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   LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2014 - L 18 KN 21/11   

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https://dejure.org/2014,42974
LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2014 - L 18 KN 21/11 (https://dejure.org/2014,42974)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29.04.2014 - L 18 KN 21/11 (https://dejure.org/2014,42974)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29. April 2014 - L 18 KN 21/11 (https://dejure.org/2014,42974)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Regelaltersrente und Entschädigung für die Folgen einer Gallenoperation; Sachdienlichkeit einer Klageänderung; Auflösung des Versicherungsverhältnisses durch Beitragserstattung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Regelaltersrente und Entschädigung für die Folgen einer Gallenoperation; Sachdienlichkeit einer Klageänderung; Auflösung des Versicherungsverhältnisses durch Beitragserstattung

  • rechtsportal.de

    SGB VI § 210 Abs. 6 S. 2; BGB § 362
    Regelaltersrente und Entschädigung für die Folgen einer Gallenoperation

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 07.04.2008 - B 5b KN 1/08 BH
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2014 - L 18 KN 21/11
    Denn wegen der durchgeführten Beitragserstattung liegen beim Kläger für die Erfüllung der Wartezeit anrechenbare deutsche Beitragszeiten (§§ 51 Abs. 1 und 4, 54f SGB VI) überhaupt nicht (mehr) vor (vgl dazu BSG, Beschluss vom 7.4.2008, Az 5b KN 1/08 BH mwN).

    Die Gesetzesregelung ist so konzipiert, dass - und das galt auch schon früher - eine Erstattung nur insgesamt und nicht teilweise beansprucht werden kann, § 210 Abs. 6 Satz 1 SGB VI. Kommt es zu einer (immer: vollständigen) Erstattung, wird das Versicherungsverhältnis, das bis zum Erstattungszeitpunkt bestand, gänzlich und unwiederbringlich aufgelöst, § 210 Abs. 6 Satz 2 SGB VI. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass dem Kläger nur die Hälfte der gezahlten Beiträge zu erstatten war und erstattet wurde (BSG, Beschluss vom 7.4.2008, Az 5b KN 1/08 BH), und ist mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar (BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr. 34; BSG SozR 3-2600 § 210 Nr. 2).

  • BSG, 29.01.1997 - 5 RJ 52/94

    Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge zur

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2014 - L 18 KN 21/11
    Eine rechtswirksame Beitragserstattung setzt voraus, dass nachweislich (1) ein Erstattungsantrag, (2) ein wirksamer Erstattungsbescheid und (3) eine rechtswirksame, befreiende Bewirkung der Leistung (= Erfüllung des Erstattungsanspruchs entsprechend § 362 Bürgerliches Gesetzbuch) vorliegen (vgl dazu und besonders zur Beweislast: BSGE 80, 41 ff = SozR 3-2200 § 1303 Nr. 6; vgl auch LSG NRW, Beschluss vom 21.9.2003, Az L 2 KN 19/03, und Urteile vom 16.8.2007, Az L 2 KN 259/06, vom 16.12.2010, Az L 2 KN 169/09, vom 13.9.2011, Az L 18 (2) KN 223/07, vom 15.11.2011, Az L 18 (2) KN 42/08, L 18 KN 30/10 und L 18 (2) KN 239/09, sowie vom 24.4.2012, Az L 18 KN 82/10).
  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2014 - L 18 KN 21/11
    Die Gesetzesregelung ist so konzipiert, dass - und das galt auch schon früher - eine Erstattung nur insgesamt und nicht teilweise beansprucht werden kann, § 210 Abs. 6 Satz 1 SGB VI. Kommt es zu einer (immer: vollständigen) Erstattung, wird das Versicherungsverhältnis, das bis zum Erstattungszeitpunkt bestand, gänzlich und unwiederbringlich aufgelöst, § 210 Abs. 6 Satz 2 SGB VI. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass dem Kläger nur die Hälfte der gezahlten Beiträge zu erstatten war und erstattet wurde (BSG, Beschluss vom 7.4.2008, Az 5b KN 1/08 BH), und ist mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar (BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr. 34; BSG SozR 3-2600 § 210 Nr. 2).
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