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   LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2014 - L 9 SO 286/12   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2014 - L 9 SO 286/12 (https://dejure.org/2014,25175)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.08.2014 - L 9 SO 286/12 (https://dejure.org/2014,25175)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. August 2014 - L 9 SO 286/12 (https://dejure.org/2014,25175)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit über die Übernahme der Kosten für die Teilnahme eines behinderten Kindes am Behandlungskonzept "Auf die Beine" (Maßnahme für Kinder und Jugendliche mit eingeschränkter Bewegungsfreiheit mit Schwerpunkt auf der Grobmotorik) im Wege der Erstattung der bereits durch ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streit über die Übernahme der Kosten für die Teilnahme eines behinderten Kindes am Behandlungskonzept "Auf die Beine" (Maßnahme für Kinder und Jugendliche mit eingeschränkter Bewegungsfreiheit mit Schwerpunkt auf der Grobmotorik) im Wege der Erstattung der bereits durch ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2014 - L 9 SO 286/12
    Vielmehr begehrt sie die Erstattung der bereits durch ihre Eltern beglichenen Kosten als Geldleistung (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 16 a.E.).

    Die Stadt Münster ist auch nicht als Träger der öffentlichen Jugendhilfe beizuladen, weil der Beklagte gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) für die Leistungen der Eingliederungshilfe für körperlich behinderte junge Menschen, zu denen die Klägerin gehört, vorrangig zuständig ist (vgl. BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 15).

    Die V GmbH als Rechtsnachfolgerin der N GmbH ist nicht als Leistungserbringer im Sinne des § 75 SGB XII notwendig beizuladen, weil die Klägerin nicht die Kostenübernahme durch Schuldbeitritt im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses, sondern eine Geldleistung in Gestalt der Erstattung der von ihren Eltern verauslagten Kosten der stationären Aufenthalte begehrt (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 16 a.E.).

    Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des BSG ist dabei in der hier vorliegenden Konstellation einer Einsatzgemeinschaft bestehend aus Eltern mit ihrem in einem Haushalt zusammenlebenden minderjährigen Kind unerheblich, ob das Kind im Falle des Klageerfolgs seinen Eltern die Auslagen erstatten müsste (vgl. BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 26 f.; Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R -, juris Rn. 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann sich die rechtliche Unsicherheit wegen einer fehlenden, nach § 75 Abs. 3 SGB XII aber an sich für eine Kostenübernahme notwendigen Vereinbarung zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer nicht zu Lasten der Leistungen begehrenden Person auswirken (vgl. BSG, Urt. v. 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R -, juris Rn. 12; Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 24).

    Ein Leistungsausschluss ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII ist danach allenfalls in extremen Ausnahmefällen denkbar, etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind (vgl. BSG, Urt. v. 26.08.2008 - B 8/9b SO 16/07 R -, juris Rn. 15; Urt. v. 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R -, juris Rn. 20; Urt. v. 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R -, juris Rn. 13; Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 25; ausführlich dazu auch Coseriu, in: jurisPK-SGB XII, § 2 Rn. 8 ff.).

    (f) Sind damit die streitgegenständlichen stationären Aufenthalte im Rahmen des Behandlungskonzeptes "Auf die Beine" schon ihrer Art nach und, was den Leistungserbringer anbetrifft, nicht vom Umfang der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfasst, kommt es nicht mehr darauf an, ob die stationären Aufenthalten im Sinne von §§ 4 Abs. 1, 26 Abs. 3 SGB IX nach dem gebotenen individuellen Prüfungsmaßstab bei vorausschauender Betrachtung (vgl. BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 23) erforderlich, d.h. zum Erreichen der Leistungsziele unentbehrlich (vgl. BSG, Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R -, juris Rn. 14), waren, was im Hinblick auf die zeitlich mit der Absolvierung des Behandlungskonzeptes erfolgte Intensivierung der ambulanten Physiotherapie und die eher bescheidenen Erfolge der Behandlung zweifelhaft sein könnte.

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2014 - L 9 SO 286/12
    Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des BSG ist dabei in der hier vorliegenden Konstellation einer Einsatzgemeinschaft bestehend aus Eltern mit ihrem in einem Haushalt zusammenlebenden minderjährigen Kind unerheblich, ob das Kind im Falle des Klageerfolgs seinen Eltern die Auslagen erstatten müsste (vgl. BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 26 f.; Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R -, juris Rn. 25).

