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   LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2020 - L 17 U 626/16   

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https://dejure.org/2020,53054
LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2020 - L 17 U 626/16 (https://dejure.org/2020,53054)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.09.2020 - L 17 U 626/16 (https://dejure.org/2020,53054)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. September 2020 - L 17 U 626/16 (https://dejure.org/2020,53054)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Aggressiver Busfahrer ohne Unfallversicherungsschutz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der aggressive Busfahrer - und die gesetzliche Unfallversicherung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aggressiver Busfahrer ohne Unfallversicherungsschutz

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Busfahrer prügelt sich mit Radfahrer - Kopfverletzung war Folge eines privat motivierten Streits und damit kein Arbeitsunfall

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verletzung eines Busfahrers nach Schlägerei ist kein Arbeitsunfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - selbstgeschaffene Gefahr -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2020 - L 17 U 626/16
    Dieser Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R -, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Dies bedeutet aber nicht, dass alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte versichert sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. Satz 1 SBG VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen sogenannten Betriebsbann nur in der Schifffahrt, nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung, gibt (BSG, Urteil vom 12.04.2005, a.a.O, juris Rn. 14).

  • BSG, 02.02.1978 - 8 RU 66/77

    Relative Fahruntüchtigkeit - Alkohol im Verkehr - WesentlicheUnfallursache -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2020 - L 17 U 626/16
    Die entscheidungserhebliche Tatsache, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt einer Verrichtung nachgegangen ist, die zur versicherten Tätigkeit gehört, ist folglich bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (BSG, Urteil vom 02.02.1978 - 8 RU 66/77 -, juris Rn. 14).
  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallmechanismus -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2020 - L 17 U 626/16
    Demgegenüber genügt für den Nachweis der kausalen Zusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl. nur BSG, Urteil vom 02.04.2009, - B 2 U 29/07 R -, juris Rn. 8 f.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2020 - L 17 U 43/19
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2020 - L 17 U 626/16
    Ist ein Arbeitsunfall nicht nachgewiesen oder lässt sich der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht wahrscheinlich machen, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Versicherten (dazu zuletzt: Urteil des erkennenden Senats vom 20.07.2020 - L 17 U 43/19 -, juris Rn. 29).
  • LSG Hessen, 18.11.2008 - L 3 U 15/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2020 - L 17 U 626/16
    Der Kläger hat hierbei seine versicherte Tätigkeit auch räumlich unterbrochen, indem er den Arbeitsbereich seines Arbeitsplatzes, nämlich den Bus, verlassen hat, um sich einer im Wesentlichen persönlich-privaten Auseinandersetzung mit dem Zeugen T1 zuzuwenden, die schon deshalb nicht dazu bestimmt war, den betrieblichen Interessen seines Arbeitgebers, eines Verkehrsbetriebes, zu dienen (vgl. dazu auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.11.2008, L 3 U 15/06 -, juris Rn. 26).
  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2020 - L 17 U 626/16
    Denn aufgrund der Handlungstendenz kann beurteilt werden, ob der versicherte Arbeitnehmer mit seiner konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine auf seinem Arbeitsvertrag (§ 611 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB) beruhende, dem Unternehmen dienende und damit unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit ausüben wollte (BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R -, juris Rn. 15).
  • BSG, 04.09.2007 - B 2 U 24/06 R

    Ggesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - innerer Zusammenhang - sachlicher

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2020 - L 17 U 626/16
    Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten (BSG, Urteil vom 04.09.2007- B 2 U 24/06 R -, juris Rn. 12).
  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 6/00 R

    Kein Unfallversicherungsschutz bei Arbeitsunfall wegen eigenwirtschaftlicher

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2020 - L 17 U 626/16
    Es muss also sicher feststehen, dass der Versicherte im Unfallzeitpunkt eine - noch - versicherte Tätigkeit ausgeübt hat (vgl. BSG, Urteil vom 20.02.2001 - B 2 U 6/00 R -, juris Rn 14).
  • SG Berlin, 16.02.2023 - S 98 U 50/21

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Betriebsweg - Unterbrechung -

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass insbesondere das Zurechtweisen anderer Verkehrsteilnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder auf Betriebswegen nicht der betrieblichen Tätigkeit dient und etwaige hieraus resultierende Verletzungen unabhängig vom Verschulden dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sind (BayLSG a. a. O., Rn. 39; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. September 2020, L 17 U 626/16, juris Rn. 53 ff.).
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