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   LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2002 - L 13 RJ 30/02   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2002 - L 13 RJ 30/02 (https://dejure.org/2002,11866)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29.11.2002 - L 13 RJ 30/02 (https://dejure.org/2002,11866)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29. November 2002 - L 13 RJ 30/02 (https://dejure.org/2002,11866)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines fremdrechtlichen Bescheids zur Kürzung der Altersrente eines Spätaussiedlers gem. § 22b Abs. 3 S. 1 Fremdrentengesetz (FRG); Ausgestaltung der Bemessung der errechneten Entgeltpunkte einer Altersrente i.S.d. FRG unter Berücksichtigung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2002 - L 13 RJ 30/02
    Denn erst von dem Zeitpunkt, ab dem der Bundestag ein rückwirkendes Gesetz beschlossen habe, sei das Vertrauen des Bürgers in den Bestand des geltenden Rechts nicht mehr schutzwürdig (Hinweis auf BVerfGE 13, 261, 273; 72, 200, 261; 95, 64, 87).

    Der 2. Senat des BVerfG unterscheidet zwischen einer "Rückbewirkung von Rechtsfolgen", der Erstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm auf einen Zeitpunkt vor ihrem Inkrafttreten (BVerfGE 72, 200, 241; 97, 77, 78), und der Erstreckung nicht des zeitlichen, sondern nur des sachlichen Anwendungsbereichs einer Norm auf bereits vor der Verkündung eingetretenen Sachverhalte.

    Grundsätzlich muss deshalb der vom Gesetz Betroffene bis zum Zeitpunkt der Verkündung darauf vertrauen können, dass er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird (BVerfGE 97, 67, 78; 72, 200, 242, 254).

    Das rechtstaatliche Rückwirkungsverbot darf allein aus den zwingenden Gründen des gemeinen Wohls und wegen eines nicht - oder nicht mehr - vorhandenen schutzbedürftigen Vertrauens des Einzelnen durchbrochen werden (BVerfGE 72, 200, 258).

    In der Rechtsprechung des BVerfG sind solche Rechtfertigungsgründe falltypisch, aber nicht erschöpfend entwickelt worden (BVerfGE 97, 67, 78; 72, 200, 259 f.).

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2002 - L 13 RJ 30/02
    Da das Grundgesetz grundsätzlich das Vertrauen darauf stützt, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben, belastende Gesetze daher insoweit nur erlaubt sind, als Rechtsfolgen für einen frühestens mit der Verkündung beginnenden Zeitraum eintreten, ist eine echte Rückwirkung grundsätzlich verfassungswidrig (vgl. Sommermann in: Das Bonner Grundgesetz, 4. Auflage Art. 20 Rdnr. 285 mit Hinweis auf BverfGE 97, 67, 78 und BVerfGE 30, 367, 385 f.).

    Grundsätzlich muss deshalb der vom Gesetz Betroffene bis zum Zeitpunkt der Verkündung darauf vertrauen können, dass er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird (BVerfGE 97, 67, 78; 72, 200, 242, 254).

    In der Rechtsprechung des BVerfG sind solche Rechtfertigungsgründe falltypisch, aber nicht erschöpfend entwickelt worden (BVerfGE 97, 67, 78; 72, 200, 259 f.).

    Das BVerfG hat bereits in mehreren Entscheidungen anerkannt, dass auch ein früherer Anknüpfungspunkt als der endgültige Gesetzesbeschluss zulässig sein kann (vgl. BVerfGE 97, 67, 81 f.; BVerfG NJW 1992, 2877 f.; BVerfGE 95, 64, 89; BVerfGE 76, 220).

    So führt das BVerfG in seiner Entscheidung vom 03.12.1997 (BVerfGE 97, 67, 79 ff.) in einem Fall aus dem Steuerrecht aus, der Gesetzgeber benötige zur Verwirklichung des Gemeinwohls einen Gestaltungsraum, um aufgetretenen Missständen einer Gesetzeslage abzuhelfen, ohne dass Dispositionen der Gesetzesadressaten die Neuregelung kurz vor ihrem Erlass durch Ausnutzung der bisherigen Regelung unterlaufen könnten.