    (f) Sind damit die streitgegenständlichen stationären Aufenthalte im Rahmen des Behandlungskonzeptes "Auf die Beine" schon ihrer Art nach und, was den Leistungserbringer anbetrifft, nicht vom Umfang der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfasst, kommt es nicht mehr darauf an, ob die stationären Aufenthalten im Sinne von §§ 4 Abs. 1, 26 Abs. 3 SGB IX nach dem gebotenen individuellen Prüfungsmaßstab bei vorausschauender Betrachtung (vgl. BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 23) erforderlich, d.h. zum Erreichen der Leistungsziele unentbehrlich (vgl. BSG, Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R -, juris Rn. 14), waren, was im Hinblick auf die zeitlich mit der Absolvierung des Behandlungskonzeptes erfolgte Intensivierung der ambulanten Physiotherapie und die eher bescheidenen Erfolge der Behandlung zweifelhaft sein könnte.

    Allen Privilegierungsfällen des § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, gerade auch den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, ist gemeinsam, dass sie einen spezifischen Förderbedarf und eine entsprechende Förderung voraussetzen, zu dem die vermögens- und einkommensprivilegierte Hilfe einen (objektiv) finalen Bezug dergestalt aufweisen muss, dass der Schwerpunkt der zu erbringenden Leistung nicht allein oder vorrangig bei der allgemeinen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, sondern zumindest gleichwertig bei den von ihnen verfolgten beruflichen, schulischen, ausbildungsbezogenen und medizinischen Zielen liegt (BSG, Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R -, juris Rn. 18).

    Darüber hinaus muss der Schwerpunkt der Hilfen bei spezifischen Bildungszielen liegen (BSG, Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R -, juris Rn. 20).

  • LSG Baden-Württemberg, 05.08.2003 - L 13 RA 4868/02

    Kostenerstattung bei stationärer Kinderheilbehandlung mit Hotelunterbringung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2014 - L 9 SO 286/12
    Es kann dahinstehen, ob ein Kostenerstattungsanspruch in dem hier einschlägigen Falle einer selbstbeschafften Kinderrehabilitation nur dann bestehen kann, wenn sich das dem Rentenversicherungsträger zustehende und vom Beklagten als - hier hilfsweise unterstellt - nach § 14 SGB IX zuständigem Träger auszuübende Auswahlermessen auf die Bewilligung der selbstbeschafften Leistung (hier: der stationären Aufenthalte bei der N GmbH im Rahmen des Programms "Auf die Beine") auf Null reduziert hätte (so LSG Baden-Württtemberg, Urt. v. 05.08.2003 - L 13 RA 4868/02 -, juris Rn. 13; ebenso für Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation im Sinne von § 15 SGB VI LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.08.2012 - L 11 R 5319/11 -, juris Rn. 23), oder ob bei ermessensfehlerhafter Ablehnung ein Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich zu bejahen ist (in diesem Sinne Luik, in: jurisPK-SGB IX, § 15 Rn. 35) bzw. ein Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht.

    Diese Grundsätze müssen nicht zuletzt wegen der § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB VI entsprechenden Vorschrift des § 6 Satz 2 der Kinderreha-Richtlinien bei einer Kinderrehabilitation, vor allem wenn man sie dem Reglement des § 14 SGB IX unterwirft und damit wie eine Leistung der medizinischen Rehabilitation des Rentenversicherungsträgers behandelt, entsprechend gelten (so auch LSG Baden-Württtemberg, Urt. v. 05.08.2003 - L 13 RA 4868/02 -, juris Rn. 16 f.).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.08.2012 - L 11 R 5319/11

    Rehabilitation - Kostenerstattung einer selbstbeschafften medizinischen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2014 - L 9 SO 286/12
    Es kann dahinstehen, ob ein Kostenerstattungsanspruch in dem hier einschlägigen Falle einer selbstbeschafften Kinderrehabilitation nur dann bestehen kann, wenn sich das dem Rentenversicherungsträger zustehende und vom Beklagten als - hier hilfsweise unterstellt - nach § 14 SGB IX zuständigem Träger auszuübende Auswahlermessen auf die Bewilligung der selbstbeschafften Leistung (hier: der stationären Aufenthalte bei der N GmbH im Rahmen des Programms "Auf die Beine") auf Null reduziert hätte (so LSG Baden-Württtemberg, Urt. v. 05.08.2003 - L 13 RA 4868/02 -, juris Rn. 13; ebenso für Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation im Sinne von § 15 SGB VI LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.08.2012 - L 11 R 5319/11 -, juris Rn. 23), oder ob bei ermessensfehlerhafter Ablehnung ein Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich zu bejahen ist (in diesem Sinne Luik, in: jurisPK-SGB IX, § 15 Rn. 35) bzw. ein Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht.

