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   LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2017 - L 14 R 512/15   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2017 - L 14 R 512/15 (https://dejure.org/2017,61489)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31.03.2017 - L 14 R 512/15 (https://dejure.org/2017,61489)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31. März 2017 - L 14 R 512/15 (https://dejure.org/2017,61489)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung gezahlter Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung; Verfristung eines Erstattungsanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB IV § 26 Abs. 1 S. 3; SGB IV § 27 Abs. 2 S. 1
    Erstattung gezahlter Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BSG, 05.03.2014 - B 12 R 1/12 R

    Rentenversicherung - Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2017 - L 14 R 512/15
    Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 05.03.2014, Az.: B 12 R 1/12 R, sei rechtsfehlerhaft, ihr könne nicht gefolgt werden.

    Die Kammer folgt den rechtlichen Ausführungen im Urteil des Bundessozialgerichts vom 05.03.2014, Az.: B 12 R 1/12 R.

    Dies habe das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 05.03.2014 (B 12 R 1/12 R) offensichtlich übersehen und sich zu Unrecht gar nicht damit befasst.

    Die Norm erfasst dabei grundsätzlich auch (ursprünglich) zu Unrecht entrichtete Beiträge, die für Zeiträume entrichtet wurden, die vor dem Inkrafttreten dieser Norm, also vor dem 01.01.2008, liegen (Urteil des BSG vom 05.03.2014, B 12 R 1/12 R, in Juris, Rdn. 20 mit Hinweis auch auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2011, L 4 KR 4672/10 in Juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 30.01.2013, L 13 R 598/10 in Juris).

    Der Antrag des Klägers auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status vom 13.10.2005 ist nicht zugleich der Beginn eines Verwaltungsverfahrens auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2011, L 4 R 4672/10, in Juris, dort Rdn. 27 ff.; LSG Bayern, Urteil vom 27.04.2016, L 10 AL 201/15, in Juris, dort Rdn. 29; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 07.12.2011, L 2 R 335/11 in Juris, dort Rdn. 34; im Ergebnis so offensichtlich auch BSG, Urteil vom 05.03.2014, B 12 R 1/12 R, in Juris).

    Dabei kann offen bleiben (wie es auch das BSG im Urteil vom 05.03.2014, B 12 R 1/12 R, in Juris, dort Rdn. 23 offen gelassen hat), ob § 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV eine Verjährung der Beitragserstattungsforderung begründet und die verjährungsrechtlichen Vorgaben in § 27 Absatz 3 SGB IV Anwendung finden (so Waßer in jurisPK-SGB IV, 3. Auflage 2016, § 26, Rdn. 52) oder ob diese Norm eine materiellrechtliche Umgestaltung der anfänglich zu Unrecht gezahlten Beiträge in zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge begründet, so dass die in § 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV genannte Voraussetzung des Ablaufs der in § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV genannten Frist nur bloße Definition des maßgebenden Zeitraums (vier Jahre) ist und verjährungsrechtliche Vorgaben nicht heranzuziehen sind (so LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 07.12.2011, L 2 R 335/11 in Juris).

    Dabei kann offen bleiben, ob sich der Kläger hier schon deshalb nicht auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs stützen kann, weil der Erstattungsanspruch nach § 26 Absatz 2 SGB IV, der unabhängig von den Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gegeben ist, die Beitragserstattung wegen eines behaupteten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ausschließt (so das BSG im Urteil vom 29.01.1998, B 12 KR 11/97 R in Juris und in SozR 3-2400 § 26 Nr. 10 und im Urteil vom 29.11.2006, B 12 KR 30/05 R in Juris, Rdn. 15; offen lassend hingegen BSG, Urteil vom 05.03.2014, B 12 R 1/12 R in Juris, dort Rdn. 25).

    Ein anderes Ergebnis ließe sich auch nicht dadurch herbeizuführen, dass weitere Verwaltungshandlungen und Verfahrensabschnitte aus der Zeit vor dem 01.01.2008 in den Blick genommen werden (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 05.03.2014, B 12 R 1/12 R in Juris, dort Rdn. 26).

    Einen solchen Anlass stellt auch die Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Statusfeststellung bei der Einzugsstelle nicht dar; aus einem solchen Verfahren kann nicht automatisch geschlossen werden, der Betroffene werde bei der von der Einzugsstelle getroffenen Feststellung, dass mangels Versicherungspflicht Beiträge zu Unrecht entrichtet worden seien, in jedem Fall automatisch ebenfalls die umfassende Erstattung aller in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung entrichteten Beiträge geltend machen; vielmehr hat der Betroffene gerade in Bezug auf Rentenversicherungsbeiträge Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. kein Verzicht auf Beanstandungsschutz mit der Rechtsfolge des § 26 Absatz 1 Satz 2 SGB IV, Umwandlung in freiwillige Beiträge gemäß § 202 SGB VI), die im wohlverstandenen Eigeninteresse zuvor entsprechende Überlegungen erfordern; insofern stellt ein Statusfeststellungsverfahren auch nicht gleichzeitig einen Erstattungsantrag dar (so die ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. zuletzt Urteil vom 05.03.2014, B 12 R 1/12 R, in Juris, dort Rdn. 26).

    Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des BSG im Urteil vom 05.03.2012 (B 12 R 1/12 R, in Juris, dort Rdn. 27 ff.) an.

  • LSG Baden-Württemberg, 21.01.2011 - L 4 R 4672/10

    Anwendbarkeit der Neuregelung des § 26 Abs. 1 S. 3 SGB IV bei Einleitung eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2017 - L 14 R 512/15
    Der Antrag des Klägers auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status vom 13.10.2005 ist nicht zugleich der Beginn eines Verwaltungsverfahrens auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2011, L 4 R 4672/10, in Juris, dort Rdn. 27 ff.; LSG Bayern, Urteil vom 27.04.2016, L 10 AL 201/15, in Juris, dort Rdn. 29; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 07.12.2011, L 2 R 335/11 in Juris, dort Rdn. 34; im Ergebnis so offensichtlich auch BSG, Urteil vom 05.03.2014, B 12 R 1/12 R, in Juris).

    Denn das Verwaltungsverfahren zur Erstattung von Beiträgen kann nicht als bloßer Annex des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung des Status angesehen werden, sondern es handelt sich um zwei getrennte Verwaltungsverfahren, wobei das Verwaltungsverfahren zur Erstattung der Beiträge erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung des sozialrechtlichen Status durchgeführt werden kann (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2011, L 4 R 4672/10, in Juris, dort Rdn. 27 ff.), was vorliegend erst mit Abschluss des Vergleichs am 12.03.2009 möglich war.

    Wie oben ausgeführt, ist das Verwaltungsverfahren zur Erstattung von Beiträgen außerdem nicht als bloßer Annex des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung des Status anzusehen; es handelt sich vielmehr um zwei getrennte Verwaltungsverfahren, wobei das Verwaltungsverfahren zur Erstattung der Beiträge erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung des sozialrechtlichen Status durchgeführt werden kann (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2011, L 4 R 4672/10, in Juris, dort Rdn. 27 ff.), was vorliegend erst mit Abschluss des Vergleichs am 12.03.2009 möglich war.

    Zum Zweiten kann, wie bereits oben ausgeführt, das Verwaltungsverfahren zur Erstattung von Beiträgen nicht als bloßer Annex des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung des Status angesehen werden; vielmehr handelt es sich um zwei getrennte Verwaltungsverfahren, wobei das Verwaltungsverfahren zur Erstattung der Beiträge erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung des sozialrechtlichen Status durchgeführt werden kann (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2011, L 4 R 4672/10, in Juris, dort Rdn. 27 ff.), was vorliegend erst mit Abschluss des Vergleichs am 12.03.2009 möglich war.

    Zwar mag ein Antrag des Erstattungsberechtigten nicht als das einzige Abgrenzungskriterium für die Frage der Anwendbarkeit der bis zum 01.01.2008 bzw. der danach geltenden Rechtslage anzusehen sein; es könnte auch entscheidend sein, ob der Rentenversicherungsträger bereits eine Beanstandung der Beiträge vor dem 01.01.2008 ausgesprochen hat oder ob er Beiträge zwar nicht vor dem 01.01.2008 beanstandet hat, aber in dieser Zeit offensichtlich bereits Anlass zu einer Beanstandung von Amts wegen bestanden hat; denn die dadurch eingetretene Rechtsfolge des § 27 Absatz 2 Satz 2 SGB IV (Verjährungsbeginn nach Beanstandung) könnte aus Vertrauensschutzgründen nicht mehr durch die erst später in Kraft getretene Vorschrift des § 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV gehindert werden, weil bereits vor dem 01.01.2008 beanstandete Beiträge bzw. Beiträge, zu deren Beanstandung bereits vor dem 01.01.2008 Anlass bestand, dann weiterhin nach § 27 Absatz 2 Satz 2 SGB IV verjähren (vgl. hierzu LSG Bayern, Urteil vom 30.01.2013, L 13 R 598/10, in Juris, dort Rdn. 55 und 56, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.201, L 4 R 4672/10, in Juris, dort Rdn. 25 ff.).

    Insofern sind auch das Bayerische Landessozialgericht im Urteil vom 31.01.2013 (a.a.O., Rdn. 64) und das Baden-Württembergische Landessozialgericht im Urteil vom 21.01.2011 (a.a.O., Rdn. 27) der Auffassung, dass die Vorschrift des § 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV grundsätzlich auch Erstattungsansprüche für vor dem 01.01.2008 entrichtete Beiträge erfasst, dass, wenn bereits vor dem 01.01.2008 Erstattungsansprüche oder Beanstandungen vollzogen worden sind oder vor dem 01.01.2008 wegen eines Antrags des Erstattungsberechtigten oder wegen offensichtlicher Kenntnis des Versicherungsträgers von der Unwirksamkeit der Beiträge Anlass zur Einleitung eines derartigen Verfahrens bestand, noch die alte Rechtslage gilt, dass aber letzteres regelmäßig erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung des sozialrechtlichen Status (nach § 8 Absatz 2 SGB IV) angenommen werden kann.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.12.2011 - L 2 R 335/11

    Rückerstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung; Zu Recht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2017 - L 14 R 512/15
    Der Antrag des Klägers auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status vom 13.10.2005 ist nicht zugleich der Beginn eines Verwaltungsverfahrens auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2011, L 4 R 4672/10, in Juris, dort Rdn. 27 ff.; LSG Bayern, Urteil vom 27.04.2016, L 10 AL 201/15, in Juris, dort Rdn. 29; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 07.12.2011, L 2 R 335/11 in Juris, dort Rdn. 34; im Ergebnis so offensichtlich auch BSG, Urteil vom 05.03.2014, B 12 R 1/12 R, in Juris).

    Ebenso kann offenbleiben, ob die in § 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV genannte Voraussetzung des Ablaufs der in § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV genannten Frist als bloße Definition des maßgebenden Zeitraums von vier Jahren (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 07.12.2011, L 2 R 335/11 in Juris) oder darüber hinaus als Erfordernis eines Ablaufs der "Verjährungsfrist" (so Gesetzentwurf, BT-Drucksache 16/6540 S. 23 f.) unter Berücksichtigung der Regelung insbesondere über die Hemmung der Verjährung in § 27 Absatz 3 SGB IV zu verstehen ist (so Waßer in Juris PK, 3. Auflage 2016, § 26 SGB IV, Rdn. 52).

    Dabei kann offen bleiben (wie es auch das BSG im Urteil vom 05.03.2014, B 12 R 1/12 R, in Juris, dort Rdn. 23 offen gelassen hat), ob § 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV eine Verjährung der Beitragserstattungsforderung begründet und die verjährungsrechtlichen Vorgaben in § 27 Absatz 3 SGB IV Anwendung finden (so Waßer in jurisPK-SGB IV, 3. Auflage 2016, § 26, Rdn. 52) oder ob diese Norm eine materiellrechtliche Umgestaltung der anfänglich zu Unrecht gezahlten Beiträge in zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge begründet, so dass die in § 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV genannte Voraussetzung des Ablaufs der in § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV genannten Frist nur bloße Definition des maßgebenden Zeitraums (vier Jahre) ist und verjährungsrechtliche Vorgaben nicht heranzuziehen sind (so LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 07.12.2011, L 2 R 335/11 in Juris).

  • BSG, 13.09.2006 - B 12 AL 1/05 R

    Sozialversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Einrede der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2017 - L 14 R 512/15
    Dem Kläger sei es nicht vorzuwerfen, nicht bereits 2005 auch einen Erstattungsantrag gestellt zu haben; denn nach dem Urteil des BSG vom 13.09.2006 (B 12 AL 1/05 R) und den Gemeinsamen Grundsätzen für die Beitragserstattung in der damaligen Fassung hätte ein Erstattungsantrag die vorherige versicherungsrechtliche Beurteilung der Einzugsstelle vorausgesetzt; ein Erstattungsantrag des Klägers wäre damals daher ohnehin zurückgewiesen worden.

    Der für die Zeit von Mai 1997 bis Dezember 1999 erfolgten Beitragsentrichtung lag ausweislich der durch den Senat erfolgten Befragung der IKK als Einzugsstelle auch kein Beitragsbescheid zugrunde, so dass einer Erstattung jedenfalls auch nicht die Existenz eines Beitragsbescheid entgegensteht (vgl. dazu noch die frühere Rechtsprechung des 12. Senats des Bundessozialgerichts im Urteil vom 13.09.2006, B 12 AL 1/05 R, in Juris, nach der der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge solange nicht entsteht, solange dem Berechtigten gegenüber durch Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) verbindlich das Bestehen von Versicherungspflicht festgestellt ist, und die der 12. Senat durch Urteil vom 31.03.2015, B 12 AL 4/13 R, in Juris, aufgegeben hat).

    Das BSG hat hierzu seine frühere Auffassung (im Urteil vom 13.09.2006, B 12 AL 1/05 R, in Juris) aufgegeben und mit Urteil vom 31.03.2015 (B 12 AL 4/13 R in Juris, dort Rdn. 14 ff.) entschieden, dass die für den Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge normierte Verjährungsfrist auch dann mit Ablauf des Kalenderjahres der Beitragsentrichtung beginnt, wenn der Erstattungsanspruch später oder sogar erst nach Ablauf der Verjährungsfrist entstehen sollte.

  • BSG, 16.04.1985 - 12 RK 19/83

    Beitragserstattungsanspruch - Verzinsung eines Anspruchs - Verzugszinsen -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2017 - L 14 R 512/15
    Mit der am 17.04.2015 fristgemäß eingelegten Berufung trägt die Klägerbevollmächtigte vor: Der Widerspruch gegen einen die Versicherungspflicht feststellenden Verwaltungsakt gelte gleichzeitig als Erstattungsantrag (z.B. BSG vom 16.04.1986, 12 RK 19/83 m.w.N.).

    Zwar mag in einem Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid zugleich ein Erstattungsantrag enthalten sein (vgl. BSG, Urteil vom 16.04.1985, 12 RK 19/83 in Juris).

    Auch bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 27 SGB IV, weil diese Vorschrift eine generalisierende Regelung ist, die sowohl beim Erstattungsberechtigten wie beim Erstattungsverpflichteten von subjektiven Momenten (Verschulden) absieht und sich je nach Lage des Falles zugunsten des Beitragsverpflichteten wie Beitragsberechtigten auswirken kann (BSG, Urteil vom 16.04.1985, 12 RK 19/83, in Juris).

  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 2/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2017 - L 14 R 512/15
    Der 2. Senat des BSG hat sich im Urteil vom 17.12.2015 (B 2 U 2/14 R in Juris) dieser Auffassung des 12. Senats unter Anknüpfung an seine Rechtsprechung vom 26.01.1988 (2 RU 5/87 in Juris) angeschlossen (vgl. im Übrigen auch BSG, Urteil vom 16.12.1987, 11a RLw 2/87 in Juris).

    Aber auch unter der Annahme, dass mit § 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV verjährungsrechtliche Vorgaben Anwendung finden, wäre Voraussetzung dafür, der Beklagten den Einwand unzulässiger Rechtsausübung durch Erhebung der Verjährungseinrede entgegenzuhalten, dass die rechtswidrige Beitragserhebung auf ein Fehlverhalten der Beklagten zurückgeht (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2015, B 2 U 2/14 R, Juris, dort Rdn. 23).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.01.2011 - L 4 KR 4672/10

    Rentenversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2017 - L 14 R 512/15
    Ein Antrag auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ist damit nicht verbunden (vgl. dazu LSG Stuttgart, Urteil vom 21.01.2011, Az.: L 4 KR 4672/10; LSG Niedersachsen - Bremen, Urteil vom 07.12.2011, Az.: L2 R 335/11; LSG Hamburg, Urteil vom 14.12.2011, Az.: L2 R 102/10).

    Die Norm erfasst dabei grundsätzlich auch (ursprünglich) zu Unrecht entrichtete Beiträge, die für Zeiträume entrichtet wurden, die vor dem Inkrafttreten dieser Norm, also vor dem 01.01.2008, liegen (Urteil des BSG vom 05.03.2014, B 12 R 1/12 R, in Juris, Rdn. 20 mit Hinweis auch auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2011, L 4 KR 4672/10 in Juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 30.01.2013, L 13 R 598/10 in Juris).

  • LSG Bayern, 30.01.2013 - L 13 R 598/10

    Die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV gilt grundsätzlich auch für

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2017 - L 14 R 512/15
    Die Norm erfasst dabei grundsätzlich auch (ursprünglich) zu Unrecht entrichtete Beiträge, die für Zeiträume entrichtet wurden, die vor dem Inkrafttreten dieser Norm, also vor dem 01.01.2008, liegen (Urteil des BSG vom 05.03.2014, B 12 R 1/12 R, in Juris, Rdn. 20 mit Hinweis auch auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2011, L 4 KR 4672/10 in Juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 30.01.2013, L 13 R 598/10 in Juris).

    Zwar mag ein Antrag des Erstattungsberechtigten nicht als das einzige Abgrenzungskriterium für die Frage der Anwendbarkeit der bis zum 01.01.2008 bzw. der danach geltenden Rechtslage anzusehen sein; es könnte auch entscheidend sein, ob der Rentenversicherungsträger bereits eine Beanstandung der Beiträge vor dem 01.01.2008 ausgesprochen hat oder ob er Beiträge zwar nicht vor dem 01.01.2008 beanstandet hat, aber in dieser Zeit offensichtlich bereits Anlass zu einer Beanstandung von Amts wegen bestanden hat; denn die dadurch eingetretene Rechtsfolge des § 27 Absatz 2 Satz 2 SGB IV (Verjährungsbeginn nach Beanstandung) könnte aus Vertrauensschutzgründen nicht mehr durch die erst später in Kraft getretene Vorschrift des § 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV gehindert werden, weil bereits vor dem 01.01.2008 beanstandete Beiträge bzw. Beiträge, zu deren Beanstandung bereits vor dem 01.01.2008 Anlass bestand, dann weiterhin nach § 27 Absatz 2 Satz 2 SGB IV verjähren (vgl. hierzu LSG Bayern, Urteil vom 30.01.2013, L 13 R 598/10, in Juris, dort Rdn. 55 und 56, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.201, L 4 R 4672/10, in Juris, dort Rdn. 25 ff.).

  • BSG, 31.03.2015 - B 12 AL 4/13 R

    Sozialversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Einrede der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2017 - L 14 R 512/15
    Der für die Zeit von Mai 1997 bis Dezember 1999 erfolgten Beitragsentrichtung lag ausweislich der durch den Senat erfolgten Befragung der IKK als Einzugsstelle auch kein Beitragsbescheid zugrunde, so dass einer Erstattung jedenfalls auch nicht die Existenz eines Beitragsbescheid entgegensteht (vgl. dazu noch die frühere Rechtsprechung des 12. Senats des Bundessozialgerichts im Urteil vom 13.09.2006, B 12 AL 1/05 R, in Juris, nach der der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge solange nicht entsteht, solange dem Berechtigten gegenüber durch Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) verbindlich das Bestehen von Versicherungspflicht festgestellt ist, und die der 12. Senat durch Urteil vom 31.03.2015, B 12 AL 4/13 R, in Juris, aufgegeben hat).

    Das BSG hat hierzu seine frühere Auffassung (im Urteil vom 13.09.2006, B 12 AL 1/05 R, in Juris) aufgegeben und mit Urteil vom 31.03.2015 (B 12 AL 4/13 R in Juris, dort Rdn. 14 ff.) entschieden, dass die für den Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge normierte Verjährungsfrist auch dann mit Ablauf des Kalenderjahres der Beitragsentrichtung beginnt, wenn der Erstattungsanspruch später oder sogar erst nach Ablauf der Verjährungsfrist entstehen sollte.

  • BSG, 29.11.2006 - B 12 KR 30/05 R

    Arbeitslosenversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2017 - L 14 R 512/15
    Dabei kann offen bleiben, ob sich der Kläger hier schon deshalb nicht auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs stützen kann, weil der Erstattungsanspruch nach § 26 Absatz 2 SGB IV, der unabhängig von den Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gegeben ist, die Beitragserstattung wegen eines behaupteten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ausschließt (so das BSG im Urteil vom 29.01.1998, B 12 KR 11/97 R in Juris und in SozR 3-2400 § 26 Nr. 10 und im Urteil vom 29.11.2006, B 12 KR 30/05 R in Juris, Rdn. 15; offen lassend hingegen BSG, Urteil vom 05.03.2014, B 12 R 1/12 R in Juris, dort Rdn. 25).
  • BSG, 24.06.2010 - B 10 LW 4/09 R

    Alterssicherung der Landwirte - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter

  • LSG Bayern, 27.04.2016 - L 10 AL 201/15

    Verjährung von Erstattung von Ansprüchen auf Beitragserstattung

  • LSG Baden-Württemberg, 09.08.2007 - L 7 AL 1337/07

    Beitragserstattung - Einrede der Verjährung - Ermessen - Richtlinien des Trägers

  • BSG, 12.02.1970 - 2 RU 51/67

    Nebentätigkeiten - Hausschlachter - Abhängiges Beschäftigungsverhältnis

  • BSG, 29.01.1998 - B 12 KR 11/97 R

    Ausschluß der Erstattung von zu Unrecht entrichteten Rentenversicherungsbeiträgen

  • LSG Schleswig-Holstein, 06.07.2007 - L 3 AL 64/06

    Arbeitslosenversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Einrede

  • BSG, 26.01.1988 - 2 RU 5/87

    Beitragserstattungsanspruch - Anwendbarkeit der Verfallklausel - Rechtswidrigkeit

  • BSG, 25.04.1991 - 12 RK 31/90

    Verjährung bei der Beanstandung von Beiträgen

  • BSG, 21.12.1971 - GS 4/71

    Anfragen zu gerichtlichen Rechtsansichten - Senatsbesetzung - Rentenansprüche -

  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2016 - L 11 R 1934/15

    Rentenversicherung - Betriebsprüfung - Statusfeststellungsverfahren -

  • BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 107/83

    Arbeitslosenversicherung - Bundesanstalt für Arbeit - Beanstandung zu Unrecht

  • BSG, 22.03.1984 - 11 RA 66/83
  • BSG, 30.03.2011 - B 12 AL 2/09 R

    Arbeitslosenversicherung - Ende des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag

  • BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 29/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antragserfordernis - keine Fortwirkung des

  • BSG, 16.12.1987 - 11a RLw 2/87
  • BSG, 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R

    Bundesanstalt für Arbeit - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter

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