  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R

    Entscheidung durch Gerichtsbescheid - Spätaussiedler - Verfassungsmäßigkeit des §

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2002 - L 13 RJ 30/02
    Während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens hat kein Zweifel bestanden und ist auch in keiner zu diesem Fragenkreis bisher ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) in Frage gestellt worden, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes wie dem ihm vom Gesetzgeber beigelegten Zweck das neue, am 07.05.1996 noch nicht verkündete Fremdrentenrecht und der mit ihm verbundene Systemwechsel nur für die Berechtigten nicht zur Anwendung kommen sollten, die vor dem 07.05.1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hatten (vgl. etwa die Ausführungen in BSG B 5 RJ 26/98 R vom 01.12.1999 - Bl. 6 des Umdrucks; B 4 RA 87/00 R vom 30.08.2001 - Bl. 12 des Umdrucks; B 4 RA 118/00 R vom 30.08.2001 - ebenfalls zum Fall einer Einreise im Juni 1996).

    Der Kläger erhält damit nur eine (pauschal) am Bedürftigkeitsprinzip bzw. dem Grundsatz der Existenzsicherung orientierte Leistung (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R; Polster, DRV 1997, 63, 64).

    Während die vor dem 07.05.1996 zugezogenen Begünstigten im Ansatz so behandelt wurden, als wären sie nach den Bestimmungen des SGB VI beitragsrelevant versichert gewesen und hiervon ausgehend "beitragslos" in das ganze System integriert gewesen sind (vgl. BSG, Beschluss vom 16.11.2002 - B 4 RA 3/00 R; Urteil vom 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R) erhalten die betroffenen Spätaussiedler in Anwendung von § 22 b FRG ihre Altersrente aus der "gesetzlichen Rentenversicherung" von vornherein nur noch in Gestalt einer Sozialrente eigener Art, deren Wert sich stets aus dem Produkt der höchstens 25 Jahre (Abs. 1 S. 1) bzw. 20 Jahre (§ 22 b Abs. 3) mit Durchschnittsentgelten entsprechenden Rangstelle (entsprechend 25 EP, Abs. 1 S. 1 bzw. 20 EP, Abs. 3) und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert ergibt.

    Vor dem Zuzug in den räumlichen Geltungsbereich des FRG haben die im Vertreibungsgebiet wohnenden Volksdeutschen nämlich kein Anrecht, keine Anwartschaft und kein Anwartschaftsrecht im deutschen Rentenversicherungsrecht (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R -).

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2002 - L 13 RJ 30/02
    Denn erst von dem Zeitpunkt, ab dem der Bundestag ein rückwirkendes Gesetz beschlossen habe, sei das Vertrauen des Bürgers in den Bestand des geltenden Rechts nicht mehr schutzwürdig (Hinweis auf BVerfGE 13, 261, 273; 72, 200, 261; 95, 64, 87).

    Der Gesetzgeber ist deshalb berechtigt, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Regelung auch auf den Zeitpunkt von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (BVerfGE 13, 261, 272 f.; 31, 221, 227; 95, 64, 87).

    Das BVerfG hat bereits in mehreren Entscheidungen anerkannt, dass auch ein früherer Anknüpfungspunkt als der endgültige Gesetzesbeschluss zulässig sein kann (vgl. BVerfGE 97, 67, 81 f.; BVerfG NJW 1992, 2877 f.; BVerfGE 95, 64, 89; BVerfGE 76, 220).

    In seiner Entscheidung zum Wohnungsbindungsänderungsgesetz (BVerfGE 95, 64, 89) wiederholt das Bundesverfassungsgericht den Grundsatz, dass das Vertrauen in den Fortbestand in eine Gesetzeslage erst mit dem Änderungsbeschluss des Bundestages zerstört werde.

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2002 - L 13 RJ 30/02
    Das BVerfG hat bereits in mehreren Entscheidungen anerkannt, dass auch ein früherer Anknüpfungspunkt als der endgültige Gesetzesbeschluss zulässig sein kann (vgl. BVerfGE 97, 67, 81 f.; BVerfG NJW 1992, 2877 f.; BVerfGE 95, 64, 89; BVerfGE 76, 220).