    Ein Wahlrecht des Versicherten und damit auch ein Auswahlermessen des Rentenversicherungsträgers besteht von vornherein grundsätzlich nur zwischen Einrichtungen, mit denen der Rentenversicherungsträger einen Vertrag abgeschlossen hat (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.01.2004 - L 2 RJ 160/03 -, juris Rn. 25; Bayerisches LSG, urt. v. 22.07.2010 - L 14 R 382/09 -, juris Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.08.2012 - L 11 R 5319/11 -, juris Rn. 23).

  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2014 - L 9 SO 286/12
    Zwar ist die Existenz eines Kostenerstattungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX oder von § 13 Abs. 3 SGB V bei der hier vorliegenden selbstbeschafften Teilhabeleistung auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R -, juris Rn. 21 f. m.w.N.).

    Dies ergibt sich auch daraus, dass die Klägerin vor der Durchführung des Programms "Auf die Beine" keinen Kontakt zur Beigeladenen aufgenommen hat und es deshalb an der nach § 13 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. SGB V analog bzw. § 15 Abs. 1 Satz 4 2. Alt. SGB IX analog erforderlichen Kausalität zwischen den entstandenen Kosten und der Ablehnung der Leistung fehlt (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R -, juris Rn. 23).

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2014 - L 9 SO 286/12
    Wie bei der Hilfe zur Gesundheit gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden danach Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Eingliederungshilfe mit den Leistungen der Krankenversicherung so verknüpft, dass sie nach Art und Umfang nicht über die Leistungen nach dem SGB V, hier des § 40 SGB V, hinausgehen (vgl. BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R -, juris Rn. 21 m.N.; Urt. v. 17.12.2013 - B 1 KR 50/12 R -, juris Rn. 17 a.E.).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob das Behandlungskonzept nach seiner Zielrichtung zumindest auch bezweckt, den Kontakt des behinderten Menschen mit seiner Umwelt und seine Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern (vgl. BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R -, juris Rn. 17; Urt. v. 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R -, juris Rn. 18, 21 ff.).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 12.01.2004 - L 2 RJ 160/03

    Medizinische Rehabilitation - Auswahl einer Rehabilitationseinrichtung - Wunsch-

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2014 - L 9 SO 286/12
    Ein Wahlrecht des Versicherten und damit auch ein Auswahlermessen des Rentenversicherungsträgers besteht von vornherein grundsätzlich nur zwischen Einrichtungen, mit denen der Rentenversicherungsträger einen Vertrag abgeschlossen hat (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.01.2004 - L 2 RJ 160/03 -, juris Rn. 25; Bayerisches LSG, urt. v. 22.07.2010 - L 14 R 382/09 -, juris Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.08.2012 - L 11 R 5319/11 -, juris Rn. 23).
  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 15.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Selbstbeschaffung; selbst

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2014 - L 9 SO 286/12
    Ob dies indes entsprechend den Ausführungen der V GmbH im Schreiben vom 09.11.2012 der Fall ist oder ob ein Anspruch auf Leistungen unter dem Aspekt der Teilhabe am Gemeinschaftsleben hier deshalb von vornherein ausscheidet, weil, was der Senat in tatsächlicher Hinsicht ausdrücklich feststellt, die Maßnahme eindeutig an die Krankheit selbst anknüpft (vgl. zu diesem Abgrenzungskriterium BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 15/11 -, juris Rn. 19) und deshalb der medizinische Leistungszweck eindeutig im Vordergrund steht (vgl. insoweit LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.08.2012 - L 20 SO 25/09 -, juris Rn. 62 ff.; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urt. v. 27.02.2013 - L 9 SO 17/11 -, juris Rn. 36), kann in rechtlicher Hinsicht dahinstehen.
  • BSG, 17.12.2013 - B 1 KR 50/12 R

    Krankenversicherung - isolierte ambulante ärztliche Krankenbehandlung in Form

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2014 - L 9 SO 286/12
    Wie bei der Hilfe zur Gesundheit gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden danach Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Eingliederungshilfe mit den Leistungen der Krankenversicherung so verknüpft, dass sie nach Art und Umfang nicht über die Leistungen nach dem SGB V, hier des § 40 SGB V, hinausgehen (vgl. BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R -, juris Rn. 21 m.N.; Urt. v. 17.12.2013 - B 1 KR 50/12 R -, juris Rn. 17 a.E.).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.08.2011 - L 8 SO 15/08

    Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Voraussetzungen der Erstattung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2014 - L 9 SO 286/12
    Dies bedeutet, dass die Hilfeempfänger nur solche Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wählen dürfen, die von den gesetzlichen Krankenkassen zur Leistungserbringung nach den §§ 107 ff. SGB V zugelassen sind (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.08.2011 - L 8 SO 15/08 -, juris Rn. 95; Bieritz-Harder/Birk, in: LPK-SGB XII, § 52 Rn. 3; Bieritz-Harder, in: LPK-SGB XII § 54 Rn. 13; Söhngen, in: jurisPK-SGB XII, § 52 Rn. 13; Wehrhan, in: jurisPK-SGB XII, § 54 Rn. 17).
  • LSG Schleswig-Holstein, 27.02.2013 - L 9 SO 17/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - Zuständigkeit sowohl des

  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 27/07 R

    Hausarztvertrag - Mittel der Anschubfinanzierung für integrierte Versorgung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2012 - L 20 SO 25/09

    Sozialhilfe

  • LSG Bayern, 22.07.2010 - L 14 R 382/09

    Leistung zur medizinischen Rehabilitation - Auswahl der

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Beweisantrag - kein

  • BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 16/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beteiligtenfähigkeit - Sozialhilfe -

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 20/11 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einrichtungsträger als Rechtsnachfolger des

  • BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenerstattung - gemeinsam eingenommenes

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Aufwendungsersatz für

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - L 9 SO 24/13

    Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zum betreuten Wohnen

    bb) Hinsichtlich der nach den Ausführungen zu aa) (1) (a) und (b) dem Bereich medizinischer Leistungen zuzuordnen Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) ergibt sich ein Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Teil der Eingliederungshilfe gemäß § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 26 und 14 SGB IX. Abgesehen davon, dass die Leistungen der Beigeladenen insoweit keine Rehabilitationsmaßnahmen, sondern unmittelbare Behandlungsmaßnahmen gewesen sein dürften (vgl. insoweit das Urteil des Senats vom 28.08.2014 - L 9 SO 286/12 -, juris Rn. 61 ff. m.w.N.), scheitert der Anspruch insoweit an den Schranken von § 52 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 SGB XII. Hilfeempfänger dürfen danach nur solche Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wählen, die von den gesetzlichen Krankenkassen zur Leistungserbringung nach den §§ 107 ff. SGB V zugelassen sind (vgl. zum Ganzen ausführlich Senat, a.a.O., Rn. 68).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - L 9 SO 231/12

    Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (hier Vorliegen

    bb) Hinsichtlich der nach den Ausführungen zu aa) (1) (a) dem Bereich medizinischer Leistungen zuzuordnenden Tätigkeiten der Beigeladenen (v.a. Therapie- und Abstinenzmotivation) ergibt sich ein Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Teil der Eingliederungshilfe gemäß § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 26 und 14 SGB IX. Abgesehen davon, dass die Leistungen der Beigeladenen insoweit keine Rehabilitationsmaßnahmen, sondern unmittelbare Behandlungsmaßnahmen gewesen sein dürften (vgl. insoweit das Urteil des Senats vom 28.08.2014 - L 9 SO 286/12 -, juris Rn. 61 ff. m.w.N.), scheitert der Anspruch insoweit an den Schranken von § 52 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 SGB XII. Hilfeempfänger dürfen danach nur solche Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wählen, die von den gesetzlichen Krankenkassen zur Leistungserbringung nach den §§ 107 ff. SGB V zugelassen sind (vgl. zum Ganzen ausführlich Senat, a.a.O., Rn. 68).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.01.2018 - L 7 R 602/14

    Kinderrehabilitation - Erstattung selbstbeschaffter Leistungen -

    Damit trug die Beklagte dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin hinsichtlich der von ihr beanspruchten Kinderrehabilitation nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI (in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 21. Dezember 2008 ; i.F.: § 31 SGBVI a.F.) die materiell Betroffene war, denn nicht G.H., sondern allein sie war, obgleich seinerzeit nicht sie selbst, sondern nur ihr Vater in der gesetzlichen Rentenversicherung (auf Grund abhängiger Beschäftigung, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) versichert war, nach der genannten Bestimmung anspruchsberechtigt (vgl. Lilge, SGB VI, § 31 Anm. 6 und jetzt ausdrücklich Bundestags-Drucksache 18/9787 S. 34 <§ 15a SGB VI in der ab dem 14. Dezember 2016 geltenden Fassung durch Gesetz vom 8. Dezember 2016, BGBl. I S. 2838, verwendet in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich des anspruchsberechtigten Personenkreises die gleiche Formulierung wie in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI a.F.>; ferner - wenngleich dort nicht problematisiert - LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. August 2003 - L 13 RA 4868/02 - ; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 2014 - L 9 SO 286/12 - ; Sächsisches LSG, Urteil vom 20. Juni 2017 - L 5 R 942/15 - ; Haack in jurisPK-SGB VI, 2. Auflage 2013, § 31 Rdnr. 30.1 ; a.A., jedoch vereinzelt geblieben, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. August 2014 - L 10 R 3220/14 ER-B - ).

    Zwar wird aus dem Wortlaut des § 14 SGB IX und seinem systematischen Zusammenhang vereinzelt gefolgert, dass diese Bestimmung nur für Rehabilitationsträger im Sinne der §§ 6, 6a SGB IX (Fassung bis 31. Dezember 2017) gelte, was bei der Kinderrehabilitation nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI a.F. nicht der Fall sei, sodass einer Anwendung von § 14 SGB IX dort von vornherein der Boden entzogen sei (so LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 2014 - L 9 SO 286/12 - ; kritisch Haack in jurisPK-SGB VI, a.a.O., Rdnr. 6.1; Ulrich in jurisPK-SGB IX, 3. Auflage 2018, § 14 Rdnr. 42 ).

    Begründet wird dies damit (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 2014 a.a.O. ), dass die in § 5 Nr. 1 SGB IX genannten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, für die u.a. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX Rehabilitationsträger sind, in den §§ 26 bis 31 SGB IX geregelt seien und damit im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung § 15 SGB VI korrespondiere, der nach seiner amtlichen Überschrift "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" regele und auf die vorgenannten Bestimmungen verweise.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2016 - L 20 SO 132/13

    Streit über die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere

    Selbst wenn die von der Beigeladenen erbrachten Betreuungsleistungen nicht als unmittelbare Behandlungs-, sondern als reine Rehabilitationsmaßnahmen einzustufen wären (vgl. zu dieser Abgrenzung ausführlich LSG NRW, Urteil vom 28.08.2014 - L 9 SO 286/12 Rn. 61 ff. m.w.N.), stünde einem Anspruch jedenfalls § 52 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 SGB XII entgegen.
  • LSG Bayern, 21.05.2021 - L 8 SO 213/20

    Sozialhilfe: Anspruch auf orthopädisches Schuhwerk als Bestandteil der

    Dabei handelt es sich um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation, denn die Versorgung mit den orthopädischen Schuhen zielte ab auf die Linderung behinderungsbedingter Beeinträchtigungen des Klägers, nicht aber auf die Heilung einer Erkrankung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.08.2014 - L 9 SO 286/12 - juris).
  • SG Düsseldorf, 14.01.2016 - S 30 SO 323/11
    Die Maßnahme muss aber die Verbesserung schulischer Fähigkeiten des behinderten Menschen zum Ziel haben und zudem gemäß § 12 Nr. 1 und 2 EinglHV erforderlich und geeignet sein, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern, indem sie unmittelbar mit einer konkreten (Bildungs-)Maßnahme bzw. dem Schulbesuch verknüpft ist und allein dieser spezifischen Fördermaßnahme dient (LSG NRW, Urt. v. 28.08.2014, L 9 SO 286/12).

    Nach § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 82, 90 SGB XII ist das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen der Eltern der Klägerin bezogen auf den jeweiligen Zeitpunkt der Fälligkeit der Verbindlichkeiten der Klägerin (LSG NRW, Urt. v. 28.08.2014, L 9 SO 286/12) nachzuweisen.

  • VGH Bayern, 14.11.2014 - 14 C 12.2695

    Prozesskostenhilfe

    Für die medizinische Rehabilitation ist ein Gesamtkomplex ineinandergreifender Leistungen durch Ärzte und andere Fachkräfte charakteristisch (vgl. LSG NW, U.v. 28.8.2014 - L 9 SO 286/12 - juris Rn. 62).
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