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   LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2014 - L 9 AL 24/13   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2014 - L 9 AL 24/13 (https://dejure.org/2014,41947)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.10.2014 - L 9 AL 24/13 (https://dejure.org/2014,41947)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. Oktober 2014 - L 9 AL 24/13 (https://dejure.org/2014,41947)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gemäß § 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen; Gleichstellung eines bereits eingestellten Lehrers (GDB von 40) mit einem schwerbehinderten Menschen gem. § 2 Abs. 3 SGB IX u.a. mit dem Ziel der Übernahme ins Beamtenverhältnis; Prüfung der Gefährdung des Arbeitsplatzes ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX ; Begriff des Arbeitsplatzes; Statuswechsel vom Angestellten- ins Beamtenverhältnis ohne Änderung der Tätigkeit; Überschreitung der landesrechtlich vorgesehenen Regelaltersgrenze

  • rechtsportal.de

    Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX ; Begriff des Arbeitsplatzes; Statuswechsel vom Angestellten- ins Beamtenverhältnis ohne Änderung der Tätigkeit; Überschreitung der landesrechtlich vorgesehenen Regelaltersgrenze

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R

    Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen auch für beruflichen Aufstieg

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2014 - L 9 AL 24/13
    Eine Beschränkung auf das Begehren nach Gleichstellung zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes ist zulässig (BSG, Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, juris Rn. 23).

    Die Vorschrift hat nicht zur weiteren Voraussetzung, dass ein Antragsteller ohne Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz innehat (BSG, Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, juris Rn. 23).

    aa) Mit seinem Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Schuldienst des Landes NRW bei der Bezirksregierung L vom 14.05.2009 strebt er einen konkreten Arbeitsplatz an, was, wie das BSG nunmehr klargestellt hat, Voraussetzung auch für die Erfüllung des Erlangungs-Tatbestandes ist (BSG, Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, juris Rn. 19 ff.).

    Dies muss für die Altersgrenzen ebenso gelten wie für die gesundheitliche Eignung von Bewerbern für das Beamtenverhältnis, die sich ebenfalls nach dem jeweils einschlägigen (und durchaus unterschiedlichen) Landesrecht richtet und auch vom BSG ohne Weiteres zu Grunde gelegt wird (s. BSG, Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, juris Rn. 30).

    Es spricht auch viel dafür, dass der Kläger nach erfolgter Gleichstellung die gesundheitlichen Anforderungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfüllen wird; eine absolute Sicherheit hierfür ist für die Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen Behinderung und Erforderlichkeit der Gleichstellung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung nicht erforderlich (vgl. BSG, Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, juris Rn. 28).

    Im sozialgerichtlichen Verfahren ist allein erheblich, dass der Kläger nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Zugangs zum Beamtenverhältnis auf Probe einen Wettbewerbsnachteil hat, weil er aufgrund seiner Behinderung den konkret angestrebten Arbeitsplatz nicht erlangen und dieser Nachteil durch die Gleichstellung ausgeglichen werden kann (vgl. auch BSG, Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, juris Rn. 32).

    Die Sollvorschrift gibt ihr nur dann die Möglichkeit, zu einer anderen Entscheidung als der Gleichstellung zu gelangen, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (sog. atypischer Fall (BSG, Urt. v. 01.03.2007 - B 7 AL 6/10 R -, juris Rn. 16; BSG, Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, juris Rn. 34).

  • BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R

    Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2014 - L 9 AL 24/13
    Allerdings müssen wegen des Zwecks der Regelung auch wesentliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zur letzten mündlichen Verhandlung Berücksichtigung finden (vgl. grdl. BSG, Urt. v. 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R -, juris Rn. 14 f.; s. auch BSG, Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R -, juris Rn. 12).

    Dagegen macht er ausweislich seines Vorbringens im Berufungsverfahren nicht (mehr) geltend - was alternativ, aber auch kumulativ zulässig wäre (vgl. BSG, Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R -, juris Rn. 16) - den von ihm gegenwärtig besetzten, konkreten Arbeitsplatz, hier des Lehrers im Angestelltenverhältnis, i.S.d. § 2 Abs. 3 Alt. 2 SGB IX behalten zu wollen (zum Abstellen auf den konkret innegehaltenen Arbeitsplatz bei der Behaltens-Alternative s. BSG, Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R -, juris Rn. 20).

