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   LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2016 - L 14 R 573/16   

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https://dejure.org/2016,54896
LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2016 - L 14 R 573/16 (https://dejure.org/2016,54896)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.09.2016 - L 14 R 573/16 (https://dejure.org/2016,54896)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. September 2016 - L 14 R 573/16 (https://dejure.org/2016,54896)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Altersrente; Fehlendes Vorverfahren; Unzulässigkeit einer Klage; Konkludente Widerspruchserhebung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Altersrente; Fehlendes Vorverfahren; Unzulässigkeit einer Klage; Konkludente Widerspruchserhebung

  • rechtsportal.de

    SGG § 78 Abs. 1 ; SGG § 78 Abs. 3
    Altersrente

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 25.04.2007 - B 12 AL 2/06 R

    Private Krankenversicherung - Arbeitslosengeldbezieher - Versicherungsfreiheit -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2016 - L 14 R 573/16
    Die Durchführung eines Vorverfahrens ist unverzichtbare Sachurteilsvoraussetzung (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25.04.2007, B 12 AL 2/06 R (Juris, Rdn. 20 m. w.N.)).

    Durchgeführt ist das Vorverfahren, wenn im Anschluss an die Nachprüfung der mit einem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsentscheidung ein auf diese Nachprüfung bezogener Widerspruchsbescheid ergangen ist, §§ 62 Halbsatz 2 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X), 8 Halbsatz 2 SGB X, 85 SGG (vgl. auch BSG, Urteil vom 25.04.2007, B 12 AL 2/06 R (a.a.O., Rdn. 15)).

    Wegen der objektiven Funktion des Vorverfahrens und seiner förmlichen Ausgestaltung im SGG kann ein Widerspruchsbescheid - auch im Hinblick auf prozessökonomische Erwägungen - nicht durch eine sachliche, auf Abweisung der Klage und/oder Zurückweisung der Berufung als unbegründet gerichtete Einlassung der für den Widerspruch zuständigen Behörde ersetzt werden; diese Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fügt sich in dessen bisherige Rechtsprechung ein, wonach die Durchführung des Vorverfahrens nach der Konzeption des § 78 SGG als unverzichtbare Sachurteilsvoraussetzung anzusehen ist (BSG, Urteil vom 25.04.2007, B 12 AL 2/06 R, a.a.O. Rdn. 20 m.w.N.).

  • SG Berlin, 16.05.2012 - S 205 AS 11726/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Aufhebung und Ersetzung eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2016 - L 14 R 573/16
    Eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren nachzuholen, kommt nur dann in Betracht, wenn die Widerspruchsfrist nicht verstrichen ist (SG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2012, Az: S 205 AS 11726/09, Juris Rdn. 45 m.w.N.).

    Eine konkludente Widerspruchserhebung durch eine Klage setzt voraus, dass ein Kläger in der Klage einen zu überprüfenden Bescheid benennt; zudem muss er deutlich machen, dass er dessen Überprüfung durch die Behörde wünscht, was daraus folgt, dass das Vorverfahren der Selbstkontrolle der Verwaltung und der Entlastung der Gerichte dient, so dass es Sachurteilsvoraussetzung ist (OVG Hamburg, Urteil vom 28.07.1995, Bf IV 14/94 (Juris); SG Berlin, Urteil vom 16.05.2012, S 205 AS 11726/09 (Juris, Rdn. 45 m.w.N.); Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, Kommentar, § 78, Rdn. 1 und 2).

    Denn eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren nachzuholen, kommt nur dann in Betracht, wenn die Widerspruchsfrist bei Klageerhebung nicht verstrichen war (vgl. SG Berlin, Urteil vom 16.05.2012, S 205 AS 11726/09 (Juris, Rdn. 45 m.w.N).

  • BSG, 18.02.1964 - 1 RA 90/61

    Berücksichtigung rentenerhöhender Beträge bei Erlass eines Rentenbescheides;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2016 - L 14 R 573/16
    Zudem hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur konkludenten Widerspruchserhebung durch Klage am Maßstab von Fällen gebildet, in denen innerhalb der gegen den Bescheid laufenden Widerspruchsfrist Klage zum Sozialgericht erhoben worden ist; allein in dieser Klageerhebung kann nach dem Bundessozialgericht zugleich auch ein Widerspruch zu erblicken sein (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.1964, 11/1 RA 90/61 (Juris, Rdn. 21); vom 22.6.1966, 3 RK 64/62 (Juris, Rdn. 21), vom 03.03.1999, B 6 KA 10/98 R (Juris, Rdn. 28), und vom 13.12.2000, B 5 KA 1/00 (Juris, Rdn. 25)).
  • BSG, 22.06.1966 - 3 RK 64/62

    Übernahme von Kosten der Krankenhauspflege durch eine Krankenkasse -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2016 - L 14 R 573/16
    Zudem hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur konkludenten Widerspruchserhebung durch Klage am Maßstab von Fällen gebildet, in denen innerhalb der gegen den Bescheid laufenden Widerspruchsfrist Klage zum Sozialgericht erhoben worden ist; allein in dieser Klageerhebung kann nach dem Bundessozialgericht zugleich auch ein Widerspruch zu erblicken sein (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.1964, 11/1 RA 90/61 (Juris, Rdn. 21); vom 22.6.1966, 3 RK 64/62 (Juris, Rdn. 21), vom 03.03.1999, B 6 KA 10/98 R (Juris, Rdn. 28), und vom 13.12.2000, B 5 KA 1/00 (Juris, Rdn. 25)).
  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 10/98 R

    Psychologischer Psychotherapeut im Delegationsverfahren - Anfechtung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2016 - L 14 R 573/16
    Zudem hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur konkludenten Widerspruchserhebung durch Klage am Maßstab von Fällen gebildet, in denen innerhalb der gegen den Bescheid laufenden Widerspruchsfrist Klage zum Sozialgericht erhoben worden ist; allein in dieser Klageerhebung kann nach dem Bundessozialgericht zugleich auch ein Widerspruch zu erblicken sein (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.1964, 11/1 RA 90/61 (Juris, Rdn. 21); vom 22.6.1966, 3 RK 64/62 (Juris, Rdn. 21), vom 03.03.1999, B 6 KA 10/98 R (Juris, Rdn. 28), und vom 13.12.2000, B 5 KA 1/00 (Juris, Rdn. 25)).
  • SG Mannheim, 22.10.2018 - S 14 AL 1765/18

    Voraussetzungen einer Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens zur

    Die Durchführung eines Vorverfahrens, das durch einen Widerspruch eingeleitet wird, ist eine unverzichtbare Sachurteilsvoraussetzung (Landessozialgericht [LSG] für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 2016 - L 14 R 573/16, in juris, m.w.N.).
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