    Die Rückwirkung eines Gesetzes auf den Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses hat das BVerfG auch in seiner Entscheidung vom 15.07.1987 (BVerfGE 76, 220) zugelassen.

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2002 - L 13 RJ 30/02
    Denn erst von dem Zeitpunkt, ab dem der Bundestag ein rückwirkendes Gesetz beschlossen habe, sei das Vertrauen des Bürgers in den Bestand des geltenden Rechts nicht mehr schutzwürdig (Hinweis auf BVerfGE 13, 261, 273; 72, 200, 261; 95, 64, 87).

    Der Gesetzgeber ist deshalb berechtigt, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Regelung auch auf den Zeitpunkt von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (BVerfGE 13, 261, 272 f.; 31, 221, 227; 95, 64, 87).

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2002 - L 13 RJ 30/02
    Eine echte Rückwirkung liegt nach der Rechtsprechung des 1. Senats des BVerfG vor, "wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 30, 367 385), während eine unechte Rückwirkung vorliegt, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit sogleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet" (BVerGE 95, 64, 86).

    Da das Grundgesetz grundsätzlich das Vertrauen darauf stützt, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben, belastende Gesetze daher insoweit nur erlaubt sind, als Rechtsfolgen für einen frühestens mit der Verkündung beginnenden Zeitraum eintreten, ist eine echte Rückwirkung grundsätzlich verfassungswidrig (vgl. Sommermann in: Das Bonner Grundgesetz, 4. Auflage Art. 20 Rdnr. 285 mit Hinweis auf BverfGE 97, 67, 78 und BVerfGE 30, 367, 385 f.).

  • BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 26/98 R

    Entgeltpunktekürzung durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2002 - L 13 RJ 30/02
    Während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens hat kein Zweifel bestanden und ist auch in keiner zu diesem Fragenkreis bisher ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) in Frage gestellt worden, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes wie dem ihm vom Gesetzgeber beigelegten Zweck das neue, am 07.05.1996 noch nicht verkündete Fremdrentenrecht und der mit ihm verbundene Systemwechsel nur für die Berechtigten nicht zur Anwendung kommen sollten, die vor dem 07.05.1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hatten (vgl. etwa die Ausführungen in BSG B 5 RJ 26/98 R vom 01.12.1999 - Bl. 6 des Umdrucks; B 4 RA 87/00 R vom 30.08.2001 - Bl. 12 des Umdrucks; B 4 RA 118/00 R vom 30.08.2001 - ebenfalls zum Fall einer Einreise im Juni 1996).

    Durch § 22 b (und § 22 Abs. 4) FRG ist der mit dem RÜG eingeleitete Prozess der Ersetzung des Eingliederungsprinzips durch ein Prinzip der "Grundsicherung" bzw. des "sozialen Ausgleichs" vollzogen worden (vgl. BSG, Urteil vom 01.12.1999 - B 5 RJ 26/98 R).

  • BVerfG, 15.01.1992 - 2 BvR 1824/89

    Verfassungsmäßigkeit der Selbstverbrauchsteuer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2002 - L 13 RJ 30/02
    Das BVerfG hat bereits in mehreren Entscheidungen anerkannt, dass auch ein früherer Anknüpfungspunkt als der endgültige Gesetzesbeschluss zulässig sein kann (vgl. BVerfGE 97, 67, 81 f.; BVerfG NJW 1992, 2877 f.; BVerfGE 95, 64, 89; BVerfGE 76, 220).

    Bereits im Beschluss vom 15.01.1992 (NJW 1992, 2877) hatte das BVerfG für den Fall einer tatbestandlichen Rückanknüpfung durch das Steueränderungsgesetz 1973, der Wirkung für eine Investitionsentscheidung der Beschwerdeführerin zugemessen worden war, die bereits zu einem Zeitpunkt getroffen wurde, als noch nicht einmal die Gesetzesinitiative auf den Weg gebracht worden war, die tatbestandliche Rückanknüpfung als Ziel der Regierung akzeptiert, den Ankündigungseffekt zu vermeiden.

  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 3/00 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2002 - L 13 RJ 30/02
    Während die vor dem 07.05.1996 zugezogenen Begünstigten im Ansatz so behandelt wurden, als wären sie nach den Bestimmungen des SGB VI beitragsrelevant versichert gewesen und hiervon ausgehend "beitragslos" in das ganze System integriert gewesen sind (vgl. BSG, Beschluss vom 16.11.2002 - B 4 RA 3/00 R; Urteil vom 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R) erhalten die betroffenen Spätaussiedler in Anwendung von § 22 b FRG ihre Altersrente aus der "gesetzlichen Rentenversicherung" von vornherein nur noch in Gestalt einer Sozialrente eigener Art, deren Wert sich stets aus dem Produkt der höchstens 25 Jahre (Abs. 1 S. 1) bzw. 20 Jahre (§ 22 b Abs. 3) mit Durchschnittsentgelten entsprechenden Rangstelle (entsprechend 25 EP, Abs. 1 S. 1 bzw. 20 EP, Abs. 3) und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert ergibt.
  • BGH, 11.02.1999 - IX ZR 298/97

    Wirksamkeit einer rückwirkenden Gesetzesänderung (hier: BerlinFG) mit

  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 118/00 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Hinterbliebene mit eigener Rente - Begrenzung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2003 - L 8 RJ 64/03

    Rentenversicherung

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 22b Abs. 1 S.1 FRG bestehen nicht (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R - LSG NRW vom 10.07.2002 - L 8 RJ 3/02 - LSG NRW vom 29.11.2002 - L 13 RJ 30/02 - LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2000 - L 12 RA 2663/99 sowie LSG für den Freistaat Sachsen vom 03.06.2002 - L 4 RA 61/99 -) und wurden von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht.
  • LSG Baden-Württemberg, 12.08.2003 - L 9 RJ 4142/02

    Entgeltpunktebegrenzung nach dem Fremdrentenrecht für Spätaussiedler

    Das in einem gleichgelagerten Fall beim Bundessozialgericht anhängige Verfahren B 13 RJ 2/03 R (vorgehend Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.11.2002, L 13 RJ 30/02, juris-dok) war im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht entschieden.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2003 - L 4 RA 54/02

    Rentenversicherung

    Im Hinblick auf den mit dem Gesetz verfolgten Zweck, die Vermeidung von Ausweichreaktionen im Hinblick auf die Änderungen der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit durch das Gleitegesetz, insbesondere im Hinblick auf die Stichtagsregelung des § 237 Abs. 4 SGB VI, ist es sachlich vertretbar, den Stichtag so zu wählen, dass ab Kenntnis der Öffentlichkeit von den Plänen der Bundesregierung zur Änderung der Altersrente für Frauen keine Sachverhalte zu Lasten der Rentenversicherung mehr eintreten können (vgl. zum Stichtag zur Vermeidung eines Ankündigungseffektes: LSG NW, Urteil vom 29.11.2002, Az.: L 13 RJ 30/02 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 08.02.1993, Az.: 2 BvR 1765/92; siehe auch zur inhaltlich identischen Stichtagsregelung des § 237 Abs. 4 SGB VI: LSG NRW, Urteil vom 08.11.2002, Az.: L 4 RJ 79/02, Urteil vom 29.11.2002, Az.: L 4 RA 28/02; Urteil vom 25.10.2002, Az.: L 4 RA 103/01; BSG, Beschluss vom 04.03.2003, Az.: B 13 RJ 2/03 B, LSG Niedersachen- Bremen, Urteil vom 27.06.2002, Az.: L 1 RA 239/01).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2003 - L 18 KN 27/03

    Rentenversicherung

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 22b Abs. 1 S.1 FRG bestehen nicht (vgl. dazu BSG Urteil vom 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R - in SozR 3-5050 § 22b Nr. 1; LSG NRW vom 10.07.2002 - L 8 RJ 3/02 - LSG NRW vom 29.11.2002 - L 13 RJ 30/02 - in juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2000 - L 12 RA 2663/99 - in juris) und wurden von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht.
  • FG Hamburg, 02.07.2004 - I 178/04

    Körperschaftsteuer: Keine rückwirkende Begründung von Organschaften bei

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