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   LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2018 - L 21 AS 1116/18 B   

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https://dejure.org/2018,46265
LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2018 - L 21 AS 1116/18 B (https://dejure.org/2018,46265)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29.11.2018 - L 21 AS 1116/18 B (https://dejure.org/2018,46265)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29. November 2018 - L 21 AS 1116/18 B (https://dejure.org/2018,46265)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • SG Potsdam, 09.04.2014 - S 40 AS 1288/11

    Entzug von Sozialleistungen nur nach ordnungsgemäßer Aufforderung zur Mitwirkung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2018 - L 21 AS 1116/18
    Darüber hinaus dürfte § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I von vornherein nicht zu einer Entziehungs- oder Versagungsentscheidung gegenüber Personen ermächtigen, die selbst keine Mitwirkungspflicht verletzt haben, sondern mit einer anderen Person, die eine eigene Mitwirkungspflicht verletzt hat, in einer Bedarfsgemeinschaft i.S. des § 7 Abs. 3 SGB II leben oder deren Anspruch auf Sozialleistungen in sonstiger Weise von Umständen abhängig ist, die in der Person des zur Mitwirkung Verpflichteten begründet liegen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht vom 21.06.2016 - L 6 AS 121/13 -, Rn. 41, juris; SG Potsdam vom 09.04.2014 - S 40 AS 1288/11 - juris).
  • BSG, 02.12.2014 - B 14 AS 50/13 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Abweichung vom Kopfteilprinzip bei

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2018 - L 21 AS 1116/18
    Denn für eine solche Zurechnung dürfte es an der dafür erforderlichen normativen Grundlage fehlen (Zieglmeier, NZS 2012, 135, 137 m. w. N.; zu Sanktionen BSG vom 02.12.2014 - B 14 AS 50/13 R, juris).
  • LSG Schleswig-Holstein, 21.06.2016 - L 6 AS 121/13

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsversagung bzw -entziehung wegen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2018 - L 21 AS 1116/18
    Darüber hinaus dürfte § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I von vornherein nicht zu einer Entziehungs- oder Versagungsentscheidung gegenüber Personen ermächtigen, die selbst keine Mitwirkungspflicht verletzt haben, sondern mit einer anderen Person, die eine eigene Mitwirkungspflicht verletzt hat, in einer Bedarfsgemeinschaft i.S. des § 7 Abs. 3 SGB II leben oder deren Anspruch auf Sozialleistungen in sonstiger Weise von Umständen abhängig ist, die in der Person des zur Mitwirkung Verpflichteten begründet liegen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht vom 21.06.2016 - L 6 AS 121/13 -, Rn. 41, juris; SG Potsdam vom 09.04.2014 - S 40 AS 1288/11 - juris).
  • SG Augsburg, 08.11.2023 - S 3 AS 308/23

    Versagung von Leistungen bei Verletzung der Mitwirkungspflichten

    Es werde auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfahlen - Beschluss v. 29.11.2018 - L 21 AS 1116/18 B verwiesen.

    Der Verweis der Klägerin auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.11.2018, L 21 AS 1116/18 B, wonach gegenüber den Kindern die Leistungen nicht hätten versagt werden dürfen, geht hier fehl.

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