/15 - juris Rn. 24).
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