    Auf der anderen Seite führt das Auftreten oder Hinzutreten einer behinderungsbedingten Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens für sich genommen noch nicht zum Wegfall der Geeignetheit des Arbeitsplatzes (BSG, Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R -, juris Rn. 18).

    Ausreichend für die Bejahung des Ursachenzusammenhangs ist es, wenn die Behinderung bei wertender Betrachtung zumindest eine wesentliche Mitursache für die Arbeitsmarktprobleme des behinderten Menschen ist (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R -, juris Rn. 22).

  • BSG, 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R

    Beamter - Beamtenverhältnis - Gleichstellung - Schwerbehinderter - Behinderung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2014 - L 9 AL 24/13
    Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 23.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2011, gegen den sich der Kläger mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG) wendet (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R -, juris Rn. 9), ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).

    Dies hat das BSG bereits für die Alternative der Arbeitsplatzgefährdung entschieden, als es bei Personengruppen mit einem "sicheren Arbeitsplatz" wie beispielsweise Beamten, Richtern auf Lebenszeit oder Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz das Postulat einer "besonderen Begründung" aufgestellt hat, warum trotz Kündigungsschutz der Arbeitsplatz nachvollziehbar unsicherer ist als bei einem nichtbehinderten Kollegen (BSG, Urt. v. 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R -, juris Rn. 13).

    Die Sollvorschrift gibt ihr nur dann die Möglichkeit, zu einer anderen Entscheidung als der Gleichstellung zu gelangen, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (sog. atypischer Fall (BSG, Urt. v. 01.03.2007 - B 7 AL 6/10 R -, juris Rn. 16; BSG, Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R -, juris Rn. 34).

  • LSG Hessen, 19.06.2013 - L 6 AL 116/12

    Gleichstellung eines behinderten Lehrers - Zugang zum Beamtenverhältnis -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2014 - L 9 AL 24/13
    Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass von einer rechtlich-funktionalen Dimension des Arbeitsplatzbegriffes auszugehen sei (Hinweis auf HessLSG, Urt. v. 19.06.2013 - L 6 AL 116/12 -).

    Daraus folgt insbesondere, dass der Arbeitsplatz (§§ 2 Abs. 3, 73 SGB IX) durch die Eigenheiten der Rechtsstellung aus dem dem Arbeitsplatz zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis geprägt wird (HessLSG, Urt. v. 19.06.2013 - L 6 AL 116/12 -, juris Rn. 28).

    Denn ein diskriminierungsfreier Zustand ist nach Art. 21 und Art. 26 EUGrdRCh nicht bereits dann hergestellt, wenn ein behinderter Mensch in irgendeiner Weise eine Tätigkeit ausüben kann, die regelmäßig im Beamtenverhältnis ausgeübt wird; vielmehr müssen Gesetzgeber und Dienstherr die Voraussetzungen zum Zugang zum Beamtenverhältnis in der Weise modifizieren, dass ein diskriminierungsfreier Zugang zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit gerade im Beamtenverhältnis ermöglicht wird" (ausdrücklicher Hinweis auf HessLSG, Urt. v. 19.06.2013 - L 6 AL 116/12 -, juris Rn. 29).

  • BSG, 10.03.2014 - B 11 AL 96/13 B
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2014 - L 9 AL 24/13
    Die Beklagte hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass die von ihr gegen das Urteil des HessLSG vom 19.06.2013 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde vom BSG mit Beschluss vom 10.03.2014 - B 11 AL 96/13 B - als unzulässig verworfen worden sei.

    Genau diese Konstellation lag dem einen Anspruch auf Gleichstellung bejahenden Urteil des HessLSG v. 19.06.2013 zu Grunde, auf welches das BSG in seinem o.a. Urteil vom 06.08.2014 ausdrücklich Bezug nimmt und das die gegen dieses Urteil von der beklagten Bundesagentur für Arbeit eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 10.03.2014 (B 11 AL 96/13 B, n.v.) als unzulässig verworfen hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - 6 A 368/12
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2014 - L 9 AL 24/13
    Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung des Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe im Sinne der Verordnung die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen (OVG NW, Beschl. v. 28.11.2013 - 6 A 368/12 -, juris Rn. 40).
  • BSG, 19.12.2001 - B 11 AL 57/01 R

    Gleichstellung von Behinderten - keine Anfechtungsbefugnis des Arbeitgebers

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2014 - L 9 AL 24/13
    § 2 Abs. 3 SGB IX dient dem Schutz der Behinderten im Erwerbsleben und soll Ungerechtigkeiten und Härten beseitigen, die bei der starren Grenze des § 2 Abs. 2 SGB IX auftreten können (vgl. BSG, Urteil vom 19. Dezember 2001 - B 11 AL 57/01 R - SozR 3-3870 § 2 Nr. 2 = juris Rn. 22).
  • BVerwG, 08.03.1999 - 5 C 5.98

    Z: Zuschuß aus Mitteln der Ausgleichsabgabe für die Einrichtung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2014 - L 9 AL 24/13
    Die rechtlich-funktionale Betrachtungsweise bedeutet, dass der Arbeitsplatz diejenige Stelle ist, in deren Rahmen eine bestimmte Tätigkeit auf der Grundlage eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten vollzogen wird (BVerwG, Urt. v. 08.03.1999 - 5 C 5/98 -, juris Rn. 12).
  • BSG, 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R

    Gleichstellung von Behinderten zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes auch

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2014 - L 9 AL 24/13
    Allerdings müssen wegen des Zwecks der Regelung auch wesentliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zur letzten mündlichen Verhandlung Berücksichtigung finden (vgl. grdl. BSG, Urt. v. 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R -, juris Rn. 14 f.; s. auch BSG, Urt. v. 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R -, juris Rn. 12).
  • LSG Saarland, 22.02.2019 - L 6 AL 4/17

    Voraussetzungen für die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Beamten

    wobei sie zur Begründung unter Bezugnahme auf Urteile des BSG vom 06.08.2014 (Az.: B 11 AL 16/13 R und B 11 AL 5/14 R), vom 02.03.2000 (Az.: B 7 AL 46/99 R) und vom 01.03.2011 (Az.: B 7 AL 6/10 R), auf ein Urteil des LSG Hessen vom 19.06.2013 (Az.: L 6 AL 116/12), auf ein Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2014 (Az.: L 9 AL 24/13) sowie auf den Runderlass 13/2002 vom 16.04.2002 und die seit dem 22.05.2017 geltenden Fachlichen Weisungen (FW) zu § 2 Abs. 3 SGB IX im Wesentlichen vorträgt, die Gleichstellung nach § 2 Abs. 2 SGB IX sei ein Korrektiv zwischen behinderten Menschen und der Arbeitswelt, wenn die Behinderung unvertretbaren Einfluss auf das arbeitsmarktliche Schicksal zu nehmen drohe und eine ursächliche Verknüpfung nachweisbar sei.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2018 - 4 S 1394/17

    Geltung einer einheitliche Altersgrenze für Behinderte und Nichtbehinderte bei

    Zwar wäre es im Rahmen der Prüfung, ob die Behinderung der Klägerin für die mit Blick auf die Einhaltung der Einstellungshöchstaltersgrenze verspätete Stellung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis kausal war, für die Bejahung des erforderlichen Ursachenzusammenhangs ausreichend, wenn die Behinderung hierfür bei wertender Betrachtung zumindest eine wesentliche Mitursache gebildet hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 23.12.2015 - 4 S 2540/15 -, n.v.; vgl. zur Theorie der wesentlichen Bedingung in einem Gleichstellungsfall nach § 2 Abs. 3 SGB IX: LSG NRW, Urteil vom 30.10.2014 - L 9 AL 24/13 -, Juris, Rn. 39